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TierSchZuVo - Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Januar 2007
(GBl. Nr. 1 vom 31.01.2007 S. 2; 21.07.2014 S. 383aufgehoben)
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständige Behörde im Sinne
Zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, ber. S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist
(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 33a Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1338) zuletzt geändert durch Artikel 419 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Grenzkontrollstellen nach der Einfuhruntersuchungsverordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 19. Juni 1995 (GBl. S. 478) in der jeweils geltenden Fassung genannten Behörden.
(2) Zuständige Stelle und zuständige Veterinärbehörde im Sinne der Tierschutztransportverordnung ist die untere Verwaltungsbehörde.
Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Sätze 3, 6 und 8 der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium.
Zuständige Behörde nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Artikel 420 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung ist
Zuständige Behörde für die Benennung der zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 17 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 1 und 2, Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG 2005 Nr. L 3 S. 1) ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.
Die übergeordneten Behörden können im Einzellfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. April 2002 (GBl. S. 199) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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