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Regelwerk

Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
- Niedersachsen -

Vom 27. September 2017
(Nds. MBl. Nr. 39 vom 27.09.2017 S. 1290; 13.03.2019 S. 506 19; 17.12.2024 Nr. 647aufgehoben)
Gl.-Nr. 78530



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2010

RdErl. d. ML v. 27.9.2017 - 204.1-42503/2-728 -
- VORIS 78530 -

Bezug:

  1. RdErl. 23.12.2015 (Nds. MBl. S. 1686)
    - VORIS 78530 -
  2. RdErl. v. 27.4.2010 (Nds. MBl. S. 1176), geändert durch RdErl. v. 21.10.2015 (Nds. MBl. S. 1298)
    - VORIS 78530 -

1. Rechtslage

1.1 Erfordernis der Sachkunde für Masthühnerhalterinnen und Masthühnerhalter

Personen, die 500 oder mehr Masthühner halten, müssen seit dem 30.6.2010 im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 TierSchNutztV).

1.2 Anforderungen an die Sachkunde

Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt,

1.2.1 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder

1.2.2 wenn die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV von einer Prüfung absieht. Demnach muss zum Erwerb der Sachkunde nur in den Fällen, in denen nicht von einer Prüfung nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV abgesehen wird, ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden.

1.3 Zuständige Behörde

Zuständige Stelle oder Behörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom).

2. Lehrgang und Prüfung nach § 17 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Die Anerkennung eines Lehrgangs erfolgt durch das ML. Für die Anerkennung sind das Konzept sowie die Unterrichtsmaterialien (wie z.B. Power-Point-Präsentation) vorzulegen.

2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer vom ML anerkannten Prüfung nachzuweisen.

2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zu-ständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TierSchNutztV). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 TierSchNutztV genannten Gebiete.

2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis (Anlage 1) zu dokumentieren.

2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen, Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung).

2.2 Lehrgang

2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage).

2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe:

2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere

2.2.2.2 Grundkenntnisse über die Geflügelart wie

2.2.2.3 Tierseuchenrechtliche Aspekte, z.B.

2.2.3 19 Innerhalb der Themenkomplexe wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft, z.B. mittels Nachbildungen von Geflügel.

2.3 Prüfung

2.3.1 Im schriftlichen Teil sind im Multiple-Choice-Verfahren mindestens fünf Fragen je Bereich der Kenntnisse i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a bis g TierSchNutztV zu stellen, wobei auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 50 % der Fragen richtig beantwortet sind.

2.3.2 Die mündliche Prüfung des theoretischen Teils ist im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchzuführen, wobei der Zeitumfang von 15 Minuten pro Person nicht überschritten werden sollte.

2.3.3 Der praktische Teil zum Nachweis der Fertigkeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 TierSchNutztV soll nach Bestehen der theoretischen Prüfung gegenüber einer Tierärztin oder einem Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV).

2.3.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist (§ 17 Abs. 4 TierSchNutztV).

2.3.5 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 zu unterzeichnen ist.

3. Sachkunde für Personen, die Masthühner betreuen

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühner betreuen oder Personen, die mit Masthühnern in Intensivtierhaltung umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein (vgl. § 17 Abs. 7 TierSchNutztV).

4. Sachkunde für Personen, die Masthühner-Elterntiere betreuen oder halten

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühner-Elterntiere betreuen oder halten, wenn die besonderen Anforderungen der Masthühner-Elterntiere im Lehrgang behandelt wurden (vgl. § 2 Nr. 3 TierSchG).

5. Sachkunde für Personen, die Masthühner in extensiver Bodenhaltung oder ökologischer Haltung halten oder betreuen

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG für Personen, die Masthühner in extensiver Bodenhaltung oder ökologischer Haltung halten oder betreuen.

6. Gebühren

Der für die zuständige Behörde mit der Vorbereitung und Teilnahme für den Sachkundelehrgang und die Prüfung sowie das Ausstellen der Sachkundebescheinigung entstehende Aufwand kann gegenüber den Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern sowie Prüflingen gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Abschnitt V Nr. 1.3.1 der Anlage GOVV geltend gemacht werden.

7. Lehrgangsangebot

Die angeschriebenen Bildungseinrichtungen werden gebeten, dem ML bei Interesse entsprechende Lehrgangsangebote zur Anerkennung vorzulegen. Der von der LWK angebotene "Lehrgang zur Erlangung der Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV" - Stand: 4.9.2018 - ist anerkannt.

8. Hinweis

Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass trotz vorgelegter Sachkundebescheinigung die Sachkunde nachweislich nicht gegeben ist, kommt die Anordnung einer Nachschulung etc. nach § 16a TierSchG oder die Rücknahme oder der Widerruf der Sachkundebescheinigung in Betracht. Auch hierfür ist in der GOVV ein entsprechender Gebührentatbestand ausgewiesen (Abschnitt V Nr. 1.3.3 der Anlage GOVV).

9. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 28.9.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 27.9.2017 außer Kraft.

.

Anlage 1

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 17 Abs. 2 TierSchNutztV

Frau/Herr

geboren am:

Geburtsort:

wohnhaft in:

hat am .................. den Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für die Haltung von Masthühnern besucht.

In diesem Lehrgang wurden zusätzlich die besonderen Anforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren behandelt. *)

...........................................
Ort, Datum
.
Stempel und Unterschrift der Ausbildungsstätte
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Landkreis/ kreisfreie Stadt

Zeugnis über eine Prüfung
nach § 17 Abs. 2 TierSchNutztV

Frau/Herr (weitere Daten siehe oben)
hat
[ ] am ................................ die Prüfung (Theorie am ....................
Praxis am ........................)

zur Erlangung der Sachkunde i. S. des § 17 TierSchNutztV i. d. F. vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2147), bestanden.

In den Prüfungen wurden zusätzlich die besonderen Anforderungen an die Haltung von Masthühner-Elterntieren abgefragt.*)

(Siegel)
...........................................
Ort, Datum
Unterschrift der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes des Landkreises/ der kreisfreien Stadt

Hinweis: Dieses Zeugnis ersetzt nicht die Sachkundebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV. Mit diesem Zeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Veterinärbehörde eine Sachkundebescheinigung für Halterinnen und Halter von Masthühnern beantragen.

_______
*) Gegebenenfalls streichen.

.

Sachkundebescheinigung
nach § 17 TierSchNutztV
Anlage 2


_________________________
Landkreis/kreisfreie Stadt

Sachkundebescheinigung
nach § 17 TierSchNutztV

Frau/Herr

geboren am:

Geburtsort:

wohnhaft in:

hat

[ ] gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 3

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 5

- Zutreffendes ankreuzen -

die Kenntnisse und Fähigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern i. S. des § 17 TierSchNutztV i. d. F vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2147), nachgewiesen.

(Siegel)
...........................................
Ort, Datum
Unterschrift der zuständigen Behörde


ENDE

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