umwelt-online: Archivdatei - LG 2000 - Landschaftsgesetz NRW (3)

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§ 32 Experimentierklausel 07

Die Träger der Landschaftsplanung können neue Inhalte des Landschaftsplans und neue Formen der Mitwirkung bei der Aufstellung des Landschaftsplanes erproben. Die Erprobung kann sich insbesondere erstrecken auf:

  1. die Darstellung geeigneter Kompensationsflächen und die Beschreibung hierfür geeigneter Kompensationsmaßnahmen,
  2. die Darstellung von Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos nach § 5a geführt werden oder für ein solches geeignet sind (Flächenpool) und
  3. die aktive Einbindung der Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Verbände und Institutionen in den Planungsprozess.

Abschnitt V
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

§ 33 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft

(1) Die gemäß § 18 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.

(2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 6 sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.

§ 34 Wirkung der Schutzausweisung 05a 07 07'

(1) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 2c Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.

(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan verboten.

(4a) Von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(4b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.

(4c) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 14 Abs. 1 Nr. 2 den unteren Landschaftsbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Landschaftsbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(6) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 24 widersprechen, sind verboten.

§ 35 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung 07'

(1) Die Festsetzungen nach § 25 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.

§ 36 Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung 07 07'

(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaß- nahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 Landesforstgesetz über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften der §§ 38 bis 41 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 3. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden.

(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Landschaftsbehörde unverzüglich durchzuführen.

§ 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung 05a 07

Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht steht dem Träger der Landschaftsplanung nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht darf bei bebauten Grundstücken nur ausgeübt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders nicht zu verwirklichen sind. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist sowie bei einer Veräußerung zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beabsichtigt der Träger das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes oder für einen abgegrenzten Landschaftsraum nicht auszuüben, ist dies durch den Träger zu beschließen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen..

§ 37 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-., Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

§ 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen 07

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden.

§ 39 Allgemeine Duldungspflicht 07

Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht gegeben, so kann die untere Landschaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.

§ 40 Besonderes Duldungsverhältnis

(1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 nicht vor und kommt eine vertragliche Vereinbarung nach § 36 Abs. 2 für die im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so kann die höhere Landschaftsbehörde zugunsten des Kreises oder der kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.

(2) Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte Körperschaft, die Fläche für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Es ist gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

(3) Für das besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Erhebliche Wirtschaftserschwernisse sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. Der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. Die Verpflichtung zur Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht nicht, wenn es sich um eine Brachfläche im Sinne von § 24 Abs. 2 handelt.

(4) Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter begründet. Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch besonderen Bescheid festzusetzen.

(5) Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere Landschaftsbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. Es ist aufzuheben, wenn

  1. der Landschaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche geändert worden ist oder die Ausführung der im Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Betracht kommen kann oder
  2. Gründe eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer das besondere Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder Besitzer auszugleichen. Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die näheren Festsetzungen.

§ 41 Maßnahmen der Bodenordnung

Erfordert die Verwirklichung des Landschaftsplans Maßnahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Antrag der unteren Landschaftsbehörde durch die für die Agrarordnung zuständigen Behörden nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.

§ 42 (entfallen)

Abschnitt Va
Schutzausweisungen

§ 42a Schutzmaßnahmen 05a 07

(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Landschaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Landschaftsbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben. Vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung sind die nach § 12 anerkannten Vereine zu beteiligen.

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne kann die untere Landschaftsbehörde in entsprechender Anwendung der §§ 19, 20, 22 und 23 Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist.

(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 entsprechend.

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 42b Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen 05a 07'

Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. Die oberste Landschaftsbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags festlegen.

§ 42c Öffentliche Auslegung, Anhörung

(1) Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a ist mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den beteiligten unteren Landschaftsbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, dass die Eigentümer und sonstigen Berechtigten Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen können. Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer Satzungen entsprechend. In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben, auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.

(2) Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen Berechtigten treten. Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42a über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete.

(3) Die für den Erlass der Verordnung zuständige Landschaftsbehörde prüft die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

§ 42d Abgrenzung

(1) Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen Verordnung

  1. zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt, oder
  2. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder
  3. grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die bei der erlassenden Landschaftsbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der Verordnung zu benennen.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(2) Beim Schutz von Landschaftsbestandteilen sind in der Verordnung die geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die Grundstücke anzugeben. Ist die Angabe der Grundstücke wegen der Ausdehnung der Landschaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

§ 42e Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot 07

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder nach § 42a beabsichtigt ist, können durch die höhere Landschaftsbehörde oder mit deren Ermächtigung durch die untere Landschaftsbehörde für höchstens vier Jahre einstweilig sichergestellt werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 42d entsprechend.

