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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz und der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
Vom 7. April 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 14.04.2009 S. 99)
Auf Grund von § 24 Absätze 3 und 4 und § 25 Absätze 1 und 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), und der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), in Verbindung mit § 25 Absatz 5 des Hundegesetzes wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz
Die Durchführungsverordnung zum Hundegesetz vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116), geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 35), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 werden hinter der Textstelle "(HmbGVBl. S. 279)," die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Anerkannte Sachverständige für die Durchführung der Gehorsamsprüfung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die regelmäßige Fortbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder die Mitgliedschaft in einem der in Absatz 3 genannten Verbände oder Vereine unaufgefordert jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Durchführung der Gehorsamsprüfung erlischt automatisch, wenn die oder der Sachverständige der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt."
3. In § 3 Satz 3 werden hinter den Wörtern "genannten Voraussetzungen" die Wörter "und der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zur Befreiung von der Anleinpflicht" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Eine Verlängerung der Befreiung von der Anleinpflicht für jeweils höchstens drei weitere Jahre ist nur möglich, wenn die Hundebetreuerin oder der Hundebetreuer erneut mit einem von ihnen betreuten Hund eine Gehorsamsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat."
4.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1668)," durch die Textstelle "18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Identität des Hundes ist vor Ablegen des Wesenstests durch Ablesen des Mikrochips zu überprüfen. Bei Hunden, die von der Chippflicht nach § 6 Absatz 2 HundeG befreit sind, ist die von der zuständigen Behörde festgestellte anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung zu überprüfen."
6. In § 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt: "sofern sie in Inhalt und Umfang dem Wesenstest nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
7.1 Hinter die Textstelle " § 25 Absatz 1 HundeG" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
7.2 Die Wörter "Behörde für Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Textstelle "Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen
In Teil V des Gebührentarifs der Anlage der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt geändert am 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 409), wird hinter Tarifnummer 1.4.5.3 folgende Tarifnummer 1.4.5.4 angefügt:
"1.4.5.4 Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Tarifnummern 1.4.5.1 bis 1.4.5.3, wenn der Hund aus einem Tierheim erworben wurde, sofern es sich um einen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundenen Hund oder um einen Hund handelt, der auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden ist. Tierheim in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen."
(Stand: 06.07.2018)
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