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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 18. Dezember 2009
(BGBl. I Nr. 80 vom 23.12.2009 S. 3939)



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

" § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte".

2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte

Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,

  1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
  2. soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken."

3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine Kontrollzone festlegen. "Ferner kann sie nach Maßgabe
  1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
  2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen."

4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen."

5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe " § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung

Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz angefügt:

"Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den Anforderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D1 entsprechen."

1) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

Artikel 3
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe

"3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11e"

wird durch die Angabe

"3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d"

ersetzt.

b) Die Angabe "Weitergehende Maßnahmen 11e" wird gestrichen.

c) Die Angabe

"7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14f"

wird durch die Angabe

"7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 14 bis 14e"

ersetzt.

d) Die Angabe

"Weitergehende Maßnahmen 14f"

wird gestrichen.

e) Die Angabe

"Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26"

wird durch die Angabe

"Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26"

ersetzt.

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte von jedem erlegten Wildschwein Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen haben."

3. In § 11a

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