(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Landschaftsbehörde erlassen werden.

(3) Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 42c an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige Landschaftsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 42c ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger gemäß § 27b.

Abschnitt VI
Ergänzende Vorschriften

§ 43 Nationalparke 05a 05a 07 07'

(1) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet

zu Nationalparken erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur- und Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen.

(4) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für

  1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote und
  2. für die Erteilung von Befreiungen nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 71 Abs. 4 gilt entsprechend. § 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 44 Naturparke 05a

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan aufzustellen.

(3) Großräumige Gebiete, die die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den in Landes- oder Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.

§ 45 Baumschutzsatzung

Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.

§ 46 Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen, die in Naturschutzgebieten oder geschützten Biotopen gemäß § 62 liegen oder auf denen sich geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale befinden, haben Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung der Schutzgebiete oder -objekte zu dulden, soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.

§ 47 Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile 05a 07

(1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen; § 47a bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung gemäß §§ 19 bis 23 bedarf es nicht.

(2) Die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen werden hierdurch nicht berührt.

§ 47a Schutz der Alleen 07

(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.

(2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.

(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen.

§ 48 Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen 05a 05a 07 07'

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu deren Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen.

(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt die oberste Landschaftsbehörde durch Rechtsverordnung.

(3) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "geschützter Biotop" und "Nationalpark" dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

Abschnitt VIa
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 48a Allgemeine Vorschriften 05a 07

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 36, 37 Abs. 1 und 38 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 48b Ermittlung und Vorschlag der Gebiete 07

(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ermittelt.

(2) Die höheren Landschaftsbehörden führen über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, der obersten Landschaftsbehörde zu. Die oberste Landschaftsbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den höheren Landschaftsbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständigen Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei.

(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend.

§ 48c Schutzausweisung 05

(1) Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 zu erklären.

(2) Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 10 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz bekanntgemacht, sind darin alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

(5) Die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2005 (S. 66) - SMBl. NRW. Gl.-Nr. 1000 vom 17.12.2004 - bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind durch dieses Gesetz mit ihren dort jeweils aufgeführten Gebietsabgrenzungen und mit den dort genannten gebietsspezifischen Schutzzwecken nach Maßgabe der Sätze 3 bis 9 unter Schutz gestellt. Die Landesregierung wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der tatsächlichen Entwicklung der Gebiete Rechnung zu tragen. In Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, auch in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG, gelten in den Europäischen Vogelschutzgebieten Absatz 4, die §§ 48d und 48e sowie vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Satzes 8. In ihnen ist verboten

  1. die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher oder sonstiger Anlagen oder Vorhaben, sofern diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  2. die Beseitigung oder Beeinträchtigung der Brut-, Rast- und Schlafplätze der in der Richtlinie 79/409/EWG in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 genannten Arten,
  3. die Störung und Vertreibung der vorgenannten rastenden und brütenden Vogelarten und
  4. das Fällen von Horst- und Höhlenbäumen.

Unberührt von den Verboten des Satzes 4 Nrn. 1 bis 4 bleiben

  1. § 63 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und
  2. nicht vorsätzlich herbeigeführte Beeinträchtigungen, Störungen oder Vertreibungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder der ordnungsgemäßen Jagd.

Ausgenommen von den Verboten sind Pläne und Projekte, die die Voraussetzungen des § 48d Abs. 4 bis 7 erfüllen. Insoweit findet § 69 auf die Europäischen Vogelschutzgebiete keine Anwendung. Darüber hinaus besteht für die unteren Landschaftsbehörden die Verpflichtung, für die Europäischen Vogelschutzgebiete Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen. Unter Beachtung des Absatzes 4 und der §§ 48d und 48e können Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt werden. Die Gebiete nach Satz 1 sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Alle Gebietskarten im Maßstab 1:5000 können bei den unteren Landschaftsbehörden eingesehen werden.

§ 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen 10
(zu § 34 BNatSchG)

(1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bezeichneten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig.

(2) Die Verträglichkeit des Projektes wird von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde.

(3) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, hat der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(6) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde zuvor über das zuständigen Ministerium des Bundes eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(7) Soll ein Projekt nach Absatz 5 oder Absatz 6 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das zuständigen Ministerium des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften gelten.

§ 48e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 05a

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 62 ist § 48d dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 48d Abs. 6 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 48d Abs. 7 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes sowie die §§ 20 Abs. 3 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Verkehrsanlagen.

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