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RiFlEtikettV - Rindfleischetikettierungsverordnung
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Vom 30. Juni 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1715; 17.02.2011 S. 266 11; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a; 22.07.2015 S. 1408 15; 30.10.2024 Nr. 342 24)
Gl.-Nr.: 7847-19-3
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
§ 1 Begriffsbestimmungen 11 15
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2 Aufzeichnungspflichten 11 15
(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:
(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.
(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Abschnitt 2 15
(aufgehoben)
§ 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (aufgehoben) 15
Abschnitt 3 11 15
Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern 15
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.
§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel 15
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671), sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.
Abschnitt 4 11
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten 11 15 24
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Stand: 20.01.2025)
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