Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
Vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342 vom 07.11.2024EU)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
des § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Fleischgesetzes, der zuletzt durch Artikel 400 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 15 in Verbindung mit § 16 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. März 2022 (BGBl. I S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und
die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm sowie
für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1; L 300 vom 18.10.2014 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie
die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6). Die repräsentativen Verkaufspreise sind die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten.
"Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und
die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm,
für die Schlachtkörper von Schweinen und Schafen, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020 S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht,
für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2018/848 eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:
die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie
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