Regelwerk, Immissionsschutz

ImSchZuVO - Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen

- Sachsen -

Vom 5. April 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 28.04.2005 S. 82;26.06.2008 S. 444 08 Außerkrafttretenaufgehoben)


zur aktuellen Fassung

§ 1 Zuständigkeit

(1) Für die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Soweit in § 2 und der Anlage dieser Verordnung keine zuständige Behörde bezeichnet ist, liegt die Zuständigkeit

  1. für Entscheidungen, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der Genehmigungsbehörde nach Ziffer III Nr. 1.1.1 der Anlage dieser Verordnung,
  2. für Entscheidungen, die sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der unteren Immissionsschutzbehörde,
  3. für Überwachungsaufgaben bei den in Ziffer III Nr. 1.6.2 und 3.1 der Anlage dieser Verordnung bezeichneten Behörden in dem dort genannten Umfang,
  4. für die Bekanntgabe oder Anerkennung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen beim Landesamt für Umwelt und Geologie,
  5. für Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung beim Landesamt für Umwelt und Geologie und
  6. im Übrigen bei der höheren Immissionsschutzbehörde.

Ist es im Falle des Satzes 1 Nr. 6 zweckmäßig, Aufgaben, die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben, anderen Behörden als der höheren Immissionsschutzbehörde zu übertragen, kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten, die Zuständigkeiten abweichend bestimmen. Zweckmäßig ist eine abweichende Zuständigkeitsübertragung insbesondere dann, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht oder wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet oder den Koordinationsbedarf verringert.

§ 2 Einzelbestimmungen

(1) Die Aufgaben des Landkreises und der Kreisfreien Stadt werden vom Regierungspräsidium wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist.

(2) In Fällen, in denen

  1. mehrere genehmigungsbedürftige Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen oder
  2. zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, und es nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, lediglich einer Genehmigung bedarf,

obliegen die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b und nach Ziffer III der Anlage dieser Verordnung, die vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt wahrzunehmen wären, dem Regierungspräsidium, wenn dieses für mindestens eine Anlage, einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde ist.

(3) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704, 3708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind und das Regierungspräsidium entsprechend Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung Betriebsbereichsbehörde ist, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b und c sowie nach Ziffer III der Anlage dieser Verordnung vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt zu treffen wären, dem Regierungspräsidium.

(4) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt

  1. die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG oder § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handelt,
  2. im Übrigen
    1. die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
    2. die Genehmigungsbehörde nach Ziffer III Nr. 1.1.1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
    3. die untere Immissionsschutzbehörde.

(5) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug können das Landesamt für Umwelt und Geologie und das Regierungspräsidium selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78, 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt und Geologie.

(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei einzelnen Betriebsstätten, die anteilig unter Bergaufsicht stehen, bestimmen, dass die Genehmigungs- oder Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.

§ 3 Übergangsregelung

Die Aufstellung eines Luftreinhalteplans im Sinne von § 47 Abs. 1 BImSchG, mit der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, führt das Landesamt für Umwelt und Geologie zu Ende.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), außer Kraft.

.

  Anlage
(zu § 1 und § 2 Abs. 2 bis 4)

I. Inhaltsübersicht ...

II.Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet: SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
LfUG Landesamt für Umwelt und Geologie
RP Regierungspräsidium
LK Landkreis
KS Kreisfreie Stadt
OBA Sächsisches Oberbergamt
BBeh Betriebsbereichsbehörde; diese ist
  1. das Regierungspräsidium oder das Sächsische Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist
  2. der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Sächsische Oberbergamt im Übrigen
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort "oder" das Sächsische Oberbergamt genannt ist, handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AGImSchG um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen. Satz 1 gilt auch, soweit die Angabe "BBeh" verwendet wird.
3. Soweit im Verzeichnis Gesetze oder Verordnungen zitiert werden, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

