Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Vom 22. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 32 vom 31.07.2015 S. 1408)



Auf Grund des § 4a Absatz 6 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 95 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Langbezeichnung der Verordnung werden die Wörter "bis zu" durch die Wörter "weniger als" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 33) geändert worden ist" ersetzt.

b) Nummer 2

2. freiwillige Angaben:
nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1
,

wird aufgehoben.

c) Die Nummern 3 bis 7 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. Fleisch:
von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,

4. Mitglied:
jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungs-Systems ist,

5. Betriebsstätten:
jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds, in der Fleisch vermarktet wird, und

6. Systemteilnehmer:
jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.

7. Kontrollstelle:
eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.

"3. Fleisch:
von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 6

6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und genehmigten freiwilligen" gestrichen.

4. Der Abschnitt 2

Abschnitt 2
Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems11

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 4 Antragsinhalt

(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs-Systems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies sind insbesondere:

  1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen und Adressen aller für das Etikettierungssystem verantwortlichen Personen,
  2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten,
  3. eine Darstellung der Maßnahmen, die
    1. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen,
    2. zur Registrierung von Zugang und Abgang der etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgesehen sind,
    3. bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine Trennung von unterschiedlich etikettierten oder zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleisch sicherstellen und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion