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TierSchZuVO - Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Juli 2014
(GBl. Nr. 15 vom 12.08.2014 S. 383; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Verwaltungsbehörden zuständige Behörden oder zuständige Stellen im Sinne
Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz sind
Zuständige Behörden nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145, 4153), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 2 und 3 sowie § 29 Absatz 2 Satz 4 sind die Regierungspräsidien.
Zuständige Behörden nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), in der jeweils geltenden Fassung sind
Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c, Absatz 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium Ländlicher Raum.
Zuständige Behörde für die Beauftragung der zuständigen Stelle im Sinne von § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium Ländlicher Raum.
Zuständige Behörde für die Benennung der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 1 und 2, Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium Ländlicher Raum.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Januar 2007 (GBl. S. 2) außer Kraft.
(Stand: 24.01.2022)
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