III. Verzeichnis

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Bundes-Immissionsschutzgesetz    
1.1 Zweiter Teil, Erster Abschnitt Aufgaben in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.1.1 § 4 Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich  
1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen RP oder OBA
2. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten Anlagen LK oder KS oder OBA
1.1.2 § 8 Erteilung einer Teilgenehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.3 § 8a Abs. 2 Verlangen einer Sicherheitsleistung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.4 § 9 Abs. 1 Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.5 § 9 Abs. 2 Verlängerung der Frist zur Beantragung einer Genehmigung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.6 § 10 Abs. 1, 3, 6a und 9, § 16 Abs. 2 bis 4 Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.7 § 12 Abs. 2b Entgegennahme einer Mitteilung zur erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.8 § 15 Abs. 1 und 2 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage, Aufgaben der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren, Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.9 § 15 Abs. 3 Entgegennahme einer Anzeige zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.10 § 16 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.11 § 16 Abs. 4 Erteilung einer Genehmigung für anzeigebedürftige Änderungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.12 § 17 Abs. 1, 4a und 5 Treffen nachträglicher Anordnungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.13 § 20 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.14 § 20 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage BBeh
1.1.15 § 20 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.16 § 20 Abs. 3 Untersagung des Betriebs einer Anlage, Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere Person Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.2 Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt Aufgaben in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen  
1.2.1 § 24 Treffen von Anordnungen im Einzelfall LK oder KS oder OBA
1.2.2 § 25 Abs. 1 Untersagung des Betriebs einer Anlage LK oder KS oder OBA
1.2.3 § 25 Abs. 1a Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage BBeh
1.2.4 25 25 Abs. 2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage LK oder KS oder OBA
1.3 Zweiter Teil, Dritter Abschnitt Aufgaben in Bezug auf die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und auf sicherheitstechnische Prüfungen  
1.3.1 § 26 Anordnung von Messungen aus besonderem Anlass Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
1.3.2 § 26 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
1.3.3 § 27 Abs. 1 und 3 Entgegennahme einer Emissionserklärung, Setzen einer Frist RP oder OBA
1.3.4 § 28 Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen, Zulassung der Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
1.3.5 § 29 Abs. 1 Anordnung kontinuierlicher Messungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungs-

bescheid oder einer nachträglichen Anordnung

RP oder OBA
2. im Übrigen Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
1.3.6 § 29 Abs. 2 Anordnung kontinuierlicher Messungen  
1.3.7 § 29a Abs. 1 und 3 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen, Entgegennahme von Ergebnissen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen LfUG oder OBA
a) bei Anlagen in einem Betriebsbereich oder sonstigen Anlagen, soweit für den Betriebsbereich oder die Anlagen ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist RP oder OBA
b) im Übrigen LfUG
1.3.8 § 29a Abs. 1 Satz 1 Bekanntgabe eines Sachverständigen  
1.3.9 § 31 Verlangen der Mitteilung eines Ermittlungsergebnisses, Vorschreiben der Art der Übermittlung Genehmigungsbehörde

nach Nummer 1.1.1

1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2. im Übrigen SMUL
1.3.10 § 31a Abs. 4 Anhörung zu sicherheitstechnischen Regeln  
1.4 Vierter Teil Aufgaben in Bezug auf Straßen und Schienenwege RP
1.4.1 § 40 Abs. 1 Zustimmung zur Zulassung von Ausnahmen RP
1.4.2 § 40 Abs. 2 Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsverboten oder -beschränkungen RP
1.4.3 § 42 Abs. 3 Festsetzung einer Entschädigung  
1.5 Fuenfter Teil Aufgaben in Bezug auf die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, die Luftreinhalteplanung und Lärmminderungspläne LfUG
1.5.1 § 44 Abs. 1 Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität LfUG
1.5.2 § 46 Aufstellung von Emissionskatastern LfUG
1.5.3 § 46a Information der Öffentlichkeit über die Luftqualität, Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Alarmschwellen  
1.5.4 § 47 Abs. 1, 3 und 4 Aufstellung eines Luftreinhalteplans RP
Anmerkung: Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.
1.5.5 § 47 Abs. 2 und 4 Aufstellung eines Aktionsplans RP
Anmerkung: Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.
1.5.6 § 47a Abs. 1 Erfassung der Belastung durch Geräuschquellen, Feststellung über Auswirkungen auf die Umwelt Gemeinde im Benehmen mit RP
1.5.7 § 47a Abs. 2 Aufstellung von Lärmminderungsplänen Gemeinde im Einvernehmen mit RP
1.6 Sechster Teil
Anm.: jetzt 7. Teil
Aufgaben in Bezug auf übergreifende Vorschriften  
1.6.1 § 51b Entgegennahme einer Mitteilung über die Bestellung eines Bevollmächtigten RP oder OBA
1.6.2 § 52 Abs. 1 bis 3 und 6 Überwachung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen hinsichtlich  
1. des § 29a BImSchG und der Vorschriften der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVerordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) für Betriebsbereiche und Anlagen, soweit für die Betriebsbereiche oder Anlagen ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. der Vorschriften für  
a) genehmigungsbedürftige Anlagen im Übrigen RP oder OBA
Anmerkung: Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen die für die Ausführung dieser Vorschrift zuständigen Behörden.
b) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen RP oder OBA
c) Anlagen zur Feuerbestattung RP
d) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Übrigen LK oder KS oder OBA
3. der übrigen Vorschriften RP oder OBA
1.6.3 § 52a Entgegennahme einer Mitteilung zur Betriebsorganisation RP oder OBA
1.6.4 § 53 Abs. 2 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
1.6.5 § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zu einem Immissionsschutzbeauftragten Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
1.6.6 § 55 Abs. 2 Verlangen der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
1.6.7 § 58a Abs. 2 Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.8 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zu einem Störfallbeauftragten RP oder OBA
1.6.9 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Verlangen der Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7 Siebenter Teil
Anm.: jetzt 8. Teil
Aufgaben in Bezug auf Übergangsvorschriften  
1.7.1 § 67 Abs. 2 Entgegennahme einer Anzeige einer genehmigungsbedürftigen Anlage, Entgegennahme von Unterlagen über die Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7.2 § 67 Abs. 7 Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über Abfallentsorgungsanlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1


