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Regelwerk

Verbesserung der düngerechtlichen Überwachung durch Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörden und Düngebehörde
- Niedersachsen -

(Nds. MBl. Nr. 17 vom 13.05.2015 S. 443)
Gl.-Nr.: 78400



Gem. RdErl. d. ML, d. MS u. d. MU v. 24.4.2015
- 404/104-60202/2-1-160 -

1. Regelungsinhalt

Mit diesem Gem. RdErl. wird die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und staatlichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden für Tierhaltungsanlagen und Biogasanlagen und der LWK als Düngebehörde im Genehmigungsverfahren (Neu- und Änderungsgenehmigungen) und bei der Überwachung näher geregelt.

2. Genehmigungsverfahren

2.1 Für die dauernde Sicherung des ordnungsgemäßen Verbleibs von Wirtschaftsdüngern aus der Nutztierhaltung sowie von Gärresten i. S. des § 41 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 NBauO müssen diejenigen, die eine Tierhaltungsanlage oder eine Biogasanlage errichten oder betreiben, nachweisen, dass sie nach Maßgabe des Düngerechts entweder dauerhaft über Flächen verfügen, die die abgängigen Stoffe aufnehmen können, oder die Abnahme der abgängigen Stoffe dauerhaft rechtlich gesichert haben.

2.2 Die Genehmigungsbehörde fordert im Genehmigungs-verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Tierhaltungsanlagen oder Biogasanlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage eines Verwertungskonzeptes, bestehend aus

als Voraussetzung für die Prüfung der Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO nach den Anlagen 4 bis 6 und erbittet die Vorlage

jeweils in mindestens drei Ausfertigungen, soweit diese Unterlagen dem Antrag nicht beigefügt sind.

Dies gilt im Baugenehmigungsverfahren nur, soweit die Anforderungen nach § 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO zu prüfen sind.

2.3 Die Genehmigungsbehörde beteiligt die Düngebehörde im Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 NBauO. Die Düngebehörde prüft das Verwertungskonzept. Sie teilt der Genehmigungsbehörde das Prüfergebnis einschließlich erforderlicher Auflagen und Hinweise für den Genehmigungsbescheid mit.

2.4 Die Genehmigungsbehörde übernimmt das Prüfergebnis von der Düngebehörde sowie die Auflagen und den Hinweis gemäß Anlage 3 in den Genehmigungsbescheid.

2.5 Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Düngebehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens und übermittelt der Düngebehörde eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sowie das Datum einer erfolgten Schlussabnahme der genehmigten Tierhaltungsanlage oder Biogasanlage.

3. Verfahren bei Änderungen nach Genehmigungserteilung

3.1 Die gemäß Anlage 3 in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Auflagen verpflichten die Betreiberin oder den Betreiber, erhebliche Änderungen hinsichtlich der Antragsangaben zum Verwertungskonzept der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die Düngebehörde über die Anzeige und beteiligt sie zur fachlichen Prüfung. Die Düngebehörde prüft das geänderte Verwertungskonzept und teilt der Bauaufsichtsbehörde das Prüfergebnis mit. Soweit das geänderte Verwertungskonzept zu beanstanden ist, benennt sie die erforderlichen Korrekturen.

Bei Beanstandung des geänderten Verwertungskonzeptes entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, bei Biogasanlagen unter Beteiligung der Abfallbehörde, über die erforderlichen Maßnahmen.

3.2 Die Düngebehörde führt bei Änderungen düngerechtlicher Vorschriften, die Einfluss auf die Berechnung des Verwertungskonzeptes haben, eine Prüfung auf der Grundlage düngerechtlicher Vorschriften durch und wirkt ggf. auf eine Anpassung des Verwertungskonzeptes hin. Sie teilt der Bauaufsichtsbehörde das Prüfergebnis und das ggf. von ihr Veranlasste mit.

4. Überwachung

4.1 Die Düngebehörde erfasst in elektronischer Form die übermittelten Daten des Verwertungskonzeptes und pflegt die sich aus dem Verwertungskonzept ergebenden Sollwerte des Wirtschaftsdüngerverbleibs in das Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger ein.

