Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften

Vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. Nr. 14 vom 04.07.2007 S. 226, ber. S. 316)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung des Landschaftsgesetzes
Gl.-Nr.: 791

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), wird wie folgt geändert:

1 Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Bei § 12b werden die Wörter "Klagerecht von Verbänden" durch die Wörter "Rechtsbehelfe von Vereinen" ersetzt.

b) Bei § 14 werden die Wörter "Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

c) Bei § 15a werden nach dem Wort "Landschaftsplanung" die Wörter "sowie stadtökologischer Fachbeitrag" gestrichen.

d) Bei § 17 wird das Wort "Entfallen" durch die Wörter "Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung" ersetzt.

e) Bei § 28 werden die Wörter "Genehmigung des Landschaftsplans" durch die Wörter "Anzeige des Landschaftsplans" ersetzt.

f) Bei § 31 wird das Wort "Genehmigungsverfahren" durch das Wort "Anzeigeverfahren" ersetzt.

g) Bei § 32 wird das Wort "Entfallen" durch das Wort "Experimentierklausel" ersetzt.

h) Bei § 34 werden nach dem Wort "Schutzausweisung" das Komma und die Wörter "Bindungen für Brachflächen" gestrichen.

i) Nach § 47 wird die Angabe " § 47a" und die Wörter "Schutz der Alleen" eingefügt.

j) Bei § 74 wird das Wort "Entfallen" durch das Wort "Landschaftspläne" ersetzt.

k) Bei § 76 werden die Wörter "Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für" gestrichen.

l) Bei § 86 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch die Wörter "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht" ersetzt.

2 § 2b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "umfasst" durch die Wörter "umfassen soll" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
  1. festgesetzte Nationalparke,
  2. geschützte Biotope im Sinne des § 62,
  3. Naturschutzgebiete,
  4. Gebiete und Flächen im Sinne des § 48a ("Natura 2000"),
  5. weitere geeignete Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken und zeitlich begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen und Elementen, sofern die dauerhafte Gewährleistung des Biotopverbunds nicht beeinträchtigt wird,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

"Bestandteile des Biotopverbunds sind:
  1. Nationalparke,
  2. gesetzlich geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete,
  4. Gebiete im Sinne des § 48a ("Natura 2000"),
  5. weitere geeignete Flächen und Elemente,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind."

c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.

3 § 2c Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden naturräumlich nach den fachlichen Vorgaben des Landschaftsrahmenplans jeweils örtlich durch den Landschaftsplan im Rahmen der Darstellung des Biotopverbunds nach Maßgabe des § 18 festgelegt. "(3) Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung und Anlage für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente (Saumstrukturen, insbesondere Feldgehölze, Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. Eine ausreichende naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen soll angestrebt werden. Dazu dienen vorrangig langfristige vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme."

4 § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Nicht als Eingriffe gelten
  1. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen,
  2. Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
  3. notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,
  4. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2c Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen,
  5. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit sie innerhalb von drei Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion