ThürBImSchGZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes - Thüringen -
Vom 8. September 2004 (GVBl. Nr. 16 vom 30.09.2004 S. 738; 16.09.2005 S. 33705; 24.03.2006 S. 210 06; 29.06.2007 S. 8107; 06.04.2008 S. 78aufgehoben)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578),
des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), und
des § 3 Abs. la Satz 2 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) verordnet die Landesregierung:
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(1) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG von genehmigungsbedürftigen Anlagen und von Betriebsbereichen sowie für die sonst zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehenen Amtshandlungen, insbesondere für die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen.
(2) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den § § 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den § § 12, 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung
in Spalte 1 genannten Anlagen sowie alle in Spalte 2 genannten Anlagen gleicher Art und
in Spalte 2 genannten Windkraftanlagen
Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesverwaltungsamt zuständig, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist auch zuständige Behörde
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,
die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,
die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 Abs. 1 bis 4;
für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 4. BImSchV,
für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,
für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
nach der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung für
nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen ( 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung für
die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 21,
die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 aa) der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 10 Abs. 1, bb) bei Messplätzen nach § 13, cc) der Art des Nachweises nach § 15 Abs. 10 Satz 2;
nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung für
die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 4,
die Bestimmung der repräsentativen Stelle nach § 4 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 4,
die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 19,
die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 5a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8,
die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den § § 9 und 1 Abs. 1,
die Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 11 Abs. 2,
das Verlangen von kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 5,
die Zulassung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 6,
die Entgegennahme des Messberichts oder Anordnung der telemetrischen Übermittlung der Messergebnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3,
die Festlegung von Zeiträumen nach § 16 Abs. 2 Satz 1,
die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 20 Abs. 1,
die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anhang II Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.4, 2.6 und 3
in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1;
nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung für
nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für
die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1.
§ 4 Zuständigkeit der Landkreise und der kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständige Behörde für
die Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen; dies gilt nicht für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG,
Amtshandlungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen sind.
(2) Wird eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Absatzes 1 von einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt selbst oder von einem von ihnen beherrschten privatrechtlichen Unternehmen betrieben, ist zuständige Behörde für die Überwachung das Staatliche Umweltamt.
(3) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden im Sinne des Absatzes 1, wenn genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in einer Betriebsstätte betrieben werden.
§ 5 Ergänzende Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamts Gera
Das Staatliche Umweltamt Gera überwacht im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung von Anforderungen, die in aufgrund der § § 34, 35 und 37 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für
die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und
die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG.
(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde
nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft ( 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) in der jeweils geltenden Fassung für
(3) Zuständige Behörde nach den § § 2 bis 4 für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, ist das Landesbergamt.
(4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist auch zuständige Behörde für
die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 und § 28 Satz 1 sowie des Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG,
die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 sowie die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung,
die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 sowie die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung,
die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 11. BImSchV,
die Weiterleitung der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 12. BImSchV,
die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV,
die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1817. BImSchV,
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ( 19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung,
die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie den § § 13 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,
die Bekanntgabe der Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung,
die Bekanntgabe der Stelle nach § 8 Abs. 4 Satz 1 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1530. BImSchV,
die Bekanntgabe der Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1, Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 31. BImSchV
(5) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für
die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,
die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,
die Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes nach § 6 Abs. 1.
(6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV
(7) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden.
(8) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) für
die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den § § 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG sind, soweit die Zuständigkeit von Landesbehörden gegeben ist, die nach den § § 2 bis 6 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. Die Befugnis nach § 9 Nr. 2 Buchst. a) bleibt unberührt.
Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 5 bis 8 zuständigen Behörden, ist das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium.
§ 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
jeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1085), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), außer Kraft.
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