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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
und der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

- Bayern -

Vom 23. Mai 2017
(GVBl. Nr.10 vom 23.06.2017 S. 184)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung

Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung ( AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die durch Verordnung vom 5. Juni 2013 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Angabe " § 44 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) In Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Vogelschutzverordnung" durch die Wörter "Bayerischen Natura 2000-Verordnung" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe "nach Abs. 1" gestrichen und werden die Wörter "von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird" durch die Wörter "gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird" ersetzt.

d) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "(Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp)" durch die Wörter ", wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schäden" die Wörter " , im Interesse der Gesundheit des Menschen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG" durch die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" und werden die Wörter "zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit" durch die Wörter "Satz 1 aus den dort genannten Gründen" ersetzt.

d) In Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG" gestrichen und das Wort "Vogelschutzverordnung" durch die Wörter "Bayerischen Natura 2000-Verordnung" ersetzt.

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber)" durch die Wörter "jagdausübungsberechtigten Revierinhaber" ersetzt.

f) In Abs. 7 werden die Wörter "(Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp)" durch die Wörter " , wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp," ersetzt.

3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2027" ersetzt.

§ 2
Änderung der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

Die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung ( PflAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1984 (GVBl. S. 100, BayRS 2129-2-2-U), die zuletzt durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 2 bis 5" durch die Angabe " §§ 2 bis 4" ersetzt.

2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "8 Uhr" durch die Angabe "6 Uhr" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. "Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist."

c) Die Sätze 5 und 6

Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.

e) Die bisherigen Sätze 8 und 9

Es ist sicherzustellen, daß die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

werden aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Abfälle aus sonstigen Gärten

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