umwelt-online: Richtlinie 2003/85/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (5)

zurück

Artikel 80 Gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank

(1) Nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren wird eine gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank angelegt.

(2) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank Gemeinschaftsreserven an konzentrierten inaktivierten Antigenen für die Herstellung von MKS-Impfstoffen vorrätig gehalten werden. Die Zahl der Dosen und die Art der Stämme und Subtypen des MKSV-Antigens und erforderlichenfalls der gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zugelassenen Impfstoffe, die in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank gelagert sind, werden unter Berücksichtigung der Bedarfsschätzungen im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 72 und der Seuchenlage gegebenenfalls nach Konsultation des gemeinschaftlichen Referenzlabors nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3) Die Angaben über die in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank vorrätig gehaltenen Mengen und Subtypen von Antigenen oder zugelassenen Impfstoffen werden als vertrauliche Informationen behandelt und dürfen insbesondere nicht veröffentlicht werden.

(4) Die Voraussetzungen für die Anlage und Unterhaltung von Gemeinschaftsreserven an Antigenen und zugelassenen Impfstoffen in vorzugsweise mindestens zwei Herstellungsbetrieben werden in Verträgen zwischen der Kommission und den betreffenden Herstellungsbetrieben festgelegt. Diese Verträge beinhalten zumindest

  1. die Voraussetzungen für die Lieferung bestimmter Mengen und Subtypen von konzentriertem inaktiviertem Antigen;
  2. die Voraussetzungen für die sichere Lagerung des Antigens und der zugelassenen Impfstoffe;
  3. Garantien und Voraussetzungen für die schnelle Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe von Impfstoffen.

(5) Die Voraussetzungen und Garantien gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis c können nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 81 Lieferung und Lagerung von inaktiviertem Antigenkonzentrat

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Vertragshersteller des an die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank gelieferten inaktivierten Antigenkonzentrats gewährleistet, dass die Lieferung und Lagerung von inaktiviertem MKSV-Antigenkonzentrat unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen gemäß Anhang XIV Nummer 1 zumindest gleichwertig sind.

Artikel 82 Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe von Impfstoffen

(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Vertragshersteller des an die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank gelieferten inaktivierten Antigenkonzentrats gewährleistet, dass die Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe von Impfstoffen, die aus Antigenen nach Artikel 81 hergestellt wurden, unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen gemäß Anhang XIV Nummer 2 zumindest gleichwertig sind.

(2) In Notfällen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage ist die Kommission ermächtigt, die unverzügliche Herstellung, Abfüllung, Etikettierung, vorrübergehende Lagerung und Abgabe von Impfstoffen, die aus beliebigem geeignetem Antigen hergestellt werden, in erforderlicher Menge in Auftrag zu geben.

Artikel 83 Zugang zur Gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank

(1) Auf Anfrage bei der Kommission haben die Mitgliedstaaten Zugang zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank.

Innerhalb der Grenzen der Gemeinschaftsreserven an Antigenen und Impfstoffen gibt die Kommission insbesondere in Anwendung von Artikel 51 unverzüglich die Formulierung, Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe der erforderlichen Impfstoffmengen und -subtypen in Auftrag.

(2) Mitgliedstaaten, die eine nationale Antigen- und Impfstoffbank unterhalten, oder Mitgliedstaaten, die einer internationalen Antigen- und Impfstoffbank angeschlossen sind, haben dieselben Rechte und Pflichten gegenüber der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank wie andere Mitgliedstaaten, die über derartige Vorräte nicht verfügen.

(3) Soweit es im Interesse der Gemeinschaft liegt, kann die Kommission Antigene aus Gemeinschaftsreserven oder aus diesen Antigenen hergestellte Impfstoffe an Drittstaaten abgeben oder ausleihen.

Unbeschadet von Vereinbarungen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten geschlossen wurden, wird der Zugang von Drittstaaten zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren und vorbehaltlich einer nach diesem Verfahren anzunehmenden detaillierten vertraglichen Regelung zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittstaat über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.

(4) Werden Antigene oder formulierte Impfstoffe aus gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffreserven verwendet, so trägt die Kommission dafür Sorge, dass das verwendete Antigen bzw. der verwendete Impfstoff unter Berücksichtigung der Seuchenlage so schnell wie möglich ersetzt wird.

