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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Umweltverwaltung
Vom 6. April 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 78)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 23 Abs. 2 Satz 2 und des § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470),des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 5 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und des § 27 des Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267),
der §§ 91 und 134 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) und
des § 11 Abs. 6 des Thüringer Bodenschutzgesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBl. S. 511), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, hinsichtlich der Artikel 4 und 7 im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Artikel 1
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von
Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels
Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-,
Wasch- und Reinigungsmittelrechts
Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 24. März 2006 (GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "in der Fassung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875)" durch die Angabe "vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600)" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739)" durch die Angabe "vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)" und die Verweisung " §§ 4a bis 15a" durch die Verweisung " §§ 5, 6 und 18" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung " § 9 Abs. 4 Satz 2 WRMG" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 3 WRMG" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Staatlichen Umweltämter" werden durch die Worte "Landkreise und kreisfreie Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis", ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 10 WRMG" durch die Verweisung " § 13 WRMG" ersetzt.
c) Folgende Sätze werden angefügt:
"Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit beteiligt, von Vollzugsmaßnahmen nach Satz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt. Die nach Satz 1 oder 2 zuständigen Behörden haben gegenüber der obersten Chemikaliensicherheitsbehörde die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Europäischen Gemeinschaften oder dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erfüllt werden können."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist abweichend von § 4 Nr. 1 in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz l, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG. Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen, soweit arbeitsmedizinische Belange betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz. | "Der Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz ist abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständige Behörde für die Überwachung nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 6 ChemG." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 10 WRMG" durch die Verweisung " § 13 WRMG" sowie das Komma nach dieser Verweisung durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
3. die Zulassung von befristeten Ausnahmen nach § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
5. In § 6 wird die Verweisung " § 23 Abs. 1 und 1a ChemG" durch die Verweisung " § 23 Abs. 1 und 1a ChemG sowie § 14 Abs. 1 WRMG" ersetzt.
(Stand: 06.07.2018)
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