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Bildung einer Naturschutzwacht
- Bayern -
Vom 8. Juni 2020
(BayMBl. Nr. 395 vom 08.07.2020)
Gl.-Nr.: 7910-U
1. Allgemeines
Aufgabe der Naturschutzwacht nach Art. 49 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Unterstützung von Naturschutzbehörden und Polizei. Sie wird dabei vor allem vorbeugend und mit den Mitteln der Aufklärung tätig. Zur Unterstützung bei ihren vielfältigen Aufgaben und unter Berücksichtigung der Nr. 12 ist bei jeder unteren Naturschutzbehörde die Bildung einer Naturschutzwacht anzustreben. Angehörige der Naturschutzwacht nach Art. 49 BayNatSchG sind "Amtsträger" im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB), sie sind jedoch weder Beamte im Sinne des Beamtenrechts noch Angestellte oder Arbeiter.
2. Aufgaben
2.1 Allgemeine Aufklärungsarbeit
Die Naturschutzwacht soll als personelle Verstärkung in der Natur das Verhältnis der Behörde zu den Bürgerinnen und Bürgern mitgestalten, durch konkrete Aufklärung, Beratung und Information vor Ort wirken sowie allgemein Kenntnisse über die Zusammenhänge in der Natur vermitteln. Die Naturschutzwacht soll zunächst vorbeugend Verständnis für die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wecken. Staatliche Autorität und hoheitliche Befugnisse sollen erst - und auch dann mit Augenmaß - eingesetzt werden, wenn der Versuch, durch sachliche Argumentation zu überzeugen, nicht zum Erfolg führt beziehungsweise, wenn dies nach der Schwere der verursachten Beeinträchtigungen oder der Haltung des Betroffenen angezeigt erscheint.
2.2 Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG
Bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind sämtliche Rechtsvorschriften relevant, die dem Schutz der Natur, der Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur dienen, auch wenn sie nicht im Bayerischen Naturschutzgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz und in den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften enthalten sind. In Betracht kommen insbesondere die mit Strafe bedrohten Handlungen des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts (zum Beispiel §§ 304, 324 bis 330a StGB, § 38 des Bundesjagdgesetzes, § 69 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) sowie mit Bußgeld bedrohte Verstöße gegen sonstiges Umwelt- und Artenschutzrecht (zum Beispiel § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 74 des Bayerischen Wassergesetzes, § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, Art. 33 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, Art. 11 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes, Art. 79 der Bayerischen Bauordnung, § 213 des Baugesetzbuchs, § 68 PflSchG, Art. 46 des Bayerischen Waldgesetzes, die Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und Nr. 865/2006 zum Artenschutz sowie dem Artenschutz dienende Vorschriften des Straßenverkehrs-, des Jagd- und des Fischereirechts), soweit die Zuwiderhandlungen gleichzeitig Schäden für Natur und Landschaft zur Folge haben können.
2.3 Weitere Aufgaben
Die Naturschutzwacht soll auch in anderen Bereichen zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere
3. Befugnisse
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind der Naturschutzwacht in Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG bestimmte Befugnisse eingeräumt. Daneben bestehen Befugnisse aufgrund einer Beauftragung ( § 52 BNatSchG) sowie die jedermann zustehenden Rechte. Vorrangig sollte sich die Naturschutzwacht jedoch vorbeugender und aufklärender Mittel bedienen.
3.1 Befugnisse nach Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG
3.1.1 Nach Art. 49 Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG kann eine Person zur Feststellung der Identität angehalten werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sie sich einer der in Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG genannten Zuwiderhandlungen schuldig gemacht hat. Die Feststellung erstreckt sich auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtstag und Wohnanschrift. Zur Prüfung kann das Vorzeigen von Ausweispapieren verlangt werden. Gegebenenfalls ist auf § 111
(Stand: 06.09.2023)
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