Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung *

Vom 17. Februar 2011
(BGBl. I Nr. 7 vom 25.02.2011 S. 266)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung

Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:

  1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort "Rindfleisch" die Wörter "und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. Fleisch:
Fleischstücke, Fleischteilstücke, Hackfleisch und Fleischabschnitte,
"3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,"

b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "eines Mitglieds" die Wörter ", in der Fleisch vermarktet wird," eingefügt.

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie

6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben."

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort"schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Abschluss jeder Kontrolle" die Wörter "innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung" eingefügt.

7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern

Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion