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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *

Vom 19. März 2010
(BGBl. I Nr. 12 vom 26.03.2010 S. 286)


Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 1
KmV - Kontaminanten-Verordnung
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nr. 2 in den Verkehr gebracht werden, sind die §§ 4, 14, 19 und 22 entsprechend anzuwenden. "Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind
  1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie
  2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung

entsprechend anzuwenden."

2. § 14 Absatz 1 Nummer 2,

2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf ihr Gehalt an Nitrat 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;

Absatz 2 Nummer 6

6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm und von Aflatoxin M1den Wert von 0,01 Mikrogramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.

und Absatz 3

(3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht verwendet werden
  1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr und verarbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr Gehalt an Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder insgesamt den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm,
  2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse), sofern ihr Gehalt an
    1. Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm pro Kilogramm,
    2. Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikrogramm pro Kilogramm
  3. überschreitet.

werden aufgehoben.

3. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nummer 3a

3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "SchadstoffHöchstmengenverordnung" durch das Wort "Kontaminanten-Verordnung" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

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