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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht")

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in jenem Artikel und in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Seuchen seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen. Darüber hinaus sind in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung bestimmte Kriterien festgelegt, die bei einer Änderung der Liste in dem genannten Anhang beachtet werden müssen, und die Bewertungsparameter, die verwendet werden müssen, um festzustellen, ob eine Seuche die Bedingungen erfüllt, nach denen eine Aufnahme in die Liste gemäß dem oben genannten Artikel erforderlich ist, sind in Artikel 7 der genannten Verordnung festgeschrieben.

(2) Darüber hinaus ist in Artikel 275 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben, dass die Kommission die in Anhang II der genannten Verordnung aufgelisteten Seuchen spätestens bis zum 20. April 2019 überprüft.

(3) Die Kommission hat jene Tierseuchen, die ein Tätigwerden der Union erforderlich machen, systematisch bewertet und dabei Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhalten und sich auf das wissenschaftliche Fachwissen der EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit sowie die internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gestützt. Für die Zwecke dieser Bewertung stützte sie sich auf die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien und die in Artikel 7 der genannten Verordnung aufgeführten Bewertungsparameter.

(4) Bewertet wurden 39 Seuchen, die derzeit in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind, sowie 19 weitere Seuchen, die für die Seuchenprävention und -tilgung sowie für den Handel von besonderer Bedeutung sind - dazu zählen etwa die Enzootische Leukose der Rinder, die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis oder die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit - sowie bestimmte andere, von der OIE aufgeführte Seuchen, wie etwa Surra (Trypanosoma evansi) oder die Lungenseuche der Ziegen.

(5) Für die Zwecke der Bewertungen wurden 29 wissenschaftliche Stellungnahmen bei der EFSa zu verschiedenen Tierseuchen angefordert. Bei deren Anfertigung befolgte die EFSa die in ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 5. April 2017 zu einer Ad-hoc-Methode für die Bewertung der Auflistung und Kategorisierung von Tierseuchen im Rahmen des Tiergesundheitsrechts 2 dargelegte Methode. Die Bewertungen der übrigen Seuchen stützen sich auf aktuelle Stellungnahmen der EFSa oder auf von den EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit bereitgestellte Informationen. Bei der Bewertung aller Krankheiten wurden die einschlägigen OIE-Standards beachtet.

(6) Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSa waren bei manchen Seuchen wie Surra (Trypanosoma evansi) 3, Enzootische Leukose der Rinder 4, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 5, Befall mit Varroa spp. (Varroose) 6 und der Koi-Herpesvirus-Infektion 7 uneindeutig. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erörterungen in den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Tiergesundheit 8 erfüllen diese fünf Seuchen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429. Demzufolge sollten diese Seuchen in die Liste in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.

(7) Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertungen zeigten, dass die Vesikuläre Schweinekrankheit 9, Stomatitis vesicularis 9, Epizootisches Ulzeratives Syndrom 10 und die Teschener Krankheit die Anforderungen in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht erfüllen. Demzufolge sollten diese Seuchen aus der Liste in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

(8) Zugleich erfüllen Surra (Trypanosoma evansi) 3

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(Stand: 11.03.2019)

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