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HundeG - Hundegesetz
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
- Hamburg -
Vom 26. Januar 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 26.01.2006 S. 37; 16.12.2008 S. 434 08; 17.02.2009 09; 15.12.2009 S. 444 09a; 13.11.2012 S. 475 12; 04.12.2012 S. 510 12a)
Gl.-Nr.: 7824-2-1
Teil I
Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:
(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere Hunde,
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer einen Hund dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate im Jahr für eine andere Person in Pflege oder Verwahrung genommen hat, wenn die andere Person den Hund im Einklang mit den für ihren Wohnsitz geltenden Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.
§ 5 Wesenstest
Durch den Wesenstest wird überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er wird nach festgelegten Standards von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können anerkannt werden.
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) gemäß ISO-Norm. Der Transponder darf neben einer einmalig vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die Kennnummer darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.
Teil II
Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 7 Aufsichtspflichten
(Stand: 06.09.2023)
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