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ThürTierGesG - Thüringer Tiergesundheitsgesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz *
- Thüringen -
Vom 30. März 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 15.04.2010 S. 89; 09.04.2013 S. 98 13; 28.10.2013 S. 299 13a; 06.06.2018 S. 229 18; 28.05.2019 S. 136 19; 02.07.2019 S. 236 19a; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Archiv: 2001
Erster Teil
Behörden und Aufgaben
§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 13 13a 19 19a
(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ( TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung sind:
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. Dies schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 sind die zuständigen Behörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG.
(4) Bei den Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 und3 bestehen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter, wirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, insbesondere der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest sowie exotischer Tierseuchen. Im Rahmen der Bekämpfung der Tierseuchen sind die "Verfahrensanweisung Tierseuchenbekämpfung" in Verbindung mit dem bundesweit geltenden Tierseuchenbekämpfungshandbuch und dem Krisenplan des Landes zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchennachrichtensystems anzuwenden.
(4a) Beim Landesamt für Verbraucherschutz ist eine Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung als ständige Einrichtung vorzuhalten. Sie bildet im Krisenfall die "Task Force Veterinärüberwachung". Mindestens einer der dort tätigen Tierärzte soll über spezielle Fachkenntnisse auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Epidemiologie und der Infektionskrankheiten bei Nutztieren verfügen. Die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung soll die Krisenreaktionsfähigkeit des Landes bei Tierseuchenausbrüchen, Tierschutzproblemen und Lebensmittelkrisen nachhaltig stärken und zu einer Verstärkung der Veterinärüberwachung beitragen. Näheres zu Aufgaben und Struktur der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung legt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium durch Erlass fest; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Zentrale Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zur Verstärkung der Veterinärüberwachung Schwerpunktkontrollen als Teamkontrollen gemeinsam mit den Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 zu deren Unterstützung durchführt. Im Rahmen der Kontrollen nach Satz 5 Halbsatz 2 stehen die Betretungs-, Besichtigungs- und Einsichtsbefugnisse aus § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 TierGesG, § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes und § 64 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes auch den hierfür eingesetzten Tierärzten aus der Zentralen Kontrolleinheit Veterinärüberwachung zu; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt.
(4b) Für die Sicherstellung einer zügigen und effizienten Seuchenbekämpfung im Tierseuchenkrisenfall und im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Einsatz der nach § 20 Abs. 1 TierGesG aufzubringenden Mittel trägt die Behörde nach Absatz 1 Nr. 1 Sorge für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 31a Satz 1.
(Stand: 06.08.2024)
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