4.2 Die Düngebehörde erstellt jährlich einen Abgleich der im Verwertungskonzept festgestellten Abgabemenge (Soll-Wert) mit den gemeldeten Abgabemengen (Ist-Wert) gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 01.06.2012 (Nds. GVBl. S. 166). Abweichungen als Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dünge-rechtliche Vorschriften sollen zu Überwachungsmaßnahmen durch die Düngebehörde führen.

4.3 Die Düngebehörde unterrichtet die Bauaufsichtsbehörde, sofern sich bei dem Abgleich nach Nummer 4.2 oder bei der Überwachung von Vorgaben des Düngerechts nicht nur unerhebliche Abweichungen vom Verwertungskonzept oder konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der ordnungsgemäße Verbleib von Wirtschaftsdünger aus der Nutztierhaltung oder der Gärreste nach Maßgabe des Düngerechts nicht länger gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet entsprechend Nummer 3.1 Abs. 3.

4.4 Soweit es für die Aufgabenwahrnehmung der Düngebehörde erforderlich ist, auf Verwaltungsvorgänge oder darin enthaltene Daten von bestehenden Anlagen zurückzugreifen, besteht nach den §§ 4 ff. VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG für die Bauaufsichtsbehörden die Pflicht zu entsprechender Amtshilfe.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 13.5.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

.

Begriffserläuterung Anlage 1

Qualifizierter Flächennachweis (QFN):

Der Qualifizierte Flächennachweis (QFN) ist ein Vergleich zukünftig anfallender Nährstoffmengen aus einer Tierhaltungs- oder Biogasanlage zum prognostizierten Nährstoffbedarf der angebauten Kulturen auf der verfügbaren landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Grundlage der DüV sowie fachlicher Vorgaben der Düngebehörde. Ergibt dieser Vergleich, dass der Nährstoffanfall größer als der Nährstoffbedarf ist, sind Abgabeverträge für die überschüssigen Wirtschaftsdüngermengen vorzulegen.

.

Begriffserläuterung Anlage 2

Endlagerraum:

Der erforderliche Endlagerraum ist abhängig von dem Gülle-, Jauche- und Gärrestanfall und der notwendigen Lagerdauer, die von der mengenmäßigen und zeitlichen Bemessung der Dunggaben zu den angebauten Kulturen abhängt. In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben der DüV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Nach Maßgabe der derzeit geltenden DüV vom 27.02.2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Es ist zu beachten, dass die bedarfsgerechten Stickstoffdüngemengen im Herbst und im Frühjahr, sowie die zeitlichen Spannen der bedarfsgerechten N-Düngung oftmals in einem wesentlich engeren Rahmen liegen, als die ordnungsrechtlichen Grenzen der Düngeverordnung dieses zulassen. Die jeweils aktuellen Vorgaben der DüV für die zeitliche und mengenmäßige Gülle-, Jauche- und Gärrestausbringung (Tabelle) sowie die Empfehlungen zur bedarfsgerechten Düngung sind bei der Lagerraumberechnung zu berücksichtigen.

Tabelle: Vorgaben für die pflanzenbedarfsgerechte Gülle-, Jauche- und Gärrestausbringung

Kultur N-Dünge-
bedarf im Herbst
[kg N/ha]
Spätester Düngetermin Herbst Frühester Düngetermin Frühjahr
Grünland, Feldgras 40 bis 60 30. 9. 1. 2.
Grünland
mit einer Ausnahmegenehmigung zur Sperrfrist
40 bis 60 30. 9. 15. 1.
Winterraps 30 bis 40 30. 9. 1. 2.
Winterraps

mit einer Ausnahmegenehmigung zur Sperrfrist

30 bis 40 30. 9. 15. 1.
Wintergetreide * - - 1. 2.
Wintergetreide *
mit einer Ausnahmegenehmigung zur Sperrfrist
15. 1.
Zwischenfrüchte nach Getreide zur
- Futternutzung 40 bis 60 15. 9. -
- Gründüngung mit nachfolgender Sommerung 40 bis 60 15. 9. -
- Gründüngung mit nachfolgender Herbstsaat 20 bis 40 15. 9. -
Mais - - 1. 4.
Sommergetreide - - 15. 2.
Kartoffeln, Rüben - - 1. 3.
Leguminosen - - -

Generell gilt: nach Mais, Kartoffeln, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse und Körnerleguminosen kein N-Düngebedarf im Herbst. Keine Addition der anrechenbaren N-Mengen im Herbst.

