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Regelwerk

Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
- Niedersachsen -

Vom 27. April 2010
(Nds.MBl. Nr. 47 vom 15.12.2010 S. 1176)
- VORIS 78530 -



zur aktuellen Fassung

1. Rechtslage

1.1 Erfordernis der Sachkunde für Masthühnerhalterinnen und Masthühnerhalter

Personen, die 500 oder mehr Masthühner halten, müssen nach dem 30.6.2010 im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein (vgl. § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16).

1.2 Anforderungen an die Sachkunde

Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt,

1.2.1 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder

1.2.2 wenn die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 5 von einer Prüfung absieht. Demnach muss zum Erwerb der Sachkunde nur in den Fällen, in denen nicht von einer Prüfung nach § 17 Abs. 5 abgesehen wird, ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden. Eine entsprechende Rechtsauslegung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 24.03.2010 - 321-34417/0001 - zum Ausdruck gebracht.

1.3 Zuständige Behörde

Zuständige Stelle bzw. Behörde sind die Landkreise und kreisfreien Städte ( § 1 Abs. 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom).

2. Lehrgang und Prüfung nach § 17 Abs. 2 und 3

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Die Anerkennung eines Lehrgangs erfolgt durch die für den Lehrgangsveranstalter örtlich zuständige Behörde in Abstimmung mit dem ML. Die Anerkennung sollte unter der Auflage erfolgen, dass spätestens nach Abschluss des ersten Lehrgangstermins die Unterrichtsmaterialien (wie z.B. PowerPoint-Präsentation) vorzulegen und ggf. Ergänzungen im Unterrichtsstoff vorzunehmen sind.

2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind anlässlich einer von der zuständigen Behörde (vgl. Nummer 2.1.1) im Einvernehmen mit dem ML anerkannten Prüfung nachzuweisen.

2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil ( § 17 Abs. 3 Satz 2). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 genannten Gebiete.

2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis (Anlage 1) zu dokumentieren.

2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragsstellers zuständigen Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen, Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung).

2.2 Lehrgang

2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage).

2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe:

2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere

2.2.2.2 Grundkenntnisse über die Geflügelart wie

2.2.2.3 Tierseuchenrechtliche Aspekte, z.B.

2.2.3 Innerhalb der Themenkomplexe wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft (z.B. mittels Nachbildungen von Geflügel).

2.3 Prüfung

2.3.1 Im schriftlichen Teil sind im Multiple-Choice-Verfahren mindestens fünf Fragen je Bereich der Kenntnisse i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a bis g zu stellen, wobei auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 50 v. H. der Fragen richtig beantwortet sind.

2.3.2 Die mündliche Prüfung des theoretischen Teils ist im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchzuführen, wobei der Zeitumfang von 15 Minuten pro Person nicht überschritten werden sollte.

2.3.3 Der praktische Teil zum Nachweis der Fertigkeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 soll nach Bestehen der theoretischen Prüfung gegenüber einer Tierärztin oder einem Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1).

2.3.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist ( § 17 Abs. 4).

2.3.5 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 zu unterzeichnen ist.

3. Sachkunde für Personen, die Masthühnerelterntiere halten oder betreuen

Eine Sachkundebescheinigung nach § 17 gilt auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühnerelterntiere halten, die Masthühner oder Masthühnerelterntiere betreuen oder Personen, die mit Masthühnern oder Masthühnerelterntieren in Intensivtierhaltung umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein.

4. Gebühren

Der für die zuständige Behörde mit der Vorbereitung und Teilnahme für den Sachkundelehrgang und die Prüfung entstehende Aufwand kann gegenüber den Lehrgangsteilnehmenden und Prüflingen gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Abschnitt XVI lfd. Nr. 1 GOVet geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Höhe der zu erhebenden Gebühren kann der Abschnitt V lfd. Nr. 15 (Sachkunde nach § 4 TierSchlV) zur Orientierung herangezogen werden. Eine entsprechende Änderung der GOVet ist in Vorbereitung.

5. Lehrgangsangebot

Die angeschriebenen Bildungsinstitute werden gebeten, den zuständigen Behörden bei Interesse entsprechende Lehrgangsangebote zur Anerkennung vorzulegen.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 27.04.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

.

  Anlage 1

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang
nach § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
( TierSchNutztV)

Frau/Herr ................................................

geboren am: ................................................

Geburtsort: ................................................

wohnhaft in: .........................................................................

hat am .............................. den Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für die Haltung von Masthühnern

besucht.

................................................................................. .................................................................................

  

______________________________ _______________________________________
Ort, Datum Stempel und Unterschrift
der Ausbildungsstätte

  

__________________________________
Landkreis/

kreisfreie Stadt

Zeugnis über eine Prüfung
nach § 17 Abs. 2 TierSchNutztV

Frau/Herr ........................ (weitere Daten siehe oben)

hat

[ ] am ................... die Prüfung (Theorie am ....................... Praxis am ..........................)

zur Erlangung der Sachkunde im Sinne des § 17 TierSchNutztV i. d. F. vom 22.08.2006 (BGBl. I S.2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2009 (BGBl. I S. 3223), bestanden.

(Siegel)

  

______________________________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift der amtlichen
Tierärztin oder des amtlichen
Tierarztes des Landkreises/
der kreisfreien Stadt

Hinweis: Dieses Zeugnis ersetzt nicht die Sachkundebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV. Mit diesem Zeugnis können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Sachkundebescheinigung für Halterinnen und Halter von Masthühnern beantragen.

.

  Anlage 2

_____________________
Landkreis/ kreisfreie Stadt

Sachkundebescheinigung
nach § 17 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
( TierSchNutztV)

Frau/Herr ................................................

geboren am: ................................................

Geburtsort: ................................................

wohnhaft in: .........................................................................

hat

[ ] gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4

[ ]gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 1

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 3

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 4

[ ] gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 5

- Zutreffendes ankreuzen -

die Kenntnisse und Fähigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern im Sinne des § 17 TierSchNutztV i. d. F. vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2009 (BGBl. I S. 3223), nachgewiesen.

(Siegel)

  

______________________________ _______________________________________
Ort, Datum Unterschrift der zuständigen Behörde


ENDE

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