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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(LG - Landschaftsgesetz)

Vom 1. März 2005
(GV Nr. 12 vom 30.03.2005 S. 191)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG)

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. § 48c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2

Mit Ausnahme der Umsetzungsfrist gilt Satz 1 für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.

gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Ist ein Gebiet" die Wörter "von gemeinschaftlicher Bedeutung" eingefügt, die Angabe " § 19a Abs. 4" wird durch die Angabe " § 10 Abs. 6" ersetzt, nach dem Wort "sind" wird das Wort "darin" eingefügt und werden die nachstehenden Wörter "in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet" gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 (neu) angefügt.

2. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Nr. 3 folgende Fassung:

"3. gegen die in § 48c Abs. 5 aufgeführten Verbote verstößt,".

b) In Absatz 1 erhält Nr. 4 die Fassung der derzeitigen Nr. 3.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

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