Regelwerk |
33. BImSchV - Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen
Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 13. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 36 vom 20.07.2004 S. 1612; 02.08.2010 S. 1065 10aufgehoben)
Siehe Fn. *
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 2 Immissionswerte
(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikrogramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittelwert der Ozonkonzentration in der Luft während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Der Wert ist ab dem 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung des Zielwertes ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr gemittelt über drei Jahre. 2010 ist das erste Jahr, dessen Daten zur Überprüfung der Einhaltung dieses Zielwertes für den Dreijahreszeitraum herangezogen werden.
(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor bodennahem Ozon beträgt 18.000 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli. Der Wert ist ab dem Jahr 2010 so weit wie möglich einzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung des Zielwertes ist der AOT40-Wert dieses Zeitraumes, gemittelt über fünf Jahre. 2010 ist das erste Jahr, dessen Daten zur Überprüfung der Einhaltung dieses Zielwertes für den Fünfjahreszeitraum herangezogen werden.
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikrogramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittelwert der Ozonkonzentration in der Luft während eines Tages.
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor bodennahem Ozon beträgt 6.000 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli.
(5) Die Informationsschwelle für bodennahes Ozon beträgt 180 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden-Mittelwert der Ozonkonzentration in der Luft.
(6) Die Alarmschwelle für bodennahes Ozon beträgt 240 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden-Mittelwert der Ozonkonzentration in der Luft.
§ 3 Beurteilung der Luftqualität
(1) Die Länder legen Ballungsräume fest und bestimmen Gebiete gemäß der in Absatz 10 festgelegten Einstufung, um dort nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Ozonkonzentration zur Erfassung der Überschreitungen der Immissionswerte zu messen und zu beurteilen. Das Umweltbundesamt stellt den Ländern hierfür auf Anforderung die in seinem Messnetz routinemäßig vorhandenen Messergebnisse seiner Probenahmestellen zur Verfügung, die die Kriterien für den ländlichen Hintergrund gemäß Anlage 4 Abschnitt I erfüllen.
(2) Bei der Festlegung der ortsfesten Probenahmestellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien. Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt.
(3) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen Messungen in einem Jahr der vorangegangenen fünfjährigen Messperiode ergeben haben, dass ein langfristiges Ziel überschritten worden war, führen die Länder kontinuierliche Messungen an ortsfesten Probenahmestellen durch. Liegen Daten für weniger als fünf Jahre vor, können zur Ermittlung von Überschreitungen kurzzeitige Messkampagnen durchgeführt werden. Diese Messungen müssen zu Zeiten und an Orten durchgeführt werden, die für die höchsten Ozonkonzentrationen typisch sind, und können mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren und Modellrechnungen kombiniert werden. Die erste fünfjährige Mess- bzw. Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum von 1999 bis 2003.
(4) Die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung von Ozon in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die Informationen zur Beurteilung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden, ist in Anlage 5 Abschnitt I festgelegt.
(5) An mindestens 50 vom Hundert der Ozonprobenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt I, ausgenommen solcher im ländlichen Hintergrund, ist Stickstoffdioxid kontinuierlich zu messen.
(6) Für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch Modellrechnungen oder orientierende Messungen ergänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt I festgelegte Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden,
Die Mindestzahl der ortsfesten Probenahmestellen ergibt sich aus den Nummern 1 bis 4.
(7) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der Messperiode in den vergangenen fünf Jahren die Ozonkonzentrationen unter den langfristigen Zielen lagen, ist die Zahl der kontinuierlich arbeitenden Probenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt II zu bestimmen.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Konzentrationen der in Anlage 6 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe. Sofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle ab.
(9) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und der langfristigen Ziele ist Anlage 1 anzuwenden.
(10) Die Länder erstellen unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 9 Listen der Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen
liegen.
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Das nach § 8 zu erarbeitende Programm muss zusammen mit den Emissionsinventaren und -prognosen nach § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit, insbesondere den Umweltschutzorganisationen, den Verbraucherverbänden, den Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht werden.
(2) Die Länder machen der Öffentlichkeit in geeigneter Form (z.B. durch Rundfunk, Presse, Computernetzdienste) aktuelle Informationen über die Ozonkonzentrationen in der Luft zugänglich. Werden die Informations- oder die Alarmschwelle überschritten oder ist dies zu erwarten, ist die Öffentlichkeit nach Anlage 2 zu unterrichten. Die Informationen sind täglich, bei erhöhten Ozonbelastungen stündlich zu aktualisieren. Im Rahmen dieser Informationen stellen die Länder sicher, dass zumindest alle Überschreitungen des langfristigen Ziels zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie festgestellte oder zu erwartende Überschreitungen der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum angegeben werden. Fernersollten die gesundheitlichen Auswirkungen kurz bewertet werden. Bezüglich der in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Verpflichtungen in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 ist auf den Bericht des Umweltbundesamtes gemäß Absatz 3 zu verweisen.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt jährlich einen Bericht auf der Basis der von den Ländern erhobenen Daten und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Im Bericht sind neben den in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 genannten Angaben zumindest folgende Informationen anzugeben:
§ 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
(1) Werden die Zielwerte oder die langfristigen Ziele in erheblichem Umfang aufgrund von Emissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschritten, soll sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit darum bemühen, gemeinsam mit diesen Staaten ein Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration aufzustellen. Das gilt nicht, wenn die Zielwerte oder die langfristigen Ziele nur mit unverhältnismäßigen Maßnahmen zu erreichen sind.
(2) Ist die Informationsschwelle oder die Alarmschwelle nach § 2 in Gebieten nahe der Landesgrenze zu einem oder mehreren Nachbarstaaten überschritten, sollen die Länder so bald wie möglich die zuständigen ausländischen Behörden informieren, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.
§ 6 Berichtspflichten
Für die Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermitteln die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle, soweit sie aufgrund des regelmäßigen Datenaustausches noch nicht vorliegen, folgende Informationen:
§ 7 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen
(1) Für die Emissionen der Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) werden folgende Höchstmengen pro Kalenderjahr für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt festgelegt:
SO2 (Kilotonnen) |
NOX (Kilotonnen) |
NMVOC (Kilotonnen) |
NH3 (Kilotonnen) |
520 | 1051 | 995 | 550 |
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des Programms nach § 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für das Jahr 2010. Dabei sind Verfahren zu verwenden, die im Rahmen des Übereinkommens vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. II 1982 S. 373) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa -UN-ECE vereinbart wurden.
§ 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
(1) Die Bundesregierung erstellt nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise ihr Programm mit dauerhaften Maßnahmen zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen.
(2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, soweit erforderlich, fortgeschrieben.
(3) Die im Programm nach Absatz 1 enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab:
(4) Das Programm enthält Informationen über eingeführte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Erwartete erhebliche Veränderungen der geografischen Verteilung der nationalen Emissionen sind anzugeben. Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozonkonzentration beziehungsweise deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 6 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) genannten Angaben zu machen.
(5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnismäßig sein.
Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele | Anlage 1 |
Anwendung der Zielwerte und langfristigen Ziele für Ozon
Information der Öffentlichkeit | Anlage 2 |
Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter |
Anlage 3 |
I. Von den Ländern bereitzustellende Informationen:
Die erforderlichen Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
Schutzziel | Art der Probe- nahmestellen | Ozonkonzen- tration |
Mitteilungs-/Akku- mulationszeitraum |
Vorläufige Daten für jeden Monat für den Zeitraum April - September | Jahresbericht |
Gesundheitsschutz: | |||||
Informationsschwelle | Alle typen | 180 Mikrogramm per Kubikmeter (µg/m3) | 1 Stunde |
|
|
Alarmschwelle | Alle typen | 240 µg/m3 | 1 Stunde |
|
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Zielwert | Alle typen | 120 µg/m3 | 8 Stunden |
|
|
Vegetation | Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund | AOT40 = 6.000 (µg/m3) h | 1 Stunde, akkumuliert von Mai bis Juli | Wert | |
Wälder | Vorstädtisch, ländlich, ländlicher Hintergrund | AOT40 = 20.000 (µg/m3) h | 1 Stunde, akkumuliert über den Zeitraum April bis September | Wert | |
Materialien | Alle typen | 40 µg/m3 | 1 Jahr | Wert | |
*) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages. |
Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung sind folgende Daten zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen, sofern die verfügbaren Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) übermittelt worden sind:
Die im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren.
II. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter
Perzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen.
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter | Erforderlicher Prozentsatz gültiger Daten |
1-Stunden-Mittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten) |
8-Stunden-Mittelwerte | 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) |
höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 Achtstunden-Mittelwerte pro Tag) |
AOT40 | 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes 1 |
Jahresmittelwert | 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt während des Sommers (April bis September) und des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) |
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ |
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr | 5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) |
Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen | Anlage 4 |
I. Großräumige Standortbestimmung:
Art der Probenahmestelle | Ziel der Messungen | Repräsentativität* | Kriterien für die großräumige Standortbestimmung |
Städtisch | Schutz der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition der Stadtbevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ hoch und repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind. |
1 bis 10 km2 | Außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emissionsquellen wie Verkehr, Tankstellen usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn- und Geschäftsviertel in Städten, Grünanlagen (nicht in unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder Plätze mit wenig oder keinem Verkehr, für Schulen, Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen charakteristische offene Flächen. |
Vorstädtisch | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vor- städtischen Gebieten von Ballungs- räumen mit den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sein dürften. |
10 bis 100 km2 | In gewissem Abstand von den Gebieten mit hohen Emissionen und auf deren Leeseite, bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen vorherrschen; wo sich die Wohnbevölkerung, empfindliche Nutz- pflanzen oder natürliche Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes befinden und hohen Ozonkonzentrationen ausgesetzt sind; gegebenenfalls auch einige Probenahmestellen in vorstädtischen Gebieten auch auf der Hauptwindrichtung zugewandten Seite, um das regionale Hintergrundniveau der Ozonkonzentrationen zu ermitteln. |
Ländlich | Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation:
Beurteilung der Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung. |
100 bis 1.000 km2 | Die Probenahmestellen können sich in kleinen Siedlungen oder Gebieten mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden; repräsentativ für Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; in offenem Gelände, jedoch nicht auf Berggipfeln. |
Ländlicher Hintergrund | Schutz der Vegetation und der menschlichen Gesundheit:
Beurteilung der Exposition von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung sowie der Exposition der Bevölkerung. |
1.000 bis 10.000 km2 | Probenahmestelle in Gebieten mit niedrigerer Bevölkerungsdichte, z.B. mit natürlichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriegebieten und entfernt von örtlichen Emissionsquellen; zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher Temperaturinversionen sowie Gipfel höherer Berge; Küstengebiete mit ausgeprägten täglichen Windzyklen örtlichen Charakters werden nicht empfohlen. |
*) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen. |
Für ländliche Probenahmestellen und solche im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den Überwachungsanforderungen aufgrund der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates "Forest Focus" in Erwägung zu ziehen.
