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AGTierGesG - Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014
- Niedersachsen -
Vom 23. Oktober 2014
(Nds.GVBl. Nr. 20 vom 28.10.2014 S. 277; 20.05.2019 S. 88 19; 22.09.2022 S. 586 22)
Siehe FN *
letzte Änderung der vorh. Fassung v. 25.09.2014 S. 268 siehe =>
I. Abschnitt
Verfahren und Behörden
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben
soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeit anderer Behörden vorzuschreiben oder sich die Zuständigkeit selbst vorzubehalten.
(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte nach dem Tiergesundheitsgesetz und den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen sowie die Tätigkeiten der Tierärztinnen und Tierärzte nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte).
(3) Das Fachministerium kann anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Tierärztinnen und Tierärzte unentgeltlich an einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt abordnet, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist.
(4) Das Fachministerium
durch Verordnung.
(1) Tierseuchenrechtliche Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. § 55 Abs. 2 Satz 2, § 57 Abs. 1 sowie die §§ 58 und 61 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes für den Erlass von Verordnungen finden Anwendung.
(2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte sind in den durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitungen zu verkünden.
(3) Die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient, und deren rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich ist, kann auch dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung mündlich über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird. Im Fall des Satzes 1 gilt die Allgemeinverfügung am selben Tag als bekannt gegeben.
Das Fachministerium kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der Abschnitte
(Stand: 10.10.2022)
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