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Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
- Niedersachsen -
Vom 27. September 2017
(Nds. MBl. Nr. 39 vom 27.09.2017 S. 1290; 13.03.2019 S. 506 19)
Gl.-Nr. 78530
Archiv 2010
RdErl. d. ML v. 27.9.2017 - 204.1-42503/2-728 -
- VORIS 78530 -
Bezug:
1. Rechtslage
1.1 Erfordernis der Sachkunde für Masthühnerhalterinnen und Masthühnerhalter
Personen, die 500 oder mehr Masthühner halten, müssen seit dem 30.6.2010 im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 TierSchNutztV).
1.2 Anforderungen an die Sachkunde
Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt,
1.2.1 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder
1.2.2 wenn die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV von einer Prüfung absieht. Demnach muss zum Erwerb der Sachkunde nur in den Fällen, in denen nicht von einer Prüfung nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV abgesehen wird, ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden.
1.3 Zuständige Behörde
Zuständige Stelle oder Behörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom).
2. Lehrgang und Prüfung nach § 17 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Die Anerkennung eines Lehrgangs erfolgt durch das ML. Für die Anerkennung sind das Konzept sowie die Unterrichtsmaterialien (wie z.B. Power-Point-Präsentation) vorzulegen.
2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer vom ML anerkannten Prüfung nachzuweisen.
2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zu-ständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TierSchNutztV). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 TierSchNutztV genannten Gebiete.
2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis (Anlage 1) zu dokumentieren.
2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen, Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung).
2.2 Lehrgang
2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage).
2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe:
2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere
(Stand: 15.04.2019)
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