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Regelwerk

Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung

Präambel

(1) Der Ständige Ausschuß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tierhaltungen,

(2) im Hinblick auf seine Verpflichtung, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten,

(3) ferner in Anbetracht der bestehenden Praxis bei der Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze,

(4) in dem Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere eine gute Betreuung, Haltungsmethoden, die den biologischen Erfordernissen der Tiere entsprechen, sowie geeignete Umweltfaktoren sind, so dass die Bedingungen, unter denen Geflügel gehalten wird, ihrem Bedarf entsprechen in Bezug auf eine angemessene Ernährung und angemessene Fütterungsmethoden, auf Bewegungsfreiheit, physisches Wohlbefinden; in Bezug auf die Ausübung natürlichen Verhaltens wie Aufstehen, sich Hinlegen, die Einnahme von Ruhe- und Schlafpositionen, Flügelschlagen und Fliegen, Gehen und Laufen, Aufbäumen, sich putzen, Futter und Wasser aufnehmen, Kot absetzen, angemessener sozialer Kontakt, sonstiges Verhalten wie Staubbaden und Eiablage; in Bezug auf Schutz gegen ungünstige klimatische Bedingungen, Verletzungen, Angst und Leiden, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen sowie andere wesentliche Erfordernisse, die durch Praxis oder wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt werden können,

(5) besorgt darüber, dass die Ergebnisse von Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie das Wohlbefinden der Tiere weiter beeinflussen können und im Bewußtsein, dass sichergestellt werden muss, dass diese Entwicklungen sich nicht nachteilig auf deren Gesundheit und Wohlbefinden auswirken,

(6) in dem Bewusstsein, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung zu überprüfen, wenn wichtige neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Willen geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, neue Techniken optimal zu nutzen, um sicherzustellen, dass den biologischen Erfordernissen von Geflügel Rechnung getragen wird und Gesundheit und Wohlbefinden damit sichergestellt werden,

(7) in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und Wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Erfordernisse von Geflügel einige derzeit angewandte Haltungsmethoden - insbesondere Batteriekäfig-Systeme - und einige Fleischproduktionssysteme am Ende der Wachstumsperiode oft allen wichtigen Erfordernissen nicht gerecht werden und somit oft zu einem eingeschränkten Wohlbefinden dieser Tiere führen,

(8) in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Erfordernissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung z.B. durch Eingriffe "anzupassen",

(9) daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme und Methoden anzupassen und neue Haltungssysteme und -methoden in Einklang mit dem Übereinkommen zu entwickeln, damit den Erfordernissen der Tiere Rechnung getragen werden kann,

(10) im Bewusstsein, dass Fortschritte bei den wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen zeigen, dass die Bestimmungen der Empfehlung von 1986 in Bezug auf Geflügel der Art Gallus gallus, das zur Produktion von Eiern gehalten wird, auf den neuesten Stand gebracht und Bestimmungen für alle Tiere der Art Gallus gallus angenommen werden sollten,

(11) hat beschlossen, dass die Empfehlung von 1986 in Bezug auf Geflügel der Art Gallus gallus, das zur Produktion von Eiern gehalten wird, durch die folgende Empfehlung in Bezug auf Geflügel der Art Gallus gallus ersetzt wird:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung findet Anwendung auf Geflügel der Art Gallus gallus, das zur Erzeugung von Eiern oder Fleisch oder für andere landwirtschaftliche Zwecke gehalten wird.
  2. Sonderbestimmungen, die in den Anhängen zu dieser Empfehlung enthalten sind, sind fester Bestandteil der Empfehlung.

Biologische Merkmale des Haushuhns

Artikel 2

  1. In Bezug auf die Haltungsmethoden sollen folgende biologische Merkmale des Haushuhns (Gallus gallus) berücksichtigt werden:
    1. Das Haushuhn stammt vom südostasiatischen Bankivahuhn oder rotem Kammhuhn ab und wird seit 6000 bis 8000 Jahren domestiziert. Meistens wurde es in dieser Zeit zur Zierde oder für Wettkampfzwecke gehalten. In den letzten 1000 bis 2000 Jahren ist es zur Fleisch- und Eierproduktion gehalten und erst in den letzten 40 bis 50 Jahren gezielt auf Produktionsmerkmale hin gezüchtet worden. Dies hat in Verbindung mit Änderungen in den Haltungsmethoden zu einem spektakulären Anstieg der Fleisch- und Eierproduktion geführt: das wilde Bankivahuhn legt etwa 60 Eier pro Jahr, während Hybriden in den 90er Jahren mehr als 300 Eier legen können. Ebenso hat die Fleischproduktion bei Masthähnchen zugenommen und die zur Erreichung des Schlachtgewichts erforderliche Zeit hat sich beträchtlich verkürzt.
      Mit dieser intensiven Selektion auf Produktionsmerkmale ging jedoch keine ausreichende Berücksichtigung anderer Merkmale einher, die den Schutz von Gesundheit und Wohlergehen unter verschiedenen Haltungsbedingungen sichern würden. Wenn es auch Unterschiede zwischen den Haushuhnrassen gibt, so besitzen doch alle bestimmte biologische Merkmale ihrer wilden Vorfahren.

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(Stand: 04.12.2018)

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