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Regelwerk, Tierschutz

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht
TierSchZuVO - Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Vom 29. April 2002
(GBl. Nr. 6 vom 10.06.2002 S. 199)


Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, ber. S.18 18), zuletzt geändert durch Artikel 191 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. im Sinne von § 16 f das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,
  2. im Sinne von § 6 Abs. 1 Sätze 5 und 7, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 a Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 4, § 8 a Abs. 1 und 3 bis 5, § 8 b Abs. 1 und 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 a Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b, Abs. 2 bis 4, soweit es Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft, § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 5, §§ 15 a und 16a Satz 1 in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 das Regierungspräsidium,
  3. im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung ist die untere Verwaltungsbehörde.

§ 3

(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 33a Abs. 2, §§ 35, 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1338), zuletzt geändert durch Artikel 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs - Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Grenzkontrollstellen nach der Einführuntersuchungsverordnung und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 19. Juni 1995 (GBl. S. 478), in der jeweils geltenden Fassung genannten Behörden.

(2) Im Übrigen ist zuständige Behörde, zuständige Stelle und zuständige Veterinärbehörde im Sinne der Tierschutztransportverordnung die untere Verwaltungsbehörde.

§ 4

Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. EG Nr. L 174 S.1) ist die untere Verwaltungsbehörde.

§ 5

Zuständige Behörde und zuständige Stelle im Sinne der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung ist die untere Verwaltungsbehörde.

§ 6

Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Sätze 3, 6 und 8 der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S.639) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium.

§ 7

Zuständige Behörde nach der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S.2156), geändert durch Artikel 378 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. im Sinne von § 2 das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum,
  2. im Sinne von § 1 das Regierungspräsidium.

§ 8

Zuständige Behörde im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2 Mai 2001 (BGBl. I S.838) in der jeweils geltenden Fassung ist die untere Verwaltungsbehörde.

§ 9

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