_____
*) Auf langjährig organisch gedüngten Böden und/oder humusreichen Standorten kein Düngebedarf im Herbst zu Wintergetreide nach Wintergetreide.

.

Auflagen und Hinweis in Genehmigungsbescheiden in Bezug auf das Verwertungskonzept Anlage 3

Erhebliche Änderungen hinsichtlich der Antragsangaben zum Verwertungskonzept sind der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Von einer erheblichen Änderung ist auszugehen,

Wechselt die Tierhalterin, der Tierhalter, die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber, hat der neue Tierhalter oder Anlagenbetreiber dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Mindestens drei Monate vor dem vertragsgemäßen Auslaufen bzw. spätestens drei Monate nach Kündigung von vorgelegten Abgabeverträgen ist der Bauaufsichtsbehörde ein entsprechend neuer Vertrag vorzulegen. Sofern der neue Vertrag hinsichtlich Verwertungsweg und -menge nicht dem vorherigen Vertrag entspricht, ist binnen einer Frist von drei Monaten ein neues Verwertungskonzept vorzulegen.

Hinweis:

Ordnungswidrig i. S. des § 80 Abs. 2 NBauO handelt, wer eine nach den vorgenannten Auflagen erforderliche Anzeige nicht erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 80 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

.

Erhebungsbogen zum Qualifizierten Flächennachweis Anlage 4


Aktenzeichen:
Anlass: [ ] Antrag auf Genehmigung einer Tierhaltungs- oder Biogasanlage
[ ] Abnahme organischer Dünger
[ ] Wirtschaftsdünger _____________________________
[ ] Gärrest
[ ] Klärschlamm bzw. Kompostverwertung
[ ] Kartoffelfruchtwasser
[ ] Sonstiges: ______________________________________

Betriebsnummer 1:
Antragstellerin, Antragsteller, Betreiberin oder Betreiber
Anschrift:
Telefon/Fax/Mobil:
E-Mail:

1. Allgemeine Angaben

Ich/Wir bewirtschafte/n Flächen mit Auflagen, für die besondere Vorgaben hinsichtlich der organischen Düngung gelten (z.B. Hochmoor, Naturschutzgebiet, Wasserschutzgebiet, Vertragsnaturschutz, Teilnahme an NAU-Maßnahmen, freiwillige Vereinbarungen)

[ ] nein [ ] ja _________ha

Folgende Auflageflächen sollen als Nachweisflächen berücksichtigt werden: _____________ ha2

_________________________________________________________________________________
Bei den Bodenarten der nachgewiesenen Flächen handelt es sich überwiegend (50 %) um:

[ ] leichte Sandböden (Tongehalt 5 %):
S, Mo
[ ] andere (schwere) Böden:
lS, llS, sL, t`L, tL, U, lU, tU, ttU, uuT, uT, T

___________________________________________________________________
Ich/Wir bewirtschafte/n Flächen der Bodenversorgungsstufe F

[ ] nein [ ] ja _______________ ha (sind nicht als Nachweisfläche zu berücksichtigen)

Der Phosphorgehalt der nachgewiesenen Flächen liegt überwiegend (im gewogenen Mittel) unter 20 mg P2O5/100 g Boden (CAL-Methode):

[ ] nein [ ] ja (es können Zuschläge für A- und B-Flächen berücksichtigt werden)

Sollen Zuschläge 3 für niedrig versorgte Flächen (A- und B-Flächen) erfolgen, dann bitte Kopie als Nachweis beifügen:

ha Phosphorkonzentration in Versorgungsstufe "A"
ha Phosphorkonzentration in Versorgungsstufe "B"
ha Kaliumkonzentration in Versorgungsstufe "A"
ha Kaliumkonzentration in Versorgungsstufe "B"

Soweit nach der Düngeverordnung Untersuchungsergebnisse repräsentativer Bodenproben für Phosphat vorliegen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 DÜV), sind die jeweils aktuellsten Untersuchungsergebnisse als Nachweis für den vorhandenen Phosphorgehalt der nachgewiesenen Flächen beizufügen.