Artikel 84 Prüfung von MKS-Impfstoffen

(1) Die Kommission veranlasst die unabhängige Prüfung der Potenz und Unbedenklichkeit von Impfstoffen, die aus Antigen aus der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank hergestellt wurden, sowie von Impfstoffen, die aus anderen Antigenen hergestellt und im Rahmen der gemeinschaftlichen Unterstützung zur Bekämpfung der MKS in Drittstaaten gemäß Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 3 eingesetzt werden sollen.

(2) Zum Zwecke der Prüfung gemäß Absatz 1 kann die Kommission die Dienste eines unabhängigen gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts in Anspruch nehmen.

Erforderlichenfalls erfolgen die Benennung des gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts und die detaillierte Festlegung seiner Funktionen und Aufgaben sowie der Finanzhilfe der Gemeinschaft nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Unbeschadet der Gemeinschaftsstandards für Potenz, Sicherheit und Herstellung von Impfstoffen müssen Impfstoffe, die aus Antigenvorräten der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank hergestellt werden, wenigstens den Mindestnormen für Potenz, Sicherheit und Herstellung des Europäischen Arzneibuchs und den einschlägigen Bestimmungen des OIE-Handbuchs genügen.

Abschnitt 15
MKS bei anderen Arten

Artikel 85 Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der MKS

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und entsprechender Durchführungsrechtsakte tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass das Verbot der Fütterung von Spültrank im gemäß gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf alle Tiere angewandt wird, unabhängig davon, wie sie genutzt oder wo sie gehalten werden. Detaillierte Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Bekämpfungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Detaillierte Vorschriften zur Bekämpfung der MKS bei Tieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3) Sobald die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis davon hat, dass Wildtiere unter dem Verdacht stehen, mit MKS infiziert zu sein, trifft sie alle geeigneten Maßnahmen, um das Auftreten der Krankheit zu bestätigen oder auszuschließen, indem alle Wildtiere empfänglicher Arten, die erlegt oder verendet aufgefunden werden, untersucht werden; dies umfasst auch eine Laboruntersuchung. Sie setzt die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem Verdacht in Kenntnis.

(4) Sobald die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis davon hat, dass ein Primärfall von MKS bei Wildtieren bestätigt worden ist, wendet sie unverzüglich die Maßnahmen nach Anhang XVIII Teil A an, um die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen, und erstellt einen Plan zur Tilgung der MKS gemäß Anhang XVIII Teil B. Sie setzt die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem bestätigten Primärfall in Kenntnis.

Kapitel IV
Durchführungsbestimmungen

Artikel 86 Strafmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten legen Strafmaßnahmen für den Fall des Verstoßes gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorschriften sicherzustellen. Die Strafmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 93 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sowie jede spätere Änderung der Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 87 Verfahren zur Umsetzung spezieller Artikel sowie zur Festlegung weiterer Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie und zur Änderung der Anhänge

(1) Durchführungsvorschriften zu Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Weitere Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren oder - im Falle des Anhangs XI - nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

Artikel 88 Verfahren zur Festlegung von epidemiologischen Ad-hoc-Maßnahmen

Stellt ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen fest, dass eine Maßnahme der Seuchenlage nicht gerecht wird, oder breitet sich die MKS ungeachtet der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage einer nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffenen Ad-hoc-Entscheidung ermächtigt werden, während eines der Seuchenlage angemessenen Zeitraums alternative Maßnahmen mit gleicher epidemiologischer Wirkung durchzuführen.

Artikel 89 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses wird auf 15 Tage festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 90 Änderung der Richtlinie 92/46/EWG

Anhang a Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG wird aufgehoben.

Artikel 91 Aufhebungen

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen gemäß Anhang XIX werden die Richtlinie 85/511/EWG und die zu ihrer Durchführung angenommenen Entscheidungen 89/531/EWG des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgaben dieses Labors1 sowie 91/665/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Koordinierungsinstituts für MKS-Impfstoffe und zur Festlegung eines Aufgabenbereichs2 werden mit Wirkung ab dem in Artikel 93 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2) Hinweise auf die aufgehobene Richtlinie 85/511/EWG gelten als Hinweise auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XX zu lesen.

