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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Thüringer Tierseuchengesetzes und anderer Gesetze an das Tiergesundheitsgesetz

Vom 28. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 299)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes

(gültig ab 01.05.2014)

Das Thüringer Tierseuchengesetz in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
ThürTierSG - Thüringer Tierseuchengesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
"ThürTierGesG - Thüringer Tiergesundheitsgesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz " 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)" durch die Verweisung " § 24 Abs. 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig. Sie führen die vorbeugende Überwachung der Tierbestände durch, erlassen die erforderlichen tierseuchenrechtlichen Verfügungen und treffen Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung.  "(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. Dies schließt die vorbeugende Überwachung der Tierbestände ein. Für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3."

c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 76 TierSG" durch die Verweisung " § 32 TierGesG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Beamtete Tierärzte nach § 2 Abs. 2 TierSG sind die Tierärzte, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind. Sie führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der oder der Europäischen Union gleichzeitig "amtlicher Tierarzt".  "(1) Tierärzte nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG, die bei den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden tätig sind, führen die Bezeichnung "Amtstierarzt" und sind im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union gleichzeitig amtlicher Tierarzt."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Der Amtstierarzt kann für Aufgaben nach Absatz 3 und für amtstierärztliche Untersuchungen auch andere approbierte Tierärzte hinzuziehen.  "(4) Die Entscheidung über tierseuchenrechtliche Anordnungen, Maßnahmen oder Verfügungen obliegt grundsätzlich dem Amtstierarzt. Insbesondere für den Fall des Verdachts oder Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche können zur Unterstützung des Amtstierarztes anderen approbierten Tierärzten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung im Bedarfsfall Aufgaben der zuständigen Behörde, wie amtstierärztliche Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und andere Überwachungsaufgaben, zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden. Darüber hinaus können approbierte Tierärzte nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG für bestimmte amtstierärztliche Tätigkeiten in der Rechtsform des Verwaltungshelfers zur Mitwirkung herangezogen werden. Für die Beleihung oder Heranziehung anderer approbierter Tierärzte ist der Amtstierarzt zuständig. Die für den Einsatz im Tierseuchenfall beliehenen Tierärzte sind verpflichtet, im Abstand von grundsätzlich drei Jahren an einer in der Regel eintägigen Fortbildungsveranstaltung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung teilzunehmen. Näheres zu Inhalt und Durchführung der Fortbildungsveranstaltung geben die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gemeinsam mit der Landestierärztekammer Thüringen in geeigneter Weise bekannt."

d) Absatz 5

(5) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 TierSG bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

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(Stand: 06.07.2018)

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