2. Angaben zur Flächennutzung im mehrjährigen Mittel

Grünlandnutzung (Standardertragserwartung) Anbau
[ha]
Ertrag
[dt/ha]
Kleeanteil (ggf. ankreuzen)
5 % 10 % 20 % 30 % 40 %
1 Nutzung/Jahr (40 dt TM) extensiv [ ] MB 40
[ ] HM
[ ] NM
2 Nutzungen/Jahr (55 dt TM) [ ] MB 55
[ ] HM
[ ] NM
3 Nutzungen/Jahr (75 dt TM) [ ] MB 75
[ ] HM
[ ] NM
4 Nutzungen/Jahr (90 dt TM) [ ] MB 90
[ ] NM
5 Nutzungen/Jahr (110 dt TM) intensiv [ ] MB 110
[ ] NM
Summe

____
Abkürzungen: Mineralboden = MB, Hochmoor = HM, Niedermoor = NM.

Zwischenfrüchte Anbau
[ha]
Ertrag
[dt/ha]
Gründüngung Verkauft Verfüttert
  [ ] [ ] [ ]
  [ ] [ ] [ ]
  [ ] [ ] [ ]
Summe

3. Tierhaltung laut Bau- bzw. Betriebsbeschreibung des Antrages

Rinderhaltung Anzahl Stallplätze/Jahr
auf Gülle auf Mist
Milchkuh: Ø Milchleistung je Kuh: ________ kg/Jahr

[ ] Grünlandbetrieb (7 % Grasprodukten am Grundfutter)

[ ] Milchkuh 450 kg LG (Jerseykühe), Ackerfutterbaubetrieb

Weidetage: Weidefaktor 5:
Kalb Aufzucht, 0 bis 4 Monate,45 bis 125 kg Lebendmasse
Fresser, 80 bis 220 kg
Färsen: [ ] 0 bis 27 Monate, 580 kg Zuwachs Weidetage: Weidefaktor:
[ ] 5 bis 27 Monate, 500 kg Zuwachs Weidetage: Weidetage: Weidefaktor:
[ ] 0 bis 6 Monate Weidetage: Weidetage: Weidefaktor:
[ ] 7 bis 12 Monate Weidetage: Weidetage: Weidefaktor:
[ ] 13 bis 24 Monate Weidetage: Weidetage: Weidefaktor:
[ ] 25 bis 27 Monate Weidetage: Weidefaktor:
Mutterkuh 500 kg, Absetzgewicht 180 kg; Weidetage: Weidefaktor:
700 kg, Absetzgewicht 220 kg; Weidetage: Weidetage:
700 kg, Absetzgewicht 310 kg; Weidetage: Weidefaktor:
Jungrindermast Vormast bis 30 kg Zuwachs
Mast 50 bis 250 kg Lebendmasse; 2,1 Umtriebe/Jahr
Mast bis 230 kg Lebendmasse; 2,2 Umtriebe/Jahr
Rosa Kalbfleisch Erzeugung
Mastbullen,
625 kg Endgewicht (Sbt.Bullen)
ab 45 kg, 0 bis 18 Monate
ab 125 kg, 14 Monate
0 bis 6 Monate
7 bis 12 Monate
13 bis 18 Monate
Mastbullen,
700 kg Endgewicht (FV.-Bullen)
ab 45 kg, 0 bis 18 Monate
ab 125 kg, 14 Monate
80 bis 700 kg
200 bis 700 kg, Fresser
0 bis 6 Monate
7 bis 12 Monate
13 bis 18 Monate