______________

1) ABl. L 279 vom 28.09.1989 S. 32.

2) ABl. L 368 vom 31.12.1991 S. 19.

Artikel 92 Übergangsbestimmungen

(1) Übergangsbestimmungen können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie erlassen werden.

(2) Innerhalb von sechs Monaten ab dem in Artikel 94 genannten Zeitpunkt übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geänderte Krisenpläne, um den Bestimmungen des Artikels 72 Rechnung zu tragen.

Die Kommission prüft die Krisenpläne auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen dieser Richtlinie und schlägt den betreffenden Mitgliedstaaten Änderungen vor, die sie für erforderlich hält, insbesondere um die Vereinbarkeit der Pläne mit den Plänen der anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Die so geänderten Krisenpläne werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

Artikel 93 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 94 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 95 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

.

Definition eines Seuchenausbruchs  Anhang I

Ein Betrieb wird zum Seuchenobjekt erklärt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

1. Bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem Umfeld sind MKS-Viren isoliert worden.

2. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf MKS schließen lassen, und in von dem betreffenden Tier oder von Tieren derselben epidemiologischen Gruppe entnommenen Proben ist Virusantigen oder für einen oder mehreren der MKSV-Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert worden.

3. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf MKS schließen lassen, und bei dem Tier oder einem Tier desselben Geburtsjahrgangs werden Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.

4. In von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der MKSV-Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert, und bei den Tieren werden Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass im Falle von Antikörpern gegen Strukturproteine frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.

5. Es wurde ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten MKS-Ausbruch festgestellt und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist gegeben:

  1. Bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder -Nichtstrukturproteine nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.
  2. Es wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der MKSV-Serotypen spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und in von einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben identifiziert.
  3. Aufgrund der Serokonversion, d.h. des Anstiegs des Titers der Antikörper gegen MKSV-Struktur- oder -Nichtstrukturproteine, wurde bei einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten eine aktive MKS-Infektion serologisch nachgewiesen und frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen können als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden.
    Kann die bisherige Seronegativität nicht länger vorausgesetzt werden, so muss der Nachweis der Serokonversion anhand gepaarter Proben erfolgen, die mindestens zweimal im Abstand von mindestens fünf Tagen im Falle von Strukturproteinen und im Abstand von mindestens 21 Tagen im Falle von Nichtstrukturproteinen von denselben Tieren entnommen werden.
  4. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt.

.

  Mitteilung des Ausbruchs der Seuche sowie weitere epidemiologische Informationen, die von den Mitgliedstaaten bei Bestätigung der MKS mitzuteilen sind Anhang II

1. Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärausbruchs oder eines Falls von MKS in einer Einrichtung oder einem Transportmittel im Sinne von Artikel 16 teilt der betroffene Mitgliedstaat im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates Folgendes mit:

  1. Tag des Versands;
  2. Uhrzeit des Versands;
  3. Ursprungsland;
  4. Name der Seuche und ggf. Virustyp;
  5. laufende Nummer des Ausbruchs;
  6. Art des Ausbruchs;
  7. Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch in Zusammenhang stehenden Ausbruchs;
  8. Region und geografischer Standort des Seuchenbetriebs;
  9. andere von Sperrmaßnahmen betroffene Region;
  10. Datum der Seuchenbestätigung und Bestätigungsmethode;
  11. Tag des ersten Seuchenverdachts;
  12. voraussichtlicher Tag der Erstinfektion;
  13. Ursprung der Seuche, soweit dies angegeben werden kann;
  14. angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2. Im Fällen von Primärausbrüchen oder Fällen in Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 übermittelt der betroffene Mitgliedstaat über die Angaben gemäß Absatz 1 hinaus auch folgende Informationen:

  1. die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel betroffenen Tiere aller empfänglichen Arten;
  2. für jede Tierart und Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Zahl der in dem betroffenen Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel verendeten Tiere empfänglicher Arten;
  3. für jede Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Morbiditätsziffer und die Anzahl von Tieren empfänglicher Arten, bei denen MKS bestätigt wurde;
  4. die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel getöteten Tiere empfänglicher Arten;
  5. die Anzahl der verarbeiteten und unschädlich beseitigten Tierkörper;
  6. die Entfernung des Ausbruchsherds zum nächsten Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden;
  7. bei Bestätigung der MKS in einem Schlachthof oder Transportmittel: den Standort des/der Ursprungsbetriebs/Ursprungsbetriebe des/der infizierten Tiers/Tiere oder Tierkörpers/Tierkörper.

