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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

MHmV - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln

Vom 2. Juni 1999
(BGBl. Nr. 29 vom 11.06.1999 S. 1248; 02.05.2003 S. 641 03; 04.02.2004 S. 151 04; 15.06.2004 S. 1097 04a; 09.09.2004 S. 2326 04b; 02.11.2005 S. 3154 05; 22.02.2006 S. 444 06; 19.03.2010 S. 286 10aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-40-76



zur Neuregelung

s. auch VO (EG) Nr. 1881/2006 Anhang Abschnitt 2

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten Lebensmittel.

§ 2 Höchstmengen in Lebensmitteln 04

(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an den dort genannten Mykotoxinen die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen von unvermischten Erzeugnissen nicht für

  1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten werden,
  2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten, sowie gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat,
  3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen.

§ 3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten 04 06

(1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden.

(2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Mykotoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis "Ware mit überhöhtem Aflatoxingehalt- Nicht an Verbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um den Mykotoxingehalt zu reduzieren." erfolgen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden.

§ 4 Probenahme und Analysemethoden 04b 05

(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), zu nehmen. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EEG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 müssen die Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fassung beschriebenen Kriterien erfüllen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geändert worden ist, durchgeführt werden.Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

(4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.3 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 203 S. 40) beschriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2003/78/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

(5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.

§ 5 Straftaten 03 04b 06

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), verstößt, indem vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebensmittel oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
  2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet wird oder
  3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ein Erzeugnis

  1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
  2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 06

Wer eine in § 5 Abs. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

§ 6a Übergangsvorschrift 04a

Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000 in Kraft.

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  Anlage 1
(zu §§ 2 und 3) 05


Höchstmenge Mykotoxine Erzeugnis in oder auf Lebensmitteln
in µg/kg
1. Aflatoxin B1 Lebensmittel2 2
2. Summe der Aflatoxine B1, B2, G1, G2 a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind; 0,05
b) Lebensmittel2 4
3. Aflatoxin M1 a) Milch3 0,05
b) getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse3 0,05
unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration
4.Ochratoxin A Trockenobst, ausgenommen in Anlage 2 Nr. 2.2.2 aufgeführte getrocknete Weintrauben sowie getrocknete Feigen 2
Getrocknete Feigen 8
5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnisse(Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), ausgenommen Hartweizenerzeugnisse, Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren 500
Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren 350
6. Summe der Fumonisine B1und B2 Maiserzeugnisse(Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), ausgenommen Cornflakes 500
Cornflakes 100
7. Zearalenon Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse) 50
1) Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil.
2) Andere als in Anlage 2 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 aufgeführte Lebensmittel.
3) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Milch, die nicht von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen oder im Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden ist.

   

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Erzeugnisse  Anlage 2 04b 05
(zu §§ 1 und 4)

(Nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist)

2.1 Aflatoxine

2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte

2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

2.1.1.3 Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp)

2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) außer Mais, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

2.1.2.3 Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch)

2.1.4 Folgende Gewürzsorten:

2.1.5 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.1.6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

2.1.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

2.2 Ochratoxin A

2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse

2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen)

2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr)

2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)

2.2.3 Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

2.2.5 Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmost

2.2.6 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.2.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

2.3 Patulin

2.3.1

2.3.2 Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott, Apfelpüree

2.3.4

2.4 Deoxynivalenol (DON)

2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais

2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 2.4.3 Unverarbeiteter Mais

2.4.4 Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot

2.4.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

2.4.6 Teigwaren (trocken)

2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.5 Zearalenon

2.5.1 Andere unverarbeitete Getreide als Mais

2.5.2 Unverarbeiteter Mais

2.5.3 Getreidemehl ausgenommen Maismehl

2.5.4 Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisöl

2.5.5 Brot, Feine Backwaren, Kekse, Snacks und Frühstückscerealien aus Mais, sonstige Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

2.5.6 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder aus Mais, sonstige Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.6 Fumonisine

2.6.1 Unverarbeiteter Mais

2.6.2 Maisgrits, Maisschrot und Maismehl2.6.3 Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr außer 2.6.2 und 2.6.4

2.6.4 Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.7 T-2 und HT-2 Toxin

2.7.1 Unverarbeitetes Getreide und Getreideerzeugnisse

_______________________ 

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93).

Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93

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