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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
und der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung
- Bayern -
Vom 23. Mai 2017
(GVBl. Nr.10 vom 23.06.2017 S. 184)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung ( AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach der Angabe " § 44 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" eingefügt.
b) In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Vogelschutzverordnung" durch die Wörter "Bayerischen Natura 2000-Verordnung" ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe "nach Abs. 1" gestrichen und werden die Wörter "von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird" durch die Wörter "gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird" ersetzt.
d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "(Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp)" durch die Wörter ", wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp," ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schäden" die Wörter " , im Interesse der Gesundheit des Menschen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" und werden die Wörter "zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit" durch die Wörter "Satz 1 aus den dort genannten Gründen" ersetzt.
d) In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG" gestrichen und das Wort "Vogelschutzverordnung" durch die Wörter "Bayerischen Natura 2000-Verordnung" ersetzt.
e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber)" durch die Wörter "jagdausübungsberechtigten Revierinhaber" ersetzt.
f) In Abs. 7 werden die Wörter "(Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp)" durch die Wörter " , wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp," ersetzt.
3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2027" ersetzt.
§ 2
Änderung der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung
Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung ( PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 5" durch die Angabe " §§ 2 bis 4" ersetzt.
2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "8 Uhr" durch die Angabe "6 Uhr" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. | "Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist." |
c) Die Sätze 5 und 6
Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.
werden aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.
e) Die bisherigen Sätze 8 und 9
Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.
werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Abfälle aus sonstigen Gärten |
(Stand: 02.10.2019)
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