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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Vom 16. April 2021
(BGBl. I Nr. 18 vom 22.04.2021 S. 814)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 5 Buchstabe a des Fleischgesetzes, von denen zuletzt Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 400 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Rinder" durch das Wort "Rindern" ersetzt und werden die Wörter "über Auszahlungspreise und geschlachtete Mengen" gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum zu enthalten:
Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unterteilen:
|
"(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichtszeitraum folgende Angaben zu enthalten:
Die Preismeldungen sind wie folgt zu unterteilen:
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b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "pro Kilogramm" gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "je" die Angabe "100" eingefügt.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Erhält ein Schlachtbetrieb nach Abgabe der Preismeldung Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer gemeldeten Angabe, hat er die Änderung der gemeldeten Angaben unverzüglich der Meldebehörde zu melden. Für die Korrekturmeldung ist das Muster nach § 10 Absatz 1 zu verwenden."
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Muster
Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben. |
" § 10 Muster
(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt. Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (2) Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern. Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben." |
(Stand: 26.04.2021)
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