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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung
- Bayern -

Vom 30. Juli 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 14.08.2024 S. 335)


Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung und

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung ( AAV) vom 3. Juni 2008 (GVBl. S. 327, BayRS 791-1-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 25. April 2023 (BayMBl. Nr. 200; GVBl. 2024 S. 163) und durch § 1 Abs. 88 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

(Red.Anm.: Aufgrund der Änderungsanweisung vom 25. April 2023 (BayMBl. Nr. 200; GVBl. 2024 S. 163) wurde bereits ein ähnlich lautender § 3 eingefügt und die bisherigen §§ 3 und 4 zu den §§ 4 und 5 umgewandelt. Daher wurde hier sinngemäß der bisherige § 3 lediglich ersetzt.)

alt neu
§ 3 Ausnahmen für Fischotter

(1) Zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 gestattet, Fischotter (Lutra lutra) in einem Bereich von 200 m vom jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, nachzustellen, mit Lebendfallen zu fangen, zu vergrämen oder durch Abschuss zu töten, soweit es keine zumutbare Alternative gibt.

(2) Ein ernster fischereiwirtschaftlicher Schaden liegt vor, wenn durch Fischotter

  1. ein Verlust von 10 % der erzeugten Fische der Teichanlage bezogen auf die Zahl der eingesetzten Fische oder
  2. ein nicht ersetzbarer Verlust von Laichfischen eingetreten ist.

(3) Eine zumutbare Alternative im Sinne des Abs. 1 gibt es nicht, wenn ein Zaunbau rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ein Zaunbau ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Kosten der Errichtung inklusive der Kosten für Genehmigungsverfahren und im Einzelfall erforderlicher naturschutzrechtlicher Gutachten und unter Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse und der Unterhaltung die in einem Zeitraum von zehn Jahren durch die Bewirtschaftung der umzäunten Teiche zu erzielende Rendite übersteigen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 1 sind ausschließlich in Gebieten zulässig, in denen der Fischotter

  1. einen günstigen Erhaltungszustand aufweist oder
  2. der Erhaltungszustand der Population zwar ungünstig ist, sich durch die Ausnahme aber nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.

Die Ermächtigung nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG wird insoweit auf das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus übertragen als dieses ermächtigt wird, die Gebiete nach Satz 1 durch Verordnung festzulegen. Die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt) gibt jährlich eine Höchstzahl von Fischottern, die getötet werden dürfen, sowie tagesaktuell eine Information über den Stand der im jeweiligen Jahr bereits getöteten Fischotter bekannt.

(5) Vom 1. Februar bis zum 30. November dürfen Fischotter nicht ohne vorherige Gewichtsüberprüfung getötet werden, sondern zunächst nur lebend gefangen und anschließend nur dann getötet werden, wenn sie ein Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg aufweisen; andernfalls sind sie am Fangort umgehend und unversehrt wieder freizulassen.

(6) Fang- und Abschussort, Teichanlage, Abschuss- und Fangdatum, das Datum des Aufstellens von Fallen sowie Informationen über die Entsorgung und den Verbleib des getöteten Fischotters sind der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(7) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Jagdrechts unberührt.

 " § 3 Ausnahmen für Fischotter

(1) Zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gestattet, Fischottern (Lutra lutra) nachzustellen, sie zu fangen, zu vergrämen, zu verletzen, zu stören und zu töten. Maßnahmen nach Satz 1 können in den von der höheren Naturschutzbehörde festgesetzten Gebieten in einem Bereich von 200 m um den jeweiligen Gewässerrand einer Teichanlage, die der Zucht oder Produktion von Fischen dient, vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es keine zumutbare Alternative gibt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind in der Regel gegeben, wenn durch Fischotter

  1. im Zeitraum vom Besatz bis zur Abfischung ein Verlust von mindestens 10 % der erzeugten Fische der Teichanlage bezogen auf die Zahl der eingesetzten Fische oder
  2. ein Verlust von mindestens 5 % am Laichfischbesatz

eingetreten ist. Normalverluste bleiben bei der Schadensermittlung unberücksichtigt.

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(Stand: 15.08.2024)

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