3. Im Falle von Sekundärausbrüchen werden die Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates übermittelt.

4. Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die bei Ausbruch oder bei einem Fall von MKS in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel gemäß den Nummern 1, 2 und 3 mitzuteilenden Informationen so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der zumindest Aufschluss gibt über

  1. den Tag, an dem die Tiere empfänglicher Arten in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel getötet und die Tierkörper verarbeitet wurden;
  2. die Ergebnisse der Analysen von Proben, die bei der Tötung von Tieren empfänglicher Arten entnommen wurden;
  3. soweit von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 18 Gebrauch gemacht wurde: die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die getötet und verarbeitet wurden, und gegebenenfalls die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden sollen, sowie die für ihre Tötung vorgesehene Frist;
  4. die mögliche Krankheitsursache bzw. die Krankheitsursache, falls sie festgestellt werden konnte;
  5. im Falle eines Primärausbruchs oder eines Falls von MKS in einem Schlachthof oder Transportmittel: den für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virusgenotyp;
  6. falls Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben oder in Betrieben, in denen seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, getötet wurden:
    1. den Tag des Tötens und die Anzahl der in jedem Haltungsbetrieb getöteten Tiere empfänglicher Arten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, und, soweit Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben nicht getötet wurden, die Gründe für diese Entscheidung;
    2. den epidemiologischen Zusammenhang zwischen dem MKS-Ausbruch oder MKS-Fall und den einzelnen Kontaktbetrieben oder für jeden seuchenverdächtigen Haltungsbetrieb die Gründe, die diesem Verdacht zugrunde liegen;
    3. die Ergebnisse der Laboruntersuchungen von Proben, die von Tieren empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb und bei der Tötung entnommen wurden.

5. Ist das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) aus irgendwelchen Gründen vorübergehend nicht operativ, so sind andere Kommunikationsmittel anzuwenden.

.

Erhebung  Anhang III

1. Klinische Untersuchung

1.1. Alle Tiere empfänglicher Arten in Haltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der MKS untersucht.

1.2. Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem MKS-Virus in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind.

1.3. Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des MKS-Erregers einschließlich der Inkubationszeit
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen.

1.4. In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen.

2. Probenentnahmeverfahren

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2.1.1. Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt:

2.1.1.1. entsprechend den Empfehlungen des Epidemiologenteams der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 78 und

2.1.1.2. zur Unterstützung der Herkunftsermittlung und - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anhang I - zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen.

2.1.2. Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, beginnen, sofern in diesem Anhang nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und der Grobreinigung und Vordesinfektion.

2.1.3. Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieses Anhangs werden stets durchgeführt, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren.

2.2. Stichprobenuntersuchungen in Haltungsbetrieben

In Haltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome MKS-verdächtig sind, sollten Schafe und Ziegen und - auf Empfehlung des Epidemiologenteams - auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll untersucht werden, das gewährleistet, dass mit dem mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

2.3. Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen

Sollen gemäß Artikel 36 die in den Artikeln 21 bis 35 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

Die zuständigen Behörden können jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäß Nummer 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann.

2.4. Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen

Sollen gemäß Artikel 44 die in den Artikeln 37 bis 43 vorgesehenen Maßnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, untersucht. Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in

2.4.1. Haltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen Verwaltungseinheiten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und

2.4.2. so vielen der vorgenannten Betriebe, wie erforderlich ist, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest 1 befallenen Betrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmäßiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und

2.4.3. so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich ist, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Betrieb gehalten werden.

2.5. Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken

2.5.1. Zur Überwachung der Gebiete außerhalb der Zonen gemäß Artikel 21 und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, wird ein von der OIE für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäß Nummer 2.4 angewendet, mit dem Unterschied zu Nummer 2.4.2, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1 % festgesetzt wird.

3. Die Anzahl der gemäß den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben wird erhöht, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.

.

Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion  Anhang IV

1. Allgemeine Grundregeln und Verfahrensvorschriften

1.1. Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß Artikel 11 werden unter amtlicher Überwachung nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchgeführt.

1.2. Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen müssen von der zuständigen Behörde amtlich anerkannt sein, damit die Abtötung des MKS-Virus gewährleistet ist.

1.3. Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel darf bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

1.4. Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Einrichtungen, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.

1.5. Entfettungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere die Anweisungen des Herstellers beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch die Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie z.B. Entfernungsmitteln in Frage gestellt werden.

1.6. Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende Grundregeln:

1.6.1. Liegeplätze, Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken.

1.6.2. Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt bzw. demontiert worden sind, sind alle möglicherweise kontaminierten Flächen, insbesondere die Böden, Wände und Rampen, mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu reinigen.

1.6.3. Während der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesteinwirkzeit ist das Desinfektionsmittel erneut aufzubringen.

1.6.4. Das zur Reinigung verwendete Wasser ist entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu entsorgen, dass keinerlei Risiko einer Ausbreitung des MKS-Virus besteht.

1.7. Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte und desinfizierte Teile nach der Desinfektion nicht rekontaminiert werden.

1.8. Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, sollten gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden.

1.9. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen.

2. Sondervorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben

2.1. Grobreinigung und Vordesinfektion

2.1.1. Bei der Tötung der Tiere sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des MKS-Virus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört unter anderem die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Einrichtungen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage.

2.1.2. Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen und zur Verarbeitung und unschädlichen
Beseitigung in geschlossenen und auslaufsicheren Behältern aus dem Betrieb zu entfernen.

2.1.3. Sobald die Körper aller Tiere empfänglicher Arten zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung entfernt wurden, sind die Stallungen und sonstigen Wirtschaftsräume, Höfe usw., die während der Tötung, Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung kontaminiert wurden, im Sprühverfahren mit den für diesen Zweck zugelassenen Mitteln zu desinfizieren.

2.1.4. Gewebeteile oder Blut, die möglicherweise während der Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung verspritzt worden sind, und grober Schmutz in Gebäuden, auf Höfen, an Geräten usw. sollten sorgfältig zusammengetragen und zusammen mit den Tierkörpern entsorgt werden.

2.1.5. Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken.

2.2. Feinreinigung und Schlussdesinfektion

2.2.1. Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fett- und Schmutzresten zu befreien und mit Wasser abzuspülen.

2.2.2. Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

2.2.3. Nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit kaltem Wasser abzuspülen.

3. Desinfektion von Einstreu, Mist und Gülle

3.1. Mist und benutzte Einstreu in fester Form sollten, vorzugsweise unter Beigabe von 100 kg gekörntem Branntkalk pro m3 Mist, zur Wärmebildung aufgestapelt werden, damit eine Temperatur von mindestens 70 °C im ganzen Stapel erreicht werden kann; sie sollten ferner mit Desinfektionsmittel besprüht werden und mindestens 42 Tage ruhen, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden sollte, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist.

3.2. Mist und Gülle in flüssiger Form sollten nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 42 Tage gelagert werden. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Gülle stark verseucht ist oder wenn ungünstige Witterungsbedingungen herrschen. Sie kann verkürzt werden, wenn ein Desinfektionsmittel zugegeben wurde, um den pH-Wert im gesamten Material so zu verändern, dass MKS-Viren sicher abgetötet werden.

4. Sonderfälle

4.1. Lassen sich die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht gemäß dieser Richtlinie anwenden, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen so intensiv wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, damit das MKS-Virus sich nicht verbreitet, und sie dürfen mindestens ein Jahr lang nicht mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.

4.2. Abweichend von den Nummern 2.1 und 2.2 kann die zuständige Behörde im Falle von Freilandbetrieben - unter Berücksichtigung der Art des Haltungsbetriebs und der klimatischen Bedingungen - besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen.

4.3. Abweichend von Nummer 3 kann die zuständige Behörde besondere Verfahren für die Desinfektion von Mist festlegen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass MKS-Viren damit sicher abgetötet werden.

.

Wiederbelegung von Seuchenbetrieben  Anhang V

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Mit der Wiederbelegung sollte frühestens 21 Tage nach der Schlussdesinfektion des Betriebs begonnen werden.

