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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 29. September 2011
(BGBl. I Nr. 50 vom 06.10.2011 S. 1954)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

- des § 17b Absatz 1 Nummer 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 11, 14, 16 und 20 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 18, 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 Nummer 1 und § 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes, von denen § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,

- des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.1770),

- des BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1945):

Artikel 1
Änderung der MKS-Verordnung

Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 33 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a".

2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe " § 24k der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe " § 44 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Angabe "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1)" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

  1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
  2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe " § 21 der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe " § 22 der Viehverkehrsverordnung" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
  1. die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder
  2. die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,
"1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
  1. die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder
  2. die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und
  3. sichergestellt ist, dass die Milch
    aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
    aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
    bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und
    bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden."

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