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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen *

Vom 12. November 2008
(BGBl. I Nr. 52 vom 18.11.2008 S. 2186)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
1. FlGDV - 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

wie eingefügt

Artikel 2
2. FlGDV - 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

wie eingefügt

Artikel 3
RindHKlV - Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

wie eingefügt

Artikel 4
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften

Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung werden

a) das Wort "Schweinehälften" durch das Wort "Schweineschlachtkörper" ersetzt und

b) die Kurzbezeichnung und Abkürzung "(Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung - SchwHKlV)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen

(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.

(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Hausschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskelfleischanteil bestimmt.

(3) (weggefallen)

" § 1 Gesetzliche Handelsklassen

Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schweinen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handelsklassen."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Anforderungen und Einstufung

(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der entsprechenden Handelsklasse.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern spätestens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine durch Anwendung

  1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten von der Kommission zugelassen sind, oder
  2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens oder
  3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens

zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte oder Variablen nach

  1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch mißt, oder
  2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1

zu ermitteln und automatisch zu protokollieren. Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet.

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