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Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes und anderer Gesetze auf den Gebieten des Veterinär- und Lebensmittelrechts
Vom 9. April 2013
(GVBl. Nr. 3 vom 30.04.2013 S. 98)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes
Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Überwachung, einschließlich der konzentrierten Tierbestände," durch die Worte "Überwachung der Tierbestände" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag solche Aufgaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, die nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren auch von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden können. Dies schließt die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung der damit in Verbindung stehenden Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union für den Betrieb eines elektronischen Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (zentrale Datenbank HI-Tier) als Bestandteil des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems ein. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten. Der Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums; es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Europäischen Gemeinschaften" die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Tiergesundheitskontrolleur
(1) Unter Anleitung des Amtstierarztes können in den Behörden nach § 1 Abs. 1 Tiergesundheitskontrolleure in den Aufgabengebieten Tiergesundheitsüberwachung und Tierseuchenbekämpfung, Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, Tierschutzüberwachung, Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln für Tiere und Umsetzung des nationalen Rückstandskontrollplans sowie elektronische Datenverarbeitung in der Veterinärverwaltung eingesetzt werden. Die Mitwirkung durch nichttierärztliches Personal muss mit höherrangigem Recht vereinbar sein und darf in Rechtsvorschriften nicht anderem Kontrollpersonal vorbehalten sein. Tiergesundheitskontrolleure sind amtliches Kontrollpersonal im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Prüfung der Tiergesundheitskontrolleure in der Veterinärverwaltung sowie deren Fortbildung zu erlassen, insbesondere über
(3) Soweit es zur Durchführung der Ausbildung erforderlich ist, sind die sich in der Ausbildung befindenden Tiergesundheitskontrolleure im Rahmen der gesetzlichen Betretungs-, Einsichts- und Prüfungsrechte des Amtstierarztes unter dessen Aufsicht befugt,
(Stand: 06.07.2018)
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