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ThürImZVO - Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
- Thüringen -
Vom 6. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 78; 13.05.2011 S. 90; 08.08.2013 S. 233 13; 30.07.2014 S. 566 14; 18.12.2018 S. 731 18; 05.02.2020 S. 58 20; 07.07.2021 S. 355 21; 12.08.2024 S. 621 24)
§ 1 Zuständigkeiten der Landkreise und der kreisfreien Städte, abweichende Zuständigkeit des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz 18 20 21 24
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 einheitliche Stelle nach § 10 Abs. 5a und § 23b Abs. 3a BImSchG.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 1, 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ( TEHG) in Bezug auf die im Anhang 1 TEHG genannten Anlagen.
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden für
(Stand: 07.10.2024)
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