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RindSalmV - Rinder-Salmonellose-Verordnung
Vom 14. November 1991
(BGBl I S. 2118; 18.12.2009 S. 3939 09; 17.04.2014 S. 388 14)
Gl.-Nr.: 7831-1-40-4
I.
Begriffsbestimmung
(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobakteriaceae.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier vor:
Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den Anforderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D 1 entsprechen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
II.
Allgemeine Schutzmaßregeln für bestimmte Kälberhaltungen
Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter von weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten folgende Vorschriften:
III.
Besondere Schutzmaßregeln
(1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an.
(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand ordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, der mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vorliegt.
(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zweimal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen, und zwar
(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die Untersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch- und Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen werden.
(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von Salmonellen ermittelt worden sind, können bis zur Abschlußuntersuchung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b von weiteren Untersuchungen freigestellt werden.
(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unterliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(Stand: 06.07.2018)
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