Schweinehaltung Anzahl Stallplätze/Jahr
auf Gülle auf Mist RAM (ja/nein) 6
Eberhaltung, 60kg Zuwachs/Jahr [ ] ja [ ] nein
Jungsauenaufzucht (28 bis 115 kg Lebendmasse; 180 kg Zuwachs/Jahr)

[ ] Standard [ ] N-P-reduziert

Jungsaueneingliederung (95 bis 135 kg Lebendmasse; 240 kg Zuwachs/Jahr)

[ ] Standard [ ] N-P-reduziert

Sauen

[ ] Ferkelaufzucht bis 8 kg Lebendmasse

[ ] Ferkelaufzucht bis 28 kg Lebendmasse

[ ] ja [ ] nein
spezial. Ferkelaufzucht/Systemferkel
(8 bis 28 kg Lebendmasse; 130 kg Zuwachs je Platz/Jahr)
[ ] ja [ ] nein
Mastschweine

[ ] Brei/Sensor/Trockenfütterung [ ] Flüssigfütterung

700g TZ, 210 kg Zuwachs/Jahr
800g TZ, 240 kg Zuwachs/Jahr
Geflügel Anzahl Stallplätze/Jahr
Trockenkot Mist RAM (ja/nein) 6
Entenmast Flugente, 4 Durchgänge/p. a.
Pekingente

[ ] Durchgänge; 19,7 kg Zuwachs/Platz und Jahr

Pekingente (Aufzucht und Mast parallel)

6,5 Durchgänge/p. a; 19,7 kg Zuwachs/Platz und Jahr

Pekingenten Elterntiere
Gänsemast Elterntiere Weidegang
Schnellmast, 5 kg Zuwachs/Tier
Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier
Spät-/Weidemast; 7,8 Zuwachs/Tier
Hähnchenmast Aufzucht Elterntiere [ ] ja [ ] nein
Elternhähne [ ] ja [ ] nein
Elternhennen [ ] ja [ ] nein
bis _ Tage (33, 37, 40) [ ] ja [ ] nein
über 40 Tage [ ] ja [ ] nein
Legehennen Standardfutter; 17,6 kg Eimasse [ ] ja [ ] nein
Junghennenaufzucht
Putenmast Hähne Standard; 22 Wochen l [ ] ja [ ] nein
0 bis 5 Wochen; 7,5 Durchgänge [ ] ja [ ] nein
6 bis 22 Wochen; 2,7 Durchgänge [ ] ja [ ] nein
nur P-reduziert 8
56,8 kg Futter; 2,2 Durchgänge
0 bis 5 Wochen; 7,5 Durchgänge
6 bis 22 Wochen; 2,7 Durchgänge
Putenmast Hennen Standard; 17 Wochen 7 [ ] ja [ ] nein
0 bis 5 Wochen; 7,5 Durchgänge [ ] ja [ ] nein
6 bis 17 Wochen; 3,3 Durchgänge [ ] ja [ ] nein
nur P-reduziert 8
27,9 kg Futter; 2,8 Durchgänge
0 bis 5 Wochen; 7,5 Durchgänge
6 bis 17 Wochen; 3,3 Durchgänge


Sonstige Anzahl Stallplätze/
Jahr
Weidetage Weidefaktor 5
auf Mist Anzahl
Pferde
Zuchtstute mit 0,5 Fohlen/Jahr
Aufzucht 6 bis 36 Monate
Reitpferd, 500 bis 600 kg
Pony Zuchtstute mit 0,5 Fohlen/Jahr
Pony Aufzucht
Pony, 300 kg Lebendmasse
Schaf mit Nachzucht (Lämmer/Jahr)

[ ] extensiv [ ] intensiv

Ziege mit Nachzucht (1,5 Lämmer/Jahr; 800 kg Milch/Jahr)
Kaninchen
Häsin und Nachzucht bis 0,6 kg
Häsin und Nachzucht bis 3,0 kg
Mast, 14 kg Zuwachs/Jahr
Damtiere
Fleischerzeugung: 45 kg Zuwachs (1 Alttier und 0,85 Kalb)
 
 

4. Aufnahme organischer Dünger zur Ausbringung auf nachgewiesener Fläche (Gülle, Jauche, Mist, Gärrest, Kartoffelfruchtwasser, Klärschlamm etc.)

