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ÖLG - Öko-Landbaugesetz
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus
Fassung vom 12. August 2005
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2431; 31.10.2006 S. 2407 06aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7847-23
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert worden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2 Durchführung
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
§ 3 Kontrollsystem
(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist.
(1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.
(2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontrollverfahren zu unterstellen.
(3) Ein Unternehmen darf erstmals Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vermarkten, wenn es seine Pflichten nach Absatz 2 erfüllt hat und die Erstkontrolle gemäß Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 durchgeführt worden ist.
§ 4 Entscheidung über die Zulassung der Kontrollstellen und den Entzug der Zulassung
(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, dass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt.
(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.
(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.
§ 5 Pflichten der Kontrollstellen
(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unternehmen die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit
(1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.
(2) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9, Artikel 10 Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht.
(3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon
die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen des Kontrollverfahrens sichergestellt ist.
§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden 06
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 7 Überwachung
(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung(EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, innergemeinschaftlich verbringen oder vermarkten, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Datenübermittlung, Außenverkehr 06
(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.
(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
§ 11 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 11 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 13 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 11 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Kontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchführung der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kontrollen zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als im Sinne des § 4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbeschadet der Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,
(2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006.
(3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am 16. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.
§ 15 (Inkrafttreten)
(Stand: 06.07.2018)
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