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Regelwerk, Naturschutz

AAV - Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

- Bayern -

Vom 3. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2008 S. 327;05.06.2013 S. 352 13; 23.05.2017 S. 184 17; BayMBl. Nr. 200 vom 25.04.2023 23; GVBl. vom 04.06.2024 S. 98 24; 30.07.2024 S. 335 24a)
Gl.-Nr.: 327 791-1-11-UG



Auf Grund von § 43 Abs. 8 Sätze 1, 4 und 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I S. 686), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Ausnahmen für Kormorane 13 17

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend von § 44 Abs.1 Nr. 1 und 2 BNatSchG die Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.

(2) Von der Gestattung ausgenommen sind

  1. befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,
  2. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),
  3. Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.

(3) Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März. In Schonbezirken nach Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 BayFiG ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom 16. August bis 31. März zulässig. Nicht zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) gilt entsprechend.

(4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind.

(5) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird.

(6) Abschussort, wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp, und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 16 AVBayJG) mitzuteilen. Die Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres der zuständigen höheren Naturschutzbehörde.

§ 2 Ausnahmen für Biber 13 17

(1) Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG gestattet, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis 15. März nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 sind erlaubt

  1. an Kläranlagen, an Triebwerkskanälen von Wasserkraftanlagen sowie an gefährdeten Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen und
  2. in den gemäß Abs. 3 festgesetzten Bereichen.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde soll erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen festsetzen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 aus den dort genannten Gründen erforderlich sind. Dies setzt voraus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen des Bibers in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in

  1. Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparken nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG,
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.

(5) Zu Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 ist berechtigt, wer

  1. die erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann und
  2. von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt ist.

Ein Abschuss erfolgt im Benehmen mit dem jagdausübungsberechtigten Revierinhaber.

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