Organische Dünger Menge
[t bzw. m3]
Herkunft Nährstoffgehalte
[kg/t bzw. kg/m3]
Analyse Richtwert
N P2O5 K2O
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe

5. Abgabe organischer Dünger (Gülle, Jauche, Mist, Gärrest, Kartoffelfruchtwasser, Klärschlamm etc.)

Organische Dünger Menge
[t bzw. m3]
Aufnehmer Nährstoffgehalte
[kg/t bzw. kg/m3]
Analyse Richtwert
N P2O5 K2O
 
 
 
 
Summe

Hiermit bestätige/n ich/wir die Richtigkeit der Angaben.

__________________________________________________________________________________________
Ort, Datum und Unterschrift der Antragstellerin, des Antragstellers, der Betreiberin oder des Betreibers

______
1) Betriebsnummer nach Antrag Agrarförderung, Betriebs- oder Registriernummer nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger, soweit vorhanden.

2) Weitere Flächenangaben erforderlich, siehe Anhang zum Erhebungsbogen.

3) Gilt nicht für saure Hochmoorstandorte.

4) Verpflichtungserklärung erforderlich.

5) Weidefaktor: 1 = ganztägige Weidehaltung; 0,5 = halbtägige Weidehaltung bzw. entsprechend der Weidestunden angeben.

6) Laut Verpflichtungserklärung.

7) Durchgehende Mast.

8) Zu belegen durch Futterlieferscheine.

.

Anhang
zum Erhebungsbogen

Antragstellerin oder Antragsteller _____________________________________________

Zusätzliche Angaben zur Flächennutzung bei Berücksichtigung von Flächen mit Auflagen

Schlagbezeichnung (ha) Nutzung: Acker 1/Grünland Einschränkung der organischen Düngung 2 Düngungsauflagen: weitere Erläuterungen
Hochmoor (Keine Zuschläge für Nachweisflächen in Bodenversorgungsstufe a und B möglich, D und E nach Düngeempfehlung)
Nutzungen angeben
1 Grünland ________________
2 Grünland ________________
3 Grünland ________________
4 Grünland ________________
5 Grünland ________________
6 Grünland ________________
7 Grünland ________________

Summe

Wasserschutzgebiet
Zone II WSG-Zone II-Flächen sind im QFN nicht als Nachweisflächen zu berücksichtigen

Summe

Zone III Welche Düngungsauflagen?
 
2
3
4
5
6
7
8
9
10

Summe

Naturschutzgebiet
Welche Düngungsauflagen?
1
2
3
4
5

Summe

Sonstige (z.B. Vertragsnaturschutz, NAU-Maßnahmen, freiwillige Vereinbarungen)
Welche Düngungsauflagen?
1
2
3
4
5

Summe

Summe gesamt

_________
1)
Werden keine zusätzlichen Angaben zur Nutzung gemacht, wird auf den Flächen die betriebliche Fruchtfolge unterstellt.

2) Flächen mit Verbot der organischen Düngung (außer Beweidung) können nicht als Nachweisflächen berücksichtigt werden.

.

Erklärung der Antragstellerin, des Antragstellers, der Betreiberin oder des Betreibers zur mineralischen Unterfußdüngung bei Maisanbauflächen Anlage 5


Name und Anschrift
der Antragstellerin, des Antragstellers, der Betreiberin oder des Betreibers
Aktenzeichen
Datum
An die Genehmigungsbehörde Eingangsvermerke

Verzicht auf mineralische Unterfußdüngung (UFD) bei Maisanbauflächen

Auf den von mir/uns bewirtschafteten Flächen, die als Nachweisflächen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden sollen, wird auf _____ ha Mais (Silomais, Körnermais, CCM, LKS, etc.) angebaut.

