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Regelwerk

RindSalmV - Rinder-Salmonellose-Verordnung

Vom 14. November 1991
(BGBl I S. 2118; 18.12.2009 S. 3939 09; 17.04.2014 S. 388 14)
Gl.-Nr.: 7831-1-40-4



I.
Begriffsbestimmung

§ 1 09

(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobakteriaceae.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier vor:

  1. Salmonellose, wenn
    1. im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben entnommen und unabhängig von der Reihenfolge der Untersuchungsergebnisse in mindestens drei dieser Proben durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden sind oder
    2. durch klinische oder pathologischanatomische Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, die auf Salmonellose hinweisen, und durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden sind;
  2. Verdacht auf Salmonellose, wenn
    1. in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder Milchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmaterial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden, jedoch durch klinische oder pathologischanatomische Untersuchungsverfahren keine Krankheitserscheinungen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt worden sind oder
    2. durch klinische oder pathologischanatomische Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch einer Salmonellose befürchten lassen, festgestellt worden sind.

Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den Anforderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D 1 entsprechen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Teilbestand:
    die Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes oder mit diesen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten werden;
  2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand: ein Bestand,
    1. in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbestand stammt, oder
    2. aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich der bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmonellen nachgewiesen worden sind.

II.
Allgemeine Schutzmaßregeln für bestimmte Kälberhaltungen

§ 2

Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter von weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten folgende Vorschriften:

  1. .Der Betriebsinhaber darf in den Bestand nur Kälber im Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er hat frei werdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
  2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen, dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamteten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Er hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:
    1. alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe
      aa)der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-Nummer der Tiere und des Datums ihrer Anlieferung;
      bb)der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer Abgabe;
      cc)der Anzahl und des Datums der Todesfälle;
    2. jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arzneimitteleinsatz mit Datum und Befund.
  3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizierbarem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung betreten. Nach Verlassen des Stalles haben sie die Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. Der Betriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise unschädlich zu beseitigen.

III.
Besondere Schutzmaßregeln
 

§ 3

(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an.

(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vorliegt.

(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, und zwar

  1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre alten Rindern als Einzelproben,
  2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen gehaltenen Tiere.

(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen werden.

(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen freigestellt werden.

§ 4 14

(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unterliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

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