Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *

Vom 2. November 2005
(BGBl. I Nr. 70 vom 18.11.1005 S. 3154)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.  "Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 27 S. 38) geändert worden ist, durchgeführt werden."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 muss die Probenahme nach den Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2005/38/EG der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Fusarientoxinen in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 143 S. 18) durchgeführt werden. Die Probenvorbereitung und die angewendeten Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtlinie 2005/38/EG beschriebenen Kriterien erfüllen."

2. Anlage 1 Nr. 4 "Ochratoxin A" wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.Ochratoxin A Löslicher Kaffee 6
Röstkaffee 3
Trockenobst, ausgenommen aus Weintrauben und Feigen 2
Getrocknete Feigen 8
 
"4. Ochratoxin A Trockenobst, ausgenommen in Anlage 2 Nr. 2.2.2 aufgeführte getrocknete Weintrauben sowie getrocknete Feigen 2
  Getrocknete Feigen 8".

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Klammersatz wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 683/2004 vom 13. April 2004 (ABl. EU L 106 S. 3)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3)" ersetzt.

b) Nummer " 2.2 Ochratoxin A" wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.2 Ochratoxin A

2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse

2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen)

2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr)

2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)

2.2.4 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.2.5 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

 "2.2 Ochratoxin A

2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideerzeugnisse

2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buchweizen)

2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr)

2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)

2.2.3 Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee und löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

2.2.5 Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmost

2.2.6 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

2.2.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind".

c) Folgende Nummern werden angefügt:

"2.4 Deoxynivalenol (DON)

2.4.1 Andere unverarbeitete Getreide als Hartweizen, Hafer und Mais

2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 2.4.3 Unverarbeiteter Mais

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion