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Regelwerk, EU 2004

Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 272 vom 20.08.2004 S. 11)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union verfügt die für das Gemeinschaftszeichen gemäß Anhang V Teil B.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegte Schriftart nicht mehr über die notwendigen Zeichen und Akzente für alle Amtssprachen. Im Grafikhandbuch ist daher eine weitere Schriftart hinzuzufügen.
  2. In Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aufgeführt, die nicht ökologisch erzeugt wurden, aber in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden dürfen, wenn nachgewiesen wurde, dass solche Zutaten aus ökologischer Erzeugung in der Gemeinschaft nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind.
  3. Nachdem festgestellt wurde, dass ökologisch erzeugte Naturdärme in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, wurde Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit der Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission 2 geändert, um Naturdärme für eine Übergangszeit bis zum 1. April 2004 in die Liste der landwirtschaftlichen Zutaten aufzunehmen.
  4. Die Verfügbarkeit ökologisch erzeugter Naturdärme scheint jedoch nach wie vor sehr begrenzt zu sein, und es ist unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zukunft ausreichende Mengen zur Verfügung stehen werden. Daher sollte die Verwendung von nicht ökologisch erzeugten Naturdärmen auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
  5. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist deshalb zu ändern.
  6. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

  1. Anhang V Teil B.4 Abschnitt 2.4 (Schriftbild) erhält folgende Fassung:
    "Für den Text ist die Schrift Frutiger oder Myriad bold condensed in Großbuchstaben zu verwenden. Die Schrift ist entsprechend den Angaben unter Punkt 2.6 zu verkleinern."
  2. In Anhang VI Teil C.3 sind nach dem Wort "Naturdärme" die Worte "nur bis 1. April 2004" zu streichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_________________
1) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission (ABl. L 122 vom 26.04.2004 S. 10).

2

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