umwelt-online: Archivdatei - LG 2000 - Landschaftsgesetz - NRW (4)

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Abschnitt VII
Erholung in der freien Landschaft

§ 49 Betretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 50 Reiten in der freien Landschaft und im Walde 05a

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen (Reitwege) gestattet. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. Die Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, dass in Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. In diesen Gebieten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekanntzugeben.

(3) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(4) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(5) Für Bereiche in der freien Landschaft, in denen durch das Reiten erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender oder erhebliche Schäden entstehen würden, kann das Reiten auf bestimmte Straßen und Wege beschränkt werden. Private Straßen und Wege, auf denen nicht geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(6) Die Befugnis nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zum Zwecke der Erholung ausgeübt werden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr. § 49 Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) Die Landschaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzen und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.

§ 51 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

(1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.

(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 zweckgebunden; sie fließt den höheren Landschaftsbehörden zu.

§ 52 Ermächtigung 05a 07'

Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten über die Kennzeichnung nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und § 51 Abs. 1 zu regeln sowie die Höhe der Abgabe nach § 51 Abs. 2 festzusetzen. Die Höhe der Abgabe ist nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Anlage und Unterhaltung der Reitwege sowie nach den voraussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen. Für Reiterhöfe können besondere Regelungen und Festsetzungen getroffen werden.

§ 53 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis

(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

§ 54 Zulässigkeit von Sperren 05a 07

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster von der obersten Landschaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht wird.

§ 54a Radfahr- und Reitverbote

In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 55 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen sowie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.

§ 56 Freigabe der Ufer

(1) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet, diese für das Betreten im Umfang des § 53 Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. Dies gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Fläche unvereinbar ist.

(2) Im Übrigen kann die untere Landschaftsbehörde die Freigabe von Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 49 bis 54 hinaus anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten und Begehen verlangen. Für den Ausgleich von Schäden, Wirtschaftserschwernissen, Nutzungsbeschränkungen und zusätzlichen Aufwendungen gilt § 7.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.

§ 57 Bauverbote an Gewässern 05a 07'

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m, gerechnet von der Uferlinie, bauliche Anlagen nicht errichtet werden. Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Bauverbot nach Satz 1 auf weitere Gewässer ausdehnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für bauliche Anlagen, die der Benutzung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer dienen, sowie für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
  2. für Vorhaben, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig waren,
  3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs und
  4. für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entsprechen, der mit Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde zustande gekommen ist.

(3) Die höhere Landschaftsbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn

  1. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  2. Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

Die Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.

§ 58 (entfallen)

§ 59 Markierung von Wanderwegen 05a 07

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Landschaftsbehörde erteilt.

(3) Die Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Es kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

Abschnitt VIII
Artenschutz

§ 60 Allgemeine Vorschriften

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften des Fuenften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 61 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen 05a

(1) Es ist verboten,

  1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig zu entnehmen, gleichgültig, ob ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht,
  4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.

(3) Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
  3. zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,
  4. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die höhere Landschaftsbehörde anordnen, dass ungenehmigt angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden.

§ 62 Gesetzlich geschützte Biotope 05a 07 07'

(1) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht- Blockhalden- und Hangschuttwälder.

(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Entsprechendes gilt für Pläne, durch die Rechte Dritter zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 rechtsverbindlich begründet werden sollen. In diesen Plänen sind für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen verbindliche Regelungen zu treffen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 anzuwenden.

(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erfasst die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die untere Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach legt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung des Biotops fest. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die oberste Landschaftsbehörde. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die Vorschriften gelten auch bei Änderungen der geschützten Biotope.

(4) Die Karten nach Absatz 3 sind bei der unteren Landschaftsbehörde zur Einsicht jeder Person bereit zu halten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Landschaftsbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist.

(5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt. Dies gilt auch für Flächen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der geplanten Nutzung.

(6) Die oberste Landschaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Biotope insbesondere allgemein zu beschreiben, Ausschlussmerkmale dafür festzulegen, die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher zu benennen und, soweit erforderlich, Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festzulegen sowie die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahrens- und Regelungsinhalte zu konkretisieren.

§ 63 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz 05a

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen ein Artenschutzprogramm. Das Artenschutzprogramm enthält

  1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.

(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen für die Erhaltung der Lebensstätten besonders geschützter Arten Sorge tragen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.

§ 64 Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten

(1) Es ist verboten,

  1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt.
  2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,
  3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

§ 65 Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen 05a 05a 07'

(1) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. Die Rechtsverordnung kann Verpflichtungen zur Ablieferung gefundener Ringe oder Kennzeichen oder zur Benachrichtigung einer zuständigen Stelle begründen. § 1 Landesjagdgesetz bleibt unberührt.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde geführt werden.

§ 66 (entfallen)

§ 67 Tiergehege 04 07

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Nicht als Tiergehege gelten Anlagen, in denen ausschließlich Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gehalten wird, sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
  2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist und
  4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung soll befristet, sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erlassen werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben

  1. die Führung eines Gehegebuches,
  2. die regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,
  4. die Einrichtung von Quarantänegattern,
  5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder
  6. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft.

Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind.

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd.