Hiermit verpflichte/n ich/wir mich/uns, auf folgenden Flächen auf eine mineralische Unterfußdüngung mit

[ ] einem N/P-Standard- bzw. Mischdünger auf einer Flächengröße von _____ ha

oder

[ ] einem Einnährstoffdünger mit Phosphor (P2O5) auf einer Flächengröße von _____ ha

oder

[ ] einem Einnährstoffdünger mit Stickstoff (N) auf einer Flächengröße von _____ ha

zu verzichten.

Ich/Wir beantrage/n hiermit, den Stickstoffdüngebedarf bzw. Phosphatentzug dieser Anbauflächen entsprechend zu berücksichtigen.

Mir/uns ist bewusst, dass bei Verstößen gegen diese Verpflichtung die Genehmigungsbehörde die betroffenen Anlagen ganz oder teilweise stilllegen kann.

__________________________________________________________________________
Unterschrift der Antragstellerin, des Antragstellers,
der Betreiberin oder des Betreibers der Tierhaltungsanlage

.

Erklärung der Antragstellerin, des Antragstellers, der Betreiberin oder des Betreibers zum Einsatz von RAM-Futter bei der Fütterung von Schweine- und Geflügelbeständen Anlage 6


Name und Anschrift der Antragstellerin, des Antragstellers, der Betreiberin oder des Betreibers Aktenzeichen
Datum
An die Genehmigungsbehörde Eingangsvermerke

Einsatz von RAM-Futter bei der Fütterung von Schweine- und Geflügelbeständen

Hiermit verpflichte/n ich/wir mich/uns, in meinem/unserem gesamten

[ ] Schweinemastbestand ausschließlich N- und P-reduziertes Futter nach dem Standard "RAM 2" einzusetzen.

[ ] Putenmastbestand ausschließlich N- und P-reduziertes Futter nach dem Standard "RAM-P" einzusetzen.

[ ] Legehennenbestand ausschließlich phosphorreduziertes Futter nach dem Standard "RAM-L" einzusetzen.

[ ] Hähnchenmastbestand ausschließlich N- und P-reduziertes Futter nach dem Standard "RAM-H" einzusetzen.

[ ] Bestand an Ferkeln und Sauen ausschließlich N- und P-reduziertes Futter nach dem Standard "RAM-S" einzusetzen. Ich/Wir beantrage/n hiermit, den Einsatz des RAM-Futters gemäß Anlage 5 zur Düngeverordnung als N-/P-reduziertes Futter bei der Berechnung des Nährstoffanfalls des/der o. g. Tierbestandes/Tierbestände zu berücksichtigen.

[ ] Einverständniserklärung des RAM-Futtermittelbeziehers:

Ich erkläre mich einverstanden, dass meine Futtermittellieferanten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder der Genehmigungsbehörde auf Verlangen Auskunft darüber geben, welche Mengen und Arten an Futtermittel ich beziehe.

[ ] Nur bei Hofmischern:

Ich beabsichtige, RAM-Futter selbst zu mischen und habe zu diesem Zweck eine Bestätigung der Landwirtschafts-kammer Niedersachsen erhalten sowie den beigefügten Untersuchungsvertrag mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen abgeschlossen.

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,

  1. als RAM-Futterbezieher

    das RAM-Futter ausschließlich von Mischfutterherstellern zu beziehen, die sich vertraglich dem "RAM"-Kontrollverfahren der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unterworfen haben, was durch eine entsprechende Bestätigung des Mischfutterherstellers auf den Warenbegleitpapieren nachzuweisen ist,

    als Hofmischer

    das RAM-Futter entsprechend dem Untersuchungsvertrag mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen herzustellen oder das RAM-Futter ausschließlich von Mischfutterherstellern zu beziehen, die sich vertraglich dem "RAM"- Kontrollverfahren der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unterworfen haben, was im letzten Fall durch eine entsprechende Bestätigung des Mischfutterherstellers auf den Warenbegleitpapieren nachzuweisen ist,

