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1. FlGDV - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Vom 12. November 2008
(BGBl. I Nr. 52 vom 18.11.2008 S. 2186; 26.09.2011 S. 1914 11; 22.12.2011 S. 3044 11; 17.06.2014 S. 793 14; 04.01.2019 S. 2 19; 16.04.2021 S. 814 21 10.03.2022 S. 428 22; 30.10.2024 Nr. 342 24)
Gl-Nr.: 7843-6-1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres spätestens zum Zeitpunkt der Verwiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt werden kann.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeichnung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.
§ 3a Datenverarbeitung und Datenübermittlung 22
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
§ 2 Verwiegung, Schnittführung 11 14 19
(1) Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu lassen. Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens 45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine Stunde nach dem Stechen erfolgen.
(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten ausgeweideten Tieres
(3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Schnittführung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Genehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor aufzunehmen, der bei der Feststellung des Schlachtgewichts zu berücksichtigen ist. Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile zulässig, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 103) enthalten sind. Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden. Die Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchenrechts bleiben unberührt.
(Stand: 13.11.2024)
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