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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2014
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 30.09.2014 S. 268)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds.GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 AGTierSG - Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz "Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
(AGTierGesG)".

2. § 1

Die im Tierseuchengesetz zur Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen vorgesehenen behördlichen Gebote und Verbote können durch tierseuchenbehördliche Verfügungen und durch tierseuchenbehördliche Verordnungen erlassen werden.

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben und die Aufgaben der beamteten Tierärzte auf Grund des Tierseuchengesetzes, der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnungen sowie der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. "Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), aufgrund der nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."

b) Der bisherige Absatz 2

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Fachministerium erlassen tierseuchenbehördliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist.

wird gestrichen.

c) Es werden die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte).

(3) Das Fachministerium kann anordnen, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Tierärztinnen und Tierärzte unentgeltlich an einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt abordnet, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist.

(4) Das Fachministerium

  1. wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln,
  2. regelt die Einzelheiten der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG durch Verordnung."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Tierseuchenbehördliche Verordnungen müssen in der Überschrift die Seuche angeben, wenn sie zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden. Sie können Hinweise auf ändere tierseuchenbehördliche Verordnungen enthalten.

werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten. "1Tierseuchenrechtliche Verordnungen können frühestens mit ihrer Verkündung in Kraft treten."

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die öffentliche Bekanntgabe einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung, die der Abwehr oder Verhütung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für nicht unerhebliche Vermögenswerte dient, und deren rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich ist, kann auch dadurch bewirkt werden, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung mündlich über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht wird. Im Fall des Satzes 1 gilt die Allgemeinverfügung am selben Tag als bekannt gegeben."

5.

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