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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Vom 16. April 2021
(BGBl. I Nr. 18 vom 22.04.2021 S. 814)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 5 Buchstabe a des Fleischgesetzes, von denen zuletzt Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 400 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Rinder" durch das Wort "Rindern" ersetzt und werden die Wörter "über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten:
  1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und Schlachtgewicht und
  2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach Absatz 4.

Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unterteilen:

  1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,
  2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und
  3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper.
"(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
  1. für die Schlachtkörper von konventionell erzeugten Rindern sowie allen Schweinen und Schafen:
    1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht und
    2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm sowie
  2. für die Schlachtkörper der Rinder, bei deren Aufzucht und Haltung die Produktionsvorschriften nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1; L 300 vom 18.10.2014 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten worden sind, zusätzlich und in separater Form:
    1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl und nach Schlachtgewicht sowie
    2. die repräsentativen Verkaufspreise nach Anhang II Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6). Die repräsentativen Verkaufspreise sind die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durchschnitte der Auszahlungspreise an die Lieferanten.

Die Preismeldungen sind wie folgt zu unterteilen:

  1. bei Rindern
    1. nach den gesetzlichen Kategorien für Rinderschlachtkörper und
    2. nach den gesetzlichen Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,
  2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklassen für Schweineschlachtkörper und
  3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für Schafschlachtkörper."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "pro Kilogramm" gestrichen.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "je" die Angabe "100" eingefügt.

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüglich der Meldebehörde zu melden. Für die Korrekturmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu verwenden."

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Muster

Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

" § 10 Muster

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt. Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern. Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben."

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(Stand: 26.04.2021)

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