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HundeGDVO - Durchführungsverordnung zum Hundegesetz
Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes
- Hamburg -
Vom 21. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 24.03.2006 S. 115; 17.02.2009 S. 29, 35 09; 07.04.2009 S. 99 09; 21.12.2010 S. 655 10; 06.10.2020 S. 523 20)
Gl.-Nr. 7823-2-1
Auf Grund von § 24 Absätze 3 und 4 und § 25 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes ( HundeG) vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) wird verordnet:
Teil I
Gehorsamsprüfung
§ 1 Inhalt der Gehorsamsprüfung 09
(1) Die Gehorsamsprüfung wird grundsätzlich von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund abgelegt. Es können bis zu sechs Personen mit jeweils einem Hund gleichzeitig geprüft werden. Der Hund muss bei Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können mehrere Personen mit einem bestimmten Hund, eine bestimmte Person mit mehreren Hunden oder mehrere Personen mit mehreren Hunden gemeinsam geprüft werden, wenn
Dabei dürfen an einem Prüfungstermin maximal zwölf zu prüfende Personen und sechs Hunde anwesend sein. Die Prüferin oder der Prüfer hat sicherzustellen, dass die Vorgaben der Anlage 1 von jeder an der Prüfung teilnehmenden Person und von jedem an der Prüfung teilnehmenden Hund erfüllt werden.
(3) Die Prüfung wird nach den Vorgaben der Anlage 1 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Während der Prüfung muss mindestens ein Ortswechsel erfolgen. Soweit dies zur Durchführung einzelner Prüfungsteile erforderlich ist, gilt die Anleinpflicht nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung, nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung.
(4) Der Gehorsam des Hundes in den verschiedenen Übungen ist gemäß Anlage 2 zu dokumentieren und zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Person, die den Hund führt, dem Hund die geforderten Signale selbständig und in situationsgerechter Weise gibt und der Hund alle Signale in angemessener Weise befolgt.
(5) Die Prüferin oder der Prüfer stellt für jede Person, die den Hund geführt hat, eine Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung aus.
§ 2 Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen 09
(1) Die Prüferinnen und Prüfer müssen von der zuständigen Behörde als Sachverständige für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen anerkannt sein.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
nachgewiesen werden und die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit hat. Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641), in der jeweils geltenden Fassung verlangen. Des Weiteren kann sie im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 im Rahmen eines Gespräches prüfen. Dem Antrag ist ein Konzept zur Durchführung der Gehorsamsprüfung beizufügen.
(3) Bei Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Leistungsrichterinnen und Leistungsrichtern, die von überregionalen Hundeverbänden/-vereinen, insbesondere dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), dem Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater e.V. (BHV), dem Dehra-Zentrum in Frankenfeld-Bosse, der Hundeschulen Arbeitsgemeinschaft Hamburg & Schleswig-Holstein e.V. (HSAG) oder dem Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) anerkannt sind, sowie bei Personen, die gemäß § 7 als Sachverständige zur Durchführung von Wesenstests anerkannt sind, wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet.
(4) Der Bescheid über die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen und hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die die Gehorsamsprüfung abnehmen dürfen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Gehorsamsprüfungen erforderlich ist, insbesondere kann im Einvernehmen mit der örtlich für den Vollzug des Hundegesetzes zuständigen Behörde bestimmt werden, dass die Gehorsamsprüfungen in bestimmten Grün- und Erholungsanlagen nicht durchgeführt werden dürfen. Jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(Stand: 06.09.2023)
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