Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

ThürBImSchGZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Thüringen -

Vom 8. September 2004
(GVBl. Nr. 16 vom 30.09.2004 S. 738; 16.09.2005 S. 337 05; 24.03.2006 S. 210 06; 29.06.2007 S. 81 07; 06.04.2008 S. 78aufgehoben)


Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der Behörden für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2 Grundsatz

(1) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG von genehmigungsbedürftigen Anlagen und von Betriebsbereichen sowie für die sonst zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgesehenen Amtshandlungen, insbesondere für die Anordnung der Untersagung, Stilllegung und Beseitigung, die Anordnung von Ermittlungen und Prüfungen, die Entgegennahme von Anzeigen, Mitteilungen und die Zulassung von Ausnahmen.

(2) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts 05 07

(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den § § 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den § § 12, 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung

  1. in Spalte 1 genannten Anlagen sowie alle in Spalte 2 genannten Anlagen gleicher Art und
  2. in Spalte 2 genannten Windkraftanlagen

Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind, ist abweichend von § 2 das Landesverwaltungsamt zuständig, wenn es für einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde wäre.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist auch zuständige Behörde

  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für
    1. den Widerruf der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 21,
    2. die Festsetzung der Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 Abs. 3 Satz 1,
    3. die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 Abs. 1 bis 4;
  2. für die Verlängerung oder Änderung der von ihm erteilten Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 4. BImSchV,
  3. für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1,
  5. nach der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Auferlegung von Pflichten nach § 1 Abs. 2,
    2. Forderungen nach
      aa) § 6 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4,
      bb) § 12 Abs. 1 Nr. 1,
    3. die Entgegennahme
      aa) der Anzeige nach § 7 Abs. 1,
      bb) des Sicherheitsberichts nach § 9 Abs. 4,
      cc) die Bennennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2,
    4. die Zulassung einer Beschränkung nach § 9 Abs. 6,
    5. die Zustimmung nach § 11 Abs. 3 Satz 3,
    6. die Vorlage eines Verzeichnisses nach § 14 Abs. 1,
    7. die Übermittlung des Berichts nach § 14 Abs. 2 Halbsatz 1 sowie
    8. die Feststellung nach § 15

    in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1;

  6. nach der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen ( 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Entgegennahme der Erklärung nach § 20 Abs. 3,
    2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 21,
    3. die Bestimmung der Einzelheiten in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1
      aa) der Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach § 10 Abs. 1,
      bb) bei Messplätzen nach § 13,
      cc) der Art des Nachweises nach § 15 Abs. 10 Satz 2;
  7. nach der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die nähere Bestimmung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 4,
    2. die Bestimmung der repräsentativen Stelle nach § 4 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 4,
    3. die Zulassung und Meldung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 19,
    4. die Festsetzung eines Emissionsgrenzwerts nach § 5a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8,
    5. die nähere Bestimmung von Messplätzen, Messverfahren und Messeinrichtungen nach den § § 9 und 1 Abs. 1,
    6. die Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 11 Abs. 2,
    7. das Verlangen von kontinuierlichen Messungen nach § 11 Abs. 5,
    8. die Zulassung von Einzelmessungen nach § 11 Abs. 6,
    9. die Entgegennahme des Messberichts oder Anordnung der telemetrischen Übermittlung der Messergebnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3,
    10. die Festlegung von Zeiträumen nach § 16 Abs. 2 Satz 1,
    11. die Festlegung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 20 Abs. 1,
    12. die Genehmigung von Ausnahmen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach Anhang II Nr. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.4, 2.6 und 3

    in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1;

  8. nach der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 und
    2. die Befugnis nach § 17

    in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1;

  9. nach der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Befugnis nach § 10 und
    2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 in Genehmigungsverfahren nach Absatz 1.

§ 4 Zuständigkeit der Landkreise und der kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständige Behörde für

  1. die Überwachung nach § 52 Abs. 1 BImSchG für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen; dies gilt nicht für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG,
  2. Amtshandlungen nach den § § 24, 25 BImSchG sowie
  3. Amtshandlungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen sind.

(2) Wird eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Absatzes 1 von einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt selbst oder von einem von ihnen beherrschten privatrechtlichen Unternehmen betrieben, ist zuständige Behörde für die Überwachung das Staatliche Umweltamt.

(3) Die Staatlichen Umweltämter sind zuständige Behörden im Sinne des Absatzes 1, wenn genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in einer Betriebsstätte betrieben werden.

§ 5 Ergänzende Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamts Gera

Das Staatliche Umweltamt Gera überwacht im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung von Anforderungen, die in aufgrund der § § 34, 35 und 37 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Zuständigkeiten anderer Behörden 06 07

(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für

  1. die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und
  2. die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde

  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
    1. Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
    2. Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
    3. Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
    4. Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a und
    5. Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1;
  2. nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft ( 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. (aufgehoben)
    2. die Festlegung der Ballungsräume nach § 9 Abs. 2,
    3. die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 9 Abs. 4,
    4. die Aufgaben nach § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10,
    5. die Aufstellung der Liste nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
    6. die Benennung der Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1,
    7. den Nachweis nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
    8. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den § § 12 und 19,
    9. die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13,
    10. die Prüfpflicht nach § 14 und
    11. die Aufgaben nach den § § 17 und 18 Abs. 1 und 2.

(3) Zuständige Behörde nach den § § 2 bis 4 für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen oder die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer bergbaulichen Anlage zum Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden, ist das Landesbergamt.

(4) Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium ist auch zuständige Behörde für

  1. die Bekanntgabe der Stellen nach § 26 und § 28 Satz 1 sowie des Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG,
  2. die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3 sowie die Bekanntgabe der Stellen nach § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Bekanntgabe der Stellen nach § 12 Abs. 7 Satz 2 sowie die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 11. BImSchV,
  6. die Weiterleitung der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 14 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie nach § 19 Abs. 5 12. BImSchV,
  7. die Bekanntgabe der Stellen nach § 14 Abs. 2 und 3 13. BImSchV,
  8. die Bekanntgabe der Stellen nach § 10 Abs. 2 und 3 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 18 17. BImSchV,
  9. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz ( 19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. die Übermittlung der Berichte nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie den § § 13 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 22. BImSchV,
  11. die Bekanntgabe der Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. die Bekanntgabe der Stelle nach § 8 Abs. 4 Satz 1 sowie die Festlegung der Weise und Form der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 15 30. BImSchV,
  13. die Bekanntgabe der Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1, Entgegennahme der Informationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 31. BImSchV

(5) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für

  1. die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,
  2. die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,
  3. die Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes nach § 6 Abs. 1.

(6) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV

(7) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden.

(8) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) für

  1. die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und
  2. die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2

sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den § § 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG sind, soweit die Zuständigkeit von Landesbehörden gegeben ist, die nach den § § 2 bis 6 zuständigen Behörden jeweils für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. Die Befugnis nach § 9 Nr. 2 Buchst. a) bleibt unberührt.

§ 8 Aufsicht

Oberste Fachaufsichtsbehörde über die nach dieser Verordnung für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 5 bis 8 zuständigen Behörden, ist das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium.

§ 9 Übertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und
  2. nach
    1. § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG,
    2. § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie
    3. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes

jeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1085), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 430), außer Kraft.

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