2 Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631)
2.1.1 § 12 Verlangen der Herstellung einer Messöffnung  
1. im Zusammenhang mit einer Anordnung im Einzelfall LK oder KS oder OBA
2. im Übrigen Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.2 § 13 Abs. 2 Anerkennung einer Prüfstelle LfUG
2.1.3 § 14 Abs. 4 Entgegennahme einer Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis von Messungen Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.4 § 14 Abs. 5 Verlangen der Vorlage von Unterlagen Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.5 § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 und 5 Verwaltungsaufgaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 bei wiederkehrender Überwachung Behörden nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4
2.1.6 § 16 und § 17 Abs. 3 Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von Messungen SMUL
2.1.7 § 17a Abs. 2 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.1.8 § 17a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme einer Einbaubescheinigung und von Kalibrier- und Prüfberichten Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.9 § 17a Abs. 3 und 5 Entgegennahme eines Messberichts Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.10 § 18a Entgegennahme einer Anlagenanzeige Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.11 § 20 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen LK oder KS oder OBA
2.2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)
2.2.1 § 11 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen RP oder OBA
2.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme einer Anlagenanzeige RP oder OBA
2.2.3 § 12 Abs. 6 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis von Messungen RP oder OBA
2.2.4 § 12 Abs. 7 Satz 2 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.2.5 § 12 Abs. 7 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen RP oder OBA
2.2.6 § 12 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Störung RP oder OBA
2.2.7 § 15a Abs. 1 Verlangen der Zuleitung von Informationen RP oder OBA
2.2.8 § 15a Abs. 2 Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung SMUL
2.2.9 § 15a Abs. 3 Gewährung eines Zugangs zu Informationen RP oder OBA
2.2.10 § 17 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.3 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
2.3.1 § 3 Abs. 2 Zulassung höherer Schwefelgehalte RP oder OBA
2.3.2 § 4 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen von Anforderungen SMUL
2.3.3 § 5 Abs. 1 Verlangen der Vorlage von Tankbelegbüchern RP oder OBA
2.3.4 § 5 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Erklärung, Setzen einer Frist RP oder OBA
2.3.5 § 5 Abs. 3 Ergreifen von Maßnahmen zur Kontrolle des Schwefelgehalts RP oder OBA
2.3.6 § 5 Abs. 4 Vorlage einer Ergebnisübersicht RP oder OBa über

SMUL

2.3.7 § 6 Abs. 2 Entgegennahme einer Meldung über eine Sendung RP oder OBA
2.4 Fuenfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
2.4.1 § 1 Abs. 2 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.2 § 2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.3 § 4 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.4 § 5 Abs. 1 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.5 § 5 Abs. 2 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Störfallbeauftragter Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.6 § 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.7 § 7 Nr. 2 Anerkennung von Lehrgängen LfUG
2.4.8 § 8 Abs. 1 Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der Fachkunde  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.4.9 § 8 Abs. 2 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.4.10 § 9 Abs. 2 Verlangen eines Nachweises durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen oder Lehrgänge Überwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.5 Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
2.5.1 § 6 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften LK oder KS
2.6 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631)
2.6.1 § 11a Abs. 1 Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein Vorhaben SMUL
2.6.2 § 11a Abs. 4 Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen Staat SMUL
2.7 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
2.7.1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung SMUL
2.7.2 § 3 Abs. 2 Satz 2 Festlegung entfallender Angaben RP oder OBA
2.7.3 § 3 Abs. 3 Entgegennahme eines Emissionsberichts RP oder OBA
2.7.4 § 3 Abs. 4 Satz 2 Festlegung des Formats der elektronischen Form LfUG
2.7.5 § 3 Abs. 4 Satz 3 Erteilung abweichender Regelungen RP oder OBA
2.7.6 § 4 Abs. 2 Verlängerung einer Frist RP oder OBA
2.7.7 § 4 Abs. 4 Übermittlung von Emissionsberichten LfUG
2.7.8 § 5 Abs. 2 Verlangen der Angabe von Einzelheiten des Ermittlungsverfahren RP oder OBA
2.7.9 § 6 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung RP oder OBA
2.8 Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV)
2.8.1 § 1 Abs. 2 Auferlegung erweiterter Pflichten BBeh
2.8.2 § 1 Abs. 4 Auferlegung erweiterter Pflichten Genehmigungsbehörde

nach Nummer 1.1.1

2.8.3 § 6 Abs. 2 Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.4 § 6 Abs. 3 Äußerung zur Erfüllung von Pflichten  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.5 § 6 Abs. 4 Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.6 § 7 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige zur Errichtung eines Betriebsbereichs  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.7 § 7 Abs. 2 Entgegennahme einer Anzeige zu einer Änderung in einem Betriebsbereich oder zu der Stilllegung eines Betriebsbereichs oder einer Anlage eines Betriebsbereichs  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.8 § 8 Abs. 2 Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.9 § 9 Abs. 4 Entgegennahme eines Sicherheitsberichts, Setzen einer Frist LfUG oder OBA
2.8.10 § 9 Abs. 6 Zulassung der Beschränkung von Informationen LfUG oder OBA
2.8.11 § 11 Abs. 3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts BBeh
2.8.12 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung BBeh
2.8.13 § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.14 § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.15 § 13 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts LfUG oder OBA
2.8.16 § 14 Abs. 1 Vorlage eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen LfUG oder OBA
2.8.17 § 14 Abs. 1 Weiterleitung eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von Informationen SMUL
2.8.18 § 14 Abs. 2 Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBa über SMUL
2. im Übrigen RP oder OBa über SMUL
2.8.19 § 15 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts BBeh
2.8.20 § 16 Abs. 1 und 2 Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.21 § 16 Abs. 3 Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen, Entgegennahme eines Berichts und eines Ergebnisses  
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.22 § 17 (Anm.: aufgehoben) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen  
1. soweit für die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.23 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Entgegennahme eines Sicherheitsberichts, Setzen einer Frist LfUG oder OBA
2.8.24 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.8.25 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.8.26 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle  
1. soweit für die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.27 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Einsichtnahme in Unterlagen  
1. soweit für die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.28 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 2 Befreiung von erweiterten Pflichten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.8.29 § 19 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung  
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.30 § 19 Abs. 2 Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung  
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.31 § 19 Abs. 3 Einholung von Informationen, Ergreifen von Maßnahmen, Abgabe von Empfehlungen  
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBA
2. im Übrigen RP oder OBA
2.8.32 § 19 Abs. 4 Zuleitung einer Kopie der Mitteilung über eine Störung  
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBa über SMUL
2. im Übrigen RP oder OBa über SMUL
2.8.33 § 19 Abs. 5 Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen  
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist LfUG oder OBa über SMUL
2. im Übrigen RP oder OBa über SMUL
2.9 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847)
2.9.1 § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 7 und 9 bis 11 Entgegennahme eines Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit RP oder OBA
2.9.2 § 7 Entgegennahme einer Erklärung über Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung RP oder OBA
2.9.3 § 8 Abs. 3 Zulassung eines anderen Emissionsgrenzwerts RP oder OBA
2.9.4 § 9 in Verbindung mit den § § 4 und 6 bis 8 Verwaltungsaufgaben nach den Nummern 2.9.1 bis 2.9.3 bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage RP oder OBA
2.9.5 § 10 Abs. 1 Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen RP oder OBA
2.9.6 § 12 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Störung RP oder OBA
2.9.7 § 13 Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen RP oder OBA
2.9.8 § 14 Abs. 1 Bestimmung zur Anwendung oder Verwendung von Messverfahren und Messeinrichtungen RP oder OBA
2.9.9 § 14 Abs. 2 Entgegennahme einer Bescheinigung über den Einbau von Messeinrichtungen RP oder OBA
2.9.10 § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.9.11 § 14 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten RP oder OBA
2.9.12 § 15 Abs. 2 Satz 2 Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung der Verwendung eines in Einzelmessungen ermittelten Werts RP oder OBA
2.9.13 § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bis 8 Verlangen der Vorlage von Nachweisen RP oder OBA
2.9.14 § 15 Abs. 3 Satz 1 Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung einer Berechnung RP oder OBA
2.9.15 § 15 Abs. 9 Verzicht auf eine kontinuierliche Messung RP oder OBA
2.9.16 § 15 Abs. 10 Bestimmung der Art des Nachweises der Einhaltung von Schwefelabscheidegraden RP oder OBA
2.9.17 § 15 Abs. 11 Entgegennahme einer Anzeige zu einem Verfahren, Billigung des Verfahrens RP oder OBA
2.9.18 § 16 Abs. 1 Treffen von Sonderregelungen RP oder OBA
2.9.19 § 16 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts RP oder OBA
2.9.20 § 17 Abs. 2 Entgegennahme eines Nachweises über Auswirkungen einer Änderung RP oder OBA
2.9.21 § 17 Abs. 4 Verlangen der Vorlage von Nachweisen RP oder OBA
2.9.22 § 18 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP oder OBA
2.9.23 § 19 Abs. 1 und 2 Entgegennahme einer Aufstellung jährlicher Emissionen und einer Zusammenfassung hierzu RP oder OBA
2.9.24 § 19 Abs. 3 Zuleitung eines Berichts und einer Aufstellung über Emissionen RP oder OBa über LfUG
2.9.25 § 20 Abs. 3 Entgegennahme einer Erklärung zur Stillegung einer Anlage RP oder OBA
2.9.26 § 21Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften RP oder OBA
2.9.27 § 21 Abs. 2 Zuleitung einer Ausfertigung einer Ausnahmegenehmigung RP oder OBa über LfUG
2.10 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
2.10.1 § 3 Abs. 4 Bestimmung von Maßnahmen zur Anlieferung und Zwischenlagerung von Einsatzstoffen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.2 § 4Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 Satz 5 Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung einer Messstelle RP oder OBA
2.10.3 § 4 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 6 Anerkennung eines Gutachtens RP oder OBA
2.10.4 § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.5 § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 Vorlage von Ausnahmen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.6 § 5a Abs. 4 Festlegung eines Mischgrenzwerts Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.7 § 9 Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.8 § 10 Abs. 1 Bestimmung zur Anwendung oder Verwendung von

