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Regelwerk; Immissionsschutz

SächsImSchZuVO - Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen

- Sachsen -

Vom 26. Juni 2008
(GVBl. Nr 10 vom 18.07.2008 S. 444; 11.12.2012 S. 753 12; 30.12.2015 S. 20 16; 22.09.2018 S. 630 18; 14.12.2018 S. 831aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Änderung der Überschrift => 16
Archiv 2005

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz ( AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, und § 2 Abs. 3 AGImSchG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG:

§ 1 Zuständigkeit bei der Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften 12 16 18

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.

§ 2 Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts 16 18

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr.

§ 3 Zuständigkeit für Standorte mit Betriebsbereichen oder emissionshandelspflichtigen Anlagen 12 16 18

(1) Die Landesdirektionen Sachsen ist zuständig zur Ausführung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle, wenn die Vorschriften auf

  1. einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  2. eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfällt,

Befindet sich auf einem Standort oder einem Teil eines Standortes, der jeweils unter der Aufsicht eines Betreibers steht, ein Betriebsbereich nach Satz 1 Nr. 1 oder eine Anlage nach Satz 1 Nr. 2, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig zur Ausführung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle an dem gesamten Standort oder dem gesamten Teil des Standortes, auf dem der Betriebsbereich nach Satz 1 Nr. 1 oder die Anlage nach Satz 1 Nr. 2 sich befindet.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne

  1. von § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
  2. von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. von § 6 Absatz 2 und 3 der Störfall-Verordnung,
  4. von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung,
  5. von § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Störfall-Verordnung,
  6. von § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung und
  7. der §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung.

(5) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug kann das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint. Die Landesdirektion Sachsen ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 3a (aufgehoben) 16 18

§ 4 Zuständigkeit für die Entgegennahme von Übersichten über Messergebnisse 16 18
( 1. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Entgegennahme der landesweiten Übersichten über die Messergebnisse nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zuständigkeit für die Berichterstattung über die Durchführung einer Verordnung 16 18
( 2. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Zuständigkeit bei erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen nicht UVP-pflichtiger Vorhaben 16 18
( 9. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die frühzeitige Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 11a Absatz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Zuständigkeit für die Ausnahmebewilligung und die Überwachung bei Kraft- und Brennstoffen 16 18
( 10. BImSchV)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von

  1. § 18 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und
  2. § 18 Absatz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.

§ 8 Zuständigkeit für Festlegungen zur Emissionserklärung 12 16 18
( 11. BImSchV)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen.

§ 9 Zuständigkeit für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen 18

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften.

§ 10 Zuständigkeit für die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität 16 18

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

  1. die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität nach §§ 11, 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetze,
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten nach § 46a des Bundes-Immissionsschutzgesetze und nach Teil 6 39. BImSchV, mit Ausnahme der Zugänglichmachung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen nach § 30 Absatz 5 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, und
  4. Koordination mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung nach § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.

(3) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.

§ 11 Zuständigkeit für Mitteilungen bei der Lärmminderungsplanung 16 18

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne von § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 12 Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der Ausführung des Luftverkehrsgesetzes 16 18

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - ImSchZuVO) vom 5. April 2005 (SächsGVBl. S. 82) außer Kraft.

ENDE

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