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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften
Vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. Nr. 14 vom 04.07.2007 S. 226, ber. S. 316)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Änderung des Landschaftsgesetzes
Gl.-Nr.: 791
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), wird wie folgt geändert:
1 Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Bei § 12b werden die Wörter "Klagerecht von Verbänden" durch die Wörter "Rechtsbehelfe von Vereinen" ersetzt.
b) Bei § 14 werden die Wörter "Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
c) Bei § 15a werden nach dem Wort "Landschaftsplanung" die Wörter "sowie stadtökologischer Fachbeitrag" gestrichen.
d) Bei § 17 wird das Wort "Entfallen" durch die Wörter "Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung" ersetzt.
e) Bei § 28 werden die Wörter "Genehmigung des Landschaftsplans" durch die Wörter "Anzeige des Landschaftsplans" ersetzt.
f) Bei § 31 wird das Wort "Genehmigungsverfahren" durch das Wort "Anzeigeverfahren" ersetzt.
g) Bei § 32 wird das Wort "Entfallen" durch das Wort "Experimentierklausel" ersetzt.
h) Bei § 34 werden nach dem Wort "Schutzausweisung" das Komma und die Wörter "Bindungen für Brachflächen" gestrichen.
i) Nach § 47 wird die Angabe " § 47a" und die Wörter "Schutz der Alleen" eingefügt.
j) Bei § 74 wird das Wort "Entfallen" durch das Wort "Landschaftspläne" ersetzt.
k) Bei § 76 werden die Wörter "Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für" gestrichen.
l) Bei § 86 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch die Wörter "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht" ersetzt.
2 § 2b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "umfasst" durch die Wörter "umfassen soll" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind. |
"Bestandteile des Biotopverbunds sind:
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind." |
c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
3 § 2c Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden naturräumlich nach den fachlichen Vorgaben des Landschaftsrahmenplans jeweils örtlich durch den Landschaftsplan im Rahmen der Darstellung des Biotopverbunds nach Maßgabe des § 18 festgelegt. | "(3) Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung und Anlage für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente (Saumstrukturen, insbesondere Feldgehölze, Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. Eine ausreichende naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen soll angestrebt werden. Dazu dienen vorrangig langfristige vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme." |
4 § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Nicht als Eingriffe gelten
|
(Stand: 06.07.2018)
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