§ 68 Zoos 04

(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
  4. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  5. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit im Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  6. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt
    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die untere Landschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(4) § 67 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 für Zoos keine Anwendung.

§ 68a Auskunfts- und Zutrittsrecht, Maßnahmen der Behörden 04

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der unteren Landschaftsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Wird ein Zoo, der nach § 68 einer Genehmigung bedarf, im Widerspruch zu diesen Vorschriften errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so trifft die untere Landschaftsbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Die untere Landschaftsbehörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.

(4) Kommt der Betreiber eines Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder - falls erforderlich - zu beseitigen. Die untere Landschaftsbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

Abschnitt IX
Befreiungen, Bußgeldvorschriften, besondere Ermächtigungen

§ 69 Befreiungen 05a 07 07'

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
    bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 ist abweichend von Absatz 1 der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind und die nach § 73 Abs. 1 weitergelten.

§ 70 Bußgeldvorschriften 04 05 10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 42e Abs. 1 Teile von Natur oder Landschaft nachteilig verändert oder einem Veränderungsverbot nach § 42e Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. einem gemäß §§ 23 Absatz 2, 26 Absatz 2, 28 Absatz 2 oder 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 42a Abs. 1 bis 3 oder § 43 in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder Nationalparke enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. gegen die in § 48c Abs. 5 aufgeführten Verbote verstößt,
  4. entgegen § 34 Abs. 6 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 24 widerspricht,
  5. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,
  6. entgegen § 47 Abs. 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,
  7. entgegen § 51 Abs. 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet,
  8. eine nach § 54 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet,
  9. entgegen § 54a Satz 1 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen radfährt oder reitet,
  10.        
    1. entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt, sie nutzt, ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet oder von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig entnimmt oder
    2. entgegen § 61 Abs. 2 Beeren, Pilze oder sonstige wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch sammelt.
  11. entgegen § 62 Abs. 1 Maßnahmen oder Handlungen vornimmt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung geschützter Biotope führen oder führen können,
  12. entgegen § 64 Abs. 1
    1. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nichtbewirtschafteten Flächen oder an Straßen oder Wegrändern abbrennt, beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig hält oder
    2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände rodet, abschneidet oder zerstört oder
    3. Bäume mit Horsten fällt oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt,
  13. (entfallen)
  14. entgegen § 67 Abs. 1 Tiergehege oder Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 67 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  15. wer entgegen § 68 Abs. 2 und 3 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 68a Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt.
  16. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42e Abs. 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3, § 65 Abs. 1 oder § 72 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  17. einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 oder § 55 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. entgegen § 48 Abs. 3 die Bezeichnung "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "geschützter Biotop" oder "Nationalpark" für Teile von Natur und Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,
  2. entgegen § 48 Abs. 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 48 Abs. 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,
  3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 49, 50 oder 56 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt,
  4. entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet oder ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen wildlebender oder nicht wildlebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  5. entgegen § 65 Abs. 2 die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", " Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark" oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt.

§ 71 Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde

(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 70 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

(3) § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 17 die Gemeinde, im übrigen die untere Landschaftsbehörde.

§ 72 Besondere Ermächtigungen 05a 07'

(1) Die oberste Landschaftsbehörde kann zur Sicherung der Ordnung in der Feldflur durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Flugsperrzeiten für Tauben erlassen. Für Brieftauben dürfen die Sperrzeiten nur für die Zeit vom 15. September bis 15. Mai während der Frühjahrs- und Herbstaussaat für die Dauer von höchstens je 4 Wochen und nur für Werktage von Montag bis Freitag bis 17 Uhr angeordnet werden.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder zum Teil den der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. dem Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich Landwirtschaft als Landesbeauftragten übertragen.

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 73 Überleitung bestehender Verordnungen 07

Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch aufgrund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1504), sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 42a in Kraft. Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Landschaftsbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. § 32 Abs. 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 74 Landschaftspläne 07

(1) § 16 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung nach § 27c in der bis zum 5. Juli 2007 geltenden Fassung begonnen wurde oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft bis zum 5. Juli 2007 beschlossen worden ist.

(2) Genehmigungsverfahren nach § 28, die vor dem 5. Juli 2007 förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen abgeschlossen.

(3) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.

(4) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191).

§ 75 Bestehende Tiergehegebestehende Zoos 04

(1) Tiergehege und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt im Sinne von § 67. Zur Herstellung der Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 können nachträglich Nebenbestimmungen erlassen oder die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges oder der Anlage befristet werden. § 67 Abs. 3 findet sinngemäße Anwendung.

(2) Ist für ein bestehendes Tiergehege eine Genehmigung nach § 4b des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGS. NW. S. 151), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 437), erteilt, so verbleibt es mit der Maßgabe bei dieser Genehmigung, dass für einen Widerruf das bisherige Recht als fortbestehend gilt. Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden

(3) Zoos, die nach § 68 Abs. 2 eine Genehmigung benötigen, müssen innerhalb eines Jahres nach dem 8. April 2004 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen.

§ 76 Beiräte 05a 07

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.

§§ 77 - 83 Änderung anderer Gesetze

§ 84 Durchführungsvorschriften 05a 07'

Die oberste Landschaftsbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 85 Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 86 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

ENDE

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