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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
- Niedersachsen -

Vom 17. Dezember 2024
(Nds. MBl. Nr. 647 vom 18.12.2024)
Gl.-Nr.: 78530



Archiv: 2010, 2017

RdErl. des ML v. 17.12.2024 - 204.1-1660/2024-9223/2024

Bezug:
a) RdErl. v. 25.11.2021 (Nds. MBl. S. 1822) - VORIS 78530 -

b) RdErl. v. 14.10.2022 (Nds. MBl. S. 1558) - VORIS 78530 -

c) RdErl. v. 27.09.2022 (Nds. MBl. S. 1538) - VORIS 78530 -

d) RdErl. v. 27.09.2017 (Nds. MBl. S. 1290), zuletzt geändert durch RdErl. v. 20.07.2022 (Nds. MBl. S. 1046)

1. Rechtslage

1.1 Erfordernis der Sachkunde für Masthühnerhalterinnen und Masthühnerhalter Personen, die 500 oder mehr Masthühner halten, müssen seit dem 30.06.2010 im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 TierSchNutztV). Dieses gilt auch für die Aufzucht der männlichen Legehybriden, sog."Bruderhähne".

1.2 Anforderungen an die Sachkunde

Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt,

1.2.1 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist, oder

1.2.2 wenn die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV von einer Prüfung absieht. Demnach muss zum Erwerb der Sachkunde nur in den Fällen, in denen nicht von einer Prüfung nach § 17 Abs. 5 TierSchNutztV abgesehen wird, ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden.

1.3 Zuständige Stelle oder Behörde für die Aufgaben nach § 17 TierSchNutztV (ausgenommen die Anerkennung eines Lehrgangs) sind die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 ZustVO-Tier). Zuständige Stelle für die Anerkennung eines Lehrgangs für den Erwerb der Sachkunde ist das LAVES (vgl. § 2 Nr. 26 ZustVO-Tier).

2. Lehrgang und Prüfung nach § 17 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Für die Anerkennung des Lehrgangs sind dem LAVES (vgl. lfd. Nr. 1.3) das Konzept sowie die Unterrichtsmaterialien (wie z.B. Power-Point-Präsentation) vorzulegen.

2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer vom LAVES anerkannten Prüfung nachzuweisen.

2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Tierärztin oder der Tierarzt ist Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und hat die Entscheidungsbefugnis über das Prüfungsergebnis (vgl. auch lfd. Nr. 2.3.5). Es empfiehlt sich, darüber hinaus eine weitere Sachverständige oder einen weiteren Sachverständigen (z.B. eine erfahrene Masthühnerhalterin oder einen erfahrenen Masthühnerhalter, eine Agrarwissenschaftlerin oder einen Agrarwissenschaftler, eine Tierärztin oder einen Tierarzt) als Mitprüfer zu berufen.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil ( § 17 Abs. 3 Satz 2 TierSchNutztV). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 TierSchNutztV genannten Gebiete. Insbesondere für die mündliche und die praktische Prüfung ist das "Vier-Augen-Prinzip" sicherzustellen.

2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis (Anlage 1) zu dokumentieren.

2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen; Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung).

2.2 Lehrgang

2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage).

2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe:

2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere

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