Messverfahren und Messeinrichtungen

 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.9 § 10 Abs. 2 Entgegennahme einer Bescheinigung über den Einbau von Messeinrichtungen RP oder OBA
2.10.10 § 10 Abs. 2 und 3 Satz

1

Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.10.11 § 10 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten RP oder OBA
2.10.12 § 11 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen von Messpflichten  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.13 § 11 Abs. 2 Satz 1 Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung einer Berechnung  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.14 § 11 Abs. 2 Satz 3 Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung der Verwendung eines in Einzelmessungen ermittelten Werts  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.15 § 11 Abs. 2 Satz 5 Verzicht auf eine kontinuierliche Messung  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.16 § 11 Abs. 5 Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.17 § 11 Abs. 6 Zulassung von Einzelmessungen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.10.18 § 12 Abs. 2 Entgegennahme eines Messberichts RP oder OBA
2.10.19 § 13 Abs. 2a Entgegennahme eines Nachweises über Auswirkungen einer Änderung Genehmigungsbehörde

nach Nummer 1.1.1

2.10.20 § 14 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP oder OBA
2.10.21 § 16 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Störung RP oder OBA
2.10.22 § 16 Abs. 2 Festlegung eines Zeitraums für Abweichungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.23 § 18 Festlegung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.24 § 19 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.25 § 20a Untersagung des Betriebs einer Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.26 Anhang II Nr. II.1.1 und II.1.2 Genehmigung von Ausnahmen für Emissionsgrenz-

werte

Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.27 Anhang II Nr. II.1.3 Festlegung eines Emissionsgrenzwerts, Abweichung

hiervon

Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.28 Anhang II Nr. II.1.4 Zulassung eines anderen Emissionsgrenzwerts Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.29 Anhang II Nr. II.2.1 Verwendung höherer Emissionswerte Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.30 Anhang II Nr. II.2.6 Zulassung eines anderen Emissionsgrenzwerts Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.31 Anhang II Nr. II.3 Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts, Verzicht hierauf Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.11 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)
2.11.1 § 5 Abs. 2 Anordnung von Maßnahmen, Festsetzung von Betriebszeiten LK oder KS
2.11.2 § 5 Abs. 6 Setzen einer Frist LK oder KS
2.12 Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249)
2.12.1 § 8 Abs. 1 Entgegennahme einer Anlagenanzeige RP oder OBA
2.12.2 § 8 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des jeweiligen Berichts über ortsfeste Anlagen, Verlangen der Vorlage eines Berichts oder einer Berichtsausfertigung bei beweglichen Behältnissen RP oder OBA
2.12.3 § 9 Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.12.4 § 9 Entgegennahme von Berichten RP oder OBA
2.12.5 § 11 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.12.6 § 11 Abs. 2 Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von

Messungen

 
1. bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage LK oder KS oder OBA
2.13 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
2.13.1 § 3 Abs. 2 Verlangen der Vorlage einer Bescheinigung RP oder OBA
2.13.2 § 5 Abs. 4 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen RP oder OBA
2.13.3 § 6 Abs. 1 Entgegennahme einer Anlagenanzeige RP oder OBA
2.13.4 § 6 Abs. 5 Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über die Ergebnisse von Überprüfungen RP oder OBA
2.13.5 § 6 Abs. 6 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen RP oder OBA
2.13.6 § 7 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen LK oder KS oder OBA
2.14 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612, 1625)
2.14.1 § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 7 Einrichtung von Probenahmestellen LfUG
2.14.2 § 5 Abs. 3 Mitteilung von Gebieten LfUG über SMUL
2.14.3 § 6 Abs. 3 Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Frist SMUL
2.14.4 § 8 Satz 1 und 2 Durchführung von Ausgangsbeurteilungen LfUG
2.14.5 § 8 Satz 3 Mitteilung verwendeter Methoden und Verfahren LfUG
2.14.6 § 9 Abs. 2 Festlegung von Ballungsräumen, Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen LfUG
2.14.7 § 9 Abs. 3 Überprüfung der Festlegung von Gebieten LfUG
2.14.8 § 9 Abs. 4 Ausweisung von Probenahmestellen LfUG
2.14.9 § 10 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 9 bis 11 Beurteilung der Luftqualität LfUG
2.14.10 § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 Überprüfung der Einstufung eines Gebiets oder Ballungsraums LfUG
2.14.11 § 11 Abs. 1 und 2 Aufstellung einer Liste von Gebieten und Ballungsräumen LfUG
2.14.12 § 11Abs. 5 bis 7 Benennung von Gebieten oder Ballungsräumen LfUG über SMUL
2.14.13 § 11 Abs. 8 Benennung von Gebieten und Ballungsräumen, Bemühungen um Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität LfUG
2.14.14 § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit LfUG
2.14.15 § 13 Erfüllung von Berichtspflichten LfUG über SMUL
2.14.16 § 14 Prüfung von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten RP
2.15 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
2.15.1 § 7 Abs. 1 und 2 Entgegennahme von Anlagenanzeigen RP oder OBA
2.15.2 § 8 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen RP oder OBA
2.16 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)
2.16.1 § 6 Entgegennahme einer Anlagenanzeige RP
2.16.2 § 7 Abs. 3 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.16.3 § 7 Abs. 3 Satz 3 Entgegennahme einer Einbaubescheinigung und von Kalibrier- und Prüfberichten RP
2.16.4 § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.16.5 § 12 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften LK oder KS
2.17 Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)
2.17.1 § 8 Abs. 1 Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP
2.17.2 § 8 Abs. 2 Bestimmung zur Anwendung oder Verwendung von Messverfahren und Messeinrichtungen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP
2.17.3 § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.17.4 § 8 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme von Kalibrier- und Prüfberichten RP
2.17.5 § 10 Abs. 3 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.17.6 § 11 Abs. 3 Verlangen der Durchführung von Messungen RP
2.17.7 § 12 Abs. 1 Entgegennahme eines Messberichts RP
2.17.8 § 13 Abs. 1 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Störung RP
2.17.9 § 13 Abs. 2 Festlegung eines Zeitraums mit Abweichungen von Emissionsgrenzwerten Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.17.10 § 13 Abs. 3 Entgegennahme einer Mitteilung über zusätzliche Maßnahmen RP
2.17.11 § 15 Festlegung der Art und Form einer Öffentlichkeitsunterrichtung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.17.12 § 16 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.18 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)
2.18.1 § 2 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung RP oder OBA
2.18.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Entgegennahme von Anlagenanzeigen RP oder OBA
2.18.3 § 5 Abs. 2 Satz 4 Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage RP oder OBA
2.18.4 § 5 Abs. 7 Satz 1 Entgegennahme eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.18.5 § 5 Abs. 7 Satz 2 Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.18.6 § 5 Abs. 7 Satz 3 Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines Reduzierungsplans RP oder OBA
2.18.7 § 5 Abs. 8 Verlangen der Vorlage eines Berichts RP oder OBA
2.18.8 § 5 Abs. 9 Entgegennahme einer Mitteilung über eine Störung RP oder OBA
2.18.9 § 6 Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen  
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im Übrigen RP oder OBA
2.18.10 § 6 Entgegennahme von Berichten RP oder OBA
2.18.11 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 bis 9 Verwaltungsaufgaben nach den Nummern 2.18.4 bis 2.18.8 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen RP oder OBA
2.18.12 § 8 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen RP oder OBA
2.18.13 § 8 Abs. 2 Abgabe einer Stellungnahme über die Durchführung der Verordnung SMUL
2.18.14 § 9 Gewährung eines Zugangs zu Informationen RP oder OBA
2.18.15 § 11 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.18.16 Anhang III Nr. 4.5.3 Verlangen der Vorlage von Vorgaben RP oder OBA
2.18.17 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 2 Entgegennahme eines Nachweises RP oder OBA
2.18.18 Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 4 Verlangen der Vorlage eines Überprüfungsergebnisses RP oder OBA
2.18.19 Anhang IV Buchst. . A Einräumung einer Fristverlängerung  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.18.20 Anhang IV Buchst. B Nr. 2 Anpassung von Multiplikationsfaktoren  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einer Anordnung im Einzelfall LK oder KS oder OBA
3. im Übrigen RP oder OBA
2.18.21 Anhang IV Buchst. B Nr. 4 Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.18.22 Anhang IV Buchst. C Entgegennahme einer Erklärung RP oder OBA
2.18.23 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 Bekanntgabe einer Stelle LfUG
2.18.24 Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3 Verlangen der Vorlage von Unterlagen RP oder OBA
2.19 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 19)
2.19.1 § 7 Abs. 2 Satz 1 und 4 Zulassung von Ausnahmen von Einschränkungen LK oder KS
2.19.2 § 7 Abs. 2 Satz 3 Verlangen einer Unterrichtung über den Betrieb von Geräten und Maschinen LK oder KS
2.20 Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612)
2.20.1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Festlegung von Ballungsräumen und Bestimmung von Gebieten, Messung und Beurteilung der Ozonkonzentration LfUG
2.20.2 § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Messergebnissen LfUG
2.20.3 § 3 Abs. 10 Erstellung von Listen von Gebieten oder Ballungsräumen LfUG
2.20.4 § 4 Abs. 2 Unterrichtung der Öffentlichkeit LfUG
2.20.5 § 5 Abs. 2 Information ausländischer Behörden LfUG
2.20.6 § 6 Übermittlung von Informationen LfUG über SMUL
2.20.7 § 8 Abs. 1 Anhörung zu einem Programm der Bundesregierung SMUL
2.21 Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung EMASPrivilegV) vom 24. Juni2002 (BGBl. I S. 2247)
2.21.1 § 5 Gestattung der Durchführung von Messungen oder Funktionsprüfungen mit eigenem Personal  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
2.21.2 § 8 Verlängerung von Messintervallen  
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen LK oder KS oder OBA
3 Benzinbleigesetz
3.1 § 5 Abs. 1 und 3 Verlangen von Auskünften, Beauftragen von Personen mit der Einholung von Auskünften zur Überwachung der Durchführung des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen RP


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