II. Kleinräumige Standortbestimmung
Die folgenden Leitlinien sollen berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:
Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind. Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.
Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen | Anlage 5 |
I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt
Bevölkerung (× 1.000) | Ballungsräume (städtische und vorstädtische Gebiete)1 |
Sonstige Gebiete (vorstädtische und ländliche Gebiete)1 | Ländlicher Hintergrund |
< 250 | 1 | 1 Probenahmestelle pro 50.000 km2 als mittlere Dichte über alle Gebiete pro Land2 | |
< 500 | 1 | 2 | |
< 1.000 | 2 | 2 | |
< 1.500 | 3 | 3 | |
< 2.000 | 3 | 4 | |
< 2 750 | 4 | 5 | |
< 3 750 | 5 | 6 | |
> 3 750 | 1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner | 1 zusätzliche Probenahmestelle je 2 Mio. Einwohner | |
1) Mindestens 1 Probenahmestelle in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen sollten mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen. 2) 1 Probenahmestelle je 25.000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen. |
II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden
Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luftqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Probenahmestellen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Probenahmestellen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zumindest eine Probenahmestelle beibehalten werden.
Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Probenahmestelle mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Probenahmestellen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzentrationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Probenahmestellen im ländlichen Hintergrund sollte 1 pro 100.000 Quadratkilometer betragen.
Messung von Ozonvorläuferstoffen | Anlage 6 |
Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen.
Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle.
Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:
Ethan | 1-Buten | Isopren | Ethylbenzol |
Ethen | trans-2-Buten | n-Hexan | m+p-Xylol |
Ethin | cis-2-Buten | i-Hexan | o-Xylol |
Propan | 1,3-Butadien | n-Heptan | 1,2,4-Trimethylbenzol |
Propen | n-Pentan | n-Octan | 1,2,3-Trimethylbenzol |
n-Butan | i-Pentan | i-Octan | 1,3,5-Trimethylbenzol |
i-Butan | 1-Penten | Benzol | Formaldehyd |
2-Penten | Toluol | Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan |
Referenzmethoden
Die in der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) angegebene Referenzmethode gilt für Stickstoffoxide.
Die Länder, die Ozonvorläuferstoffe messen, teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle die von ihnen angewandten Methoden zur Probenahme und Messung von NMVOC mit.
Standortkriterien
Messungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten an allen gemäß der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.
Datenqualität, Informationen bei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung |
Anlage 7 |
I. Datenqualitätsziele
Qualitätssicherungsprogramme sollten hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden, der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele ausgerichtet sein:
Für Ozon, NO und NO2 | |
Kontinuierliche ortsfeste Messung | |
Unsicherheit der einzelnen Messungen | 15 % |
Mindestdatenerfassung | Sommer: 90 %
Winter: 75 % |
Orientierende Messung | |
Unsicherheit der einzelnen Messungen | 30 % |
Mindestdatenerfassung | 90 % |
Mindestzeitdauer | > 10 % im Sommer |
Modellrechnung | |
Unsicherheit | |
1-Stunden-Mittelwerte (während des Tages) | 50 % |
höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages | 50 % |
Objektive Schätzverfahren | |
Unsicherheit | 75 % |
Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement 1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 (Accuracy -trueness and precision -of measurement methods and results 1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Langfristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen ortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt.
Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung zwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.
Die Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird.
Die Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten liefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente.
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
Die folgenden Informationen sollen für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden:
So weit wie möglich sollten die Länder kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb der einzelnen Gebiete oder Ballungsräume erstellen.
III. Normierung
Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 Kelvin, 101,3 Kilopascal. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft).
Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung | Anlage 8 |
I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte:
Diese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröffentlichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenz- und Kalibriermethode für diese Richtlinie dar.
Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse erbringt.
II. Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen
Für Modellrechungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren angegeben werden.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. EG Nr. L 67 S. 14) und 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22) in deutsches Recht.
1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor berechnet:
AOT40 [Schätzwert] = gemessener AOT40-Wert × mögliche Gesamtstundenzahl * / Zahl der gemessenen Stundenwerte
*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis 31. Juli jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Wälder).
ENDE |
(Stand: 22.04.2024)
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