1.2. Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden:

1.2.1. Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen MKS gesperrt sind.

1.2.2. Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugt haben, dass etwaige verbleibende MKS-Viren in zur Wiederbelegung bestimmten Tieren entweder - im Falle von Rindern oder Schweinen - anhand klinischer Anzeichen oder - im Falle anderer für die MKS empfänglicher Arten - durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden können, die am Ende des in Nummer 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchgeführt werden.

1.2.3. Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Nummer 1.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere

1.2.3.1. entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine MKS mehr aufgetreten ist, oder

1.2.3.2. in einer nach Anhang XIII durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf MKS-Antikörper getestet worden sein.

1.3. Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.3.1. Alle Produktionseinheiten und Gebäude des betreffenden Betrieb müssen belegt werden.

1.3.2. Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.

Tiere MKS-empfänglicher Arten dürfen den Betrieb jedoch erst verlassen, wenn alle neu eingestallten Tiere in allen Einheiten und Gebäuden die Kriterien für die Wiederbelegung erfüllen.

1.3.3. Die Tiere werden in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht.

1.3.4. Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung werden die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht.

1.3.5. Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung werden alle Tiere klinisch untersucht und gemäß Anhang III Nummer 2.2 stichprobenweise auf MKSV-Antikörper gestestet.

1.4. Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in Nummer 1.3.5 vorgesehenen Maßnahmen negative Befunde ergeben haben.

2. Ausweitung von Massnahmen und Ausnahmen

2.1. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass

2.1.1. vor allem in Betriebe, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestellt werden. Durchführungsvorschriften zu dieser Maßnahme können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden;

2.1.2. während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchgeführt werden.

2.2. Die zuständigen Behörden können von den Maßnahmen gemäß den Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Betriebs frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt.

3. Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung

3.1. Die Neubelegung in einer nach Artikel 52 eingerichteten Impfzone erfolgt entweder gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs oder gemäß Artikel 58 Absatz 2 bzw. Absatz 4 Buchstaben a, c und d.

3.2. Die zuständigen Behörden können die Wiederbelegung von außerhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Maßnahmen nach Artikel 61 durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3.2.1. Mehr als 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall werden frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten die geimpften Tiere stichprobenartig anhand der statistischen Parameter des Anhangs III Nummer 2.2 auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine getestet, während auf die nicht geimpften Tiere Nummer 1 Anwendung findet, oder

3.2.2. höchstens 75 % der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere und auf sie findet Nummer 1 Anwendung.

.

  Verbringungsbeschränkungen für Equiden Anhang VI

1. Mindestmaßnahmen

Wurde mindestens ein MKS-Ausbruch gemäß Artikel 10 bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zu dem Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet sind.

2. Empfohlene zusätzliche Maßnahmen

2.1. Maßnahmen während der Verbringungssperre

Soweit die zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 eine vollständige Verbringungssperre verhängen, kann die Beförderung von Equiden aus gemäß den Artikeln 4 und 10 gesperrten Haltungsbetrieben für Tiere, die für eine besondere tierärztliche Behandlung in spezielle Pflegestationen verbracht werden müssen, in denen sich jedoch keine Tiere empfänglicher Arten befinden dürfen, genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2.1.1. Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreicht ist.

2.1.2. Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen.

2.1.3. Die Beförderung muss von den zuständigen Behörden genehmigt sein, die sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar sein müssen.

2.1.4. Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Identifikationspapier im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission begleitet sein.

2.1.5. Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein.

2.1.6. Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden.

2.1.7. Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden.

2.2. Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen

2.2.1. Für das Verbringen von Equiden außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen.

2.2.2. Für das Verbringen von Equiden innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 gelten folgende Bedingungen:

2.2.2.1. Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden.

2.2.2.2. Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Haltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden.

2.2.2.3. Die zuständigen Behörden können in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird.

2.2.2.4. Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstraßen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden.

2.2.3. Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryos von Spenderequiden in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryos zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig.

2.2.4. Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Betrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäß Artikel 4 und 10 unterliegen, ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

2.2.4.1. Die Equiden werden von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten, und den vorgenannten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt.

2.2.4.2. Alle Besucher werden erfasst.

2.2.4.3. Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern werden gereinigt und desinfiziert.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion