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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 22. September 2018
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 19.10.2018 S. 630)



Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Aufgabenübergang bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist.

§ 2 Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts

(1) Diese Verordnung lässt mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 die Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGImSchG unberührt.

(2) In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

" § 1 Zuständigkeit bei der Beteiligung von kommunalen Gebietskörperschaften

Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.

§ 2 Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Oberbergamts

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Aufgaben in Bezug auf" durch die Wörter "Zuständigkeit für" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "AGImSchG" durch die Wörter "des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz" und die Wörter "Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter "Absätzen 3 und 4" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)" durch das Wort "Bundes-Immissionsschutzgesetzes" und die Wörter "Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487)" werden durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "AGImSchG" durch die Wörter "des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz" und die Wörter "Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter "Absätzen 3 und 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes."

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefasst:

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