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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 586)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), aufgrund der nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Rechtsvorschriften und aufgrund der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die behördlichen Aufgaben
  1. nach diesem Gesetz und nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),
  2. nach den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen,
  3. nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Tiergesundheit ('Tiergesundheitsrecht') (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), und
  4. nach den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429,

soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte). "(2) Die Aufgaben der approbierten Tierärztinnen und Tierärzte nach dem Tiergesundheitsgesetz und den nach dem Tiergesundheitsgesetz erlassenen Verordnungen sowie die Tätigkeiten der Tierärztinnen und Tierärzte nach der Verordnung (EU) 2016/429 und den unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 sind bei den zuständigen Behörden von Tierärztinnen oder Tierärzten wahrzunehmen, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet (Amtstierärztinnen, Amtstierärzte)."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Fachministerium
  1. wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln,
  2. regelt die Einzelheiten der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG durch Verordnung.
"(4) Das Fachministerium
  1. wird ermächtigt, die erforderliche Qualifikation der anderen Personen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig werden, durch Verordnung zu regeln, und
  2. regelt die Einzelheiten
    1. der Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen und Tierärzten nach § 24 Abs. 2 TierGesG und
    2. der Übertragung von Tätigkeiten auf Tierärztinnen, die nicht Amtstierärztinnen sind, und auf Tierärzte, die nicht Amtstierärzte sind, nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429

durch Verordnung."

2. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" das Komma und die Worte "auch rückwirkend bis zum 26. September 1999," gestrichen.

3. In § 8 Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch den folgenden neuen Satz 2 ersetzt:

alt neu
Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse verpflichtet werden soll, kann die oder der Vorsitzende des Vorstandes nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes abgeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. "Satz 1 gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung."

4. § 12 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 10.10.2022)

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