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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten für die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts sowie des Abfallrechts

Vom 30. Juli 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 566)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. "(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
  1. für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen, die im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in aufgrund der §§ 34, 35, 37 und 37d Abs. 3 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen an Brenn-, Treib- und Schmierstoffe gestellt werden,
  2. nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 und die Übermittlung der Berichte nach § 18 Abs. 4.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständige Behörde
  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
    1. Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
    2. Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
    3. Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
    4. Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a,
    5. Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1 und
  2. nach der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) in der Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) in der jeweils geltenden Fassung für
    1. die Festlegung der Ballungsräume nach § 9 Abs. 2,
    2. die Ausweisung der Probenahmestellen nach § 9 Abs. 4,
    3. die Aufgaben nach § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10,
    4. die Aufstellung der Liste nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
    5. die Benennung der Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1,
    6. den Nachweis nach § 11 Abs. 6 Satz 3,
    7. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 12 und 19,
    8. die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13,
    9. die Prüfpflicht nach § 14 und
    10. die Aufgaben nach den §§ 17 und 18.
"(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und zuständige Behörde
  1. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die
    1. Bekanntgabe der Stellen und Sachverständigen nach §§ 26, 29a und 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973 -1001-, 3756) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Überwachung der Luftqualität nach § 44 Abs. 1,
    3. Feststellungen und Untersuchungen in Gebieten nach § 44 Abs. 2,
    4. Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46,
    5. Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, insbesondere bei Überschreitungen von Alarmschwellen nach § 46a und
    6. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c Abs. 1,
  2. nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung für die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3,
  3. nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung für die Übermittlung der Berichte nach § 17 Abs. 2 Satz 1,
  4. nach der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung für die Festlegung von Vereinfachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1,

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