  2. eine Probenahme von allen Mischfuttermitteln in den Lagerbehältern oder bei der Fütterung durch Beauftragte der Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder der Genehmigungsbehörde zu Untersuchungszwecken zuzulassen,
  3. die Warenbegleitpapiere und Rechnungen der Futtermittellieferanten über das gelieferte RAM-Futter sowie die Unterlagen über den Zu- und Verkauf von Tieren mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen,
  4. der Genehmigungsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der Buchstelle oder des Steuerberaters vorzulegen, die sämtliche in einem von der Genehmigungsbehörde benannten Zeitraum bezogenen Futtermittel sowie die Anzahl der verkauften Tiere enthält,
  5. beim Wirtschaftsdünger eine Probenahme aus dem Lagerraum oder aus dem Transportfahrzeug durch Beauftragte der Genehmigungsbehörde zu Untersuchungszwecken zuzulassen,
  6. die Kosten etwaiger Kontrollmaßnahmen zu tragen,
  7. die Genehmigungsbehörde spätestens drei Monate nach einer Umstellung der Fütterung auf Standardfutter schriftlich hierüber zu unterrichten,
  8. die Untersuchungsergebnisse der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Anforderung der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Mir/Uns ist bewusst, dass die Genehmigungsbehörde bei einer Umstellung der Fütterung auf Standardfutter oder bei Verstößen gegen die vorstehenden Pflichten einen Nachweis über den ordnungsgemäßen Verbleib des Wirtschaftsdüngers aus meinen/unseren Tierhaltungen anfordern und bei einem fehlenden Nachweis die betroffenen Stallanlagen ganz oder teilweise stilllegen kann.

_______________________________________________________________________________
Unterschrift der Antragstellerin, des Antragstellers,
der Betreiberin oder des Betreibers der Tierhaltungsanlage

.

Einwilligung gemäß § 4 Abs. 2 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) zur Verarbeitung von Daten des Antrages Agrarförderung sowie zum Abgleich von Daten des Qualifizierten Flächennachweises mit dem Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger Anlage 7


Name/Vorname/Firma
(der oder des Erklärenden)
Betriebsnummer
Straße, Hausnummer Tel.-Nr./Fax/Mobil-Nr.
PLZ, Ort Az. (bei Genehmigungsanträgen)

Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass für den Nachweis von landwirtschaftlich genutzten Flächen gegenüber der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Nachweises gemäß § 41 Abs. 2 NBauO Daten aus meinem/unserem jeweils aktuellen Antrag Agrarförderung durch

Datenempfänger

1)
2)

genutzt werden dürfen.

Die Nutzung der Daten des Antrages Agrarförderung bezieht sich dabei auf die für die Prüfung und Überwachung des Qualifizierten Flächennachweises relevanten Angaben zur Lage der Fläche (Gemarkung), Flächenidentifikation (FLIK), Schlaggröße und Bezeichnung der einzelnen Schläge und deren Anbau (Kulturart, Nutzung).

Ich/Wir willige/n weiterhin ein,

  1. dass die o. g. Daten für die Prüfung des Qualifizierten Flächennachweises erhoben und gespeichert werden dürfen,
  2. dass die Flächengrundlage des Qualifizierten Flächennachweises auch zukünftig über den jeweils aktuellen Antrag Agrarförderung überwacht werden darf,
  3. dass, sofern beim Qualifizierten Flächennachweis eine Abgabeverpflichtung ermittelt wurde, die Angaben zur Wirtschaftsdüngerart, -menge sowie Nährstofffrachten im Meldeprogramm für Wirtschaftsdünger gespeichert und mit den Meldedaten abgeglichen werden dürfen.

Mir/Uns ist bekannt, dass diese Einwilligung ohne Nachteile verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Die Weigerung oder der Widerruf hat zur Folge, dass dann anderweitige Nachweise über die Fläche (z.B. Liegenschaftsauszüge, Pachtverträge) und ggf. der Wirtschaftsdüngerverbringung (Aufzeichnungen gemäß § 3 der Verordnung über das Verbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) zu erbringen sind.

______________________
Ort, Datum
________________________
Unterschrift
der oder